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   BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14   

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https://dejure.org/2016,9481
BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14 (https://dejure.org/2016,9481)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2016 - IV R 5/14 (https://dejure.org/2016,9481)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - IV R 5/14 (https://dejure.org/2016,9481)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung - ordnungsgemäße Vertretung - Unterbrechung des Verfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 35 Abs 2 S 1, EStG § 35 Abs 2 S 2, GewStG § 5 Abs 1 S 3, GewStG § 7 S 2, GewStG § 18, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, InsO § 115 Abs 1, InsO § 116, ZPO § 240, FGO § 155
    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung - ordnungsgemäße Vertretung - Unterbrechung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung - ordnungsgemäße Vertretung - Unterbrechung des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 35 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 5 Abs 1 S 3 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, § 18 GewStG 2002
    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung - ordnungsgemäße Vertretung - Unterbrechung des Verfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • Betriebs-Berater

    Anteil eines Mitunternehmers am GewSt-Messbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel - § 35 Abs. 2 S. 2 EStG

  • rewis.io

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung - ordnungsgemäße Vertretung - Unterbrechung des Verfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterjähriger Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Gewinnverteilung in der doppelstöckigen Personengesellschaft - und die Insolvenz der Kommanditistin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenfassung mehrerer Steuerbescheide in einer Verfügung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewinnverteilungsschlüssel auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel für Gewerbesteuermessbetrag maßgeblich

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Feststellung des Anteils am GewSt-Messbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbesteueranrechnung bei unterjährigen Anteilsveräußerungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verteilung der Anteile am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer KG

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbesteueranrechnung bei unterjährigen Anteilsveräußerungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 35 Abs 2 S 2, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 7 S 2 Nr 2
    Personengesellschaft, Gewerbesteuermessbetrag, Veräußerungsgewinn, Gesellschafterwechsel, Zurechnung, Verschmelzung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 67
  • BB 2016, 1173
  • DB 2016, 1108
  • BStBl II 2016, 875
  • NZG 2016, 677
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 2008 X R 32/06 (BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7) und dem BFH-Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) sei das Entstehen von Anrechnungsüberhängen nicht zu beanstanden.

    Er hat sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- ausdrücklich für den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

    bb) Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen.

    cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61).

    Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 (Rz 61) ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BFH, 16.06.2011 - IV R 11/08

    Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Dem stünde auch nicht --anders als die Klägerin wohl meint-- die Rechtsprechung des BFH zu § 10a GewStG (z.B. Urteile in BFHE 224, 364; vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903) entgegen.

    Soweit nach jener Rechtsprechung verfahrensmäßig eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung vorzunehmen ist, ist dies dem Umstand geschuldet, dass Träger des Verlustabzugs bei einer Personengesellschaft der einzelne Mitunternehmer ist und deshalb bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren geht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 12 f., m.w.N.).

    Der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt --wie im Folgenden näher dargestellt (unter II.7. der Gründe)-- selbst dann eine weiter gehende Typisierung zugrunde, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nunmehr auch in § 10a Sätze 4 und 5 GewStG aus Vereinfachungsgründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 13) an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anknüpft.

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Er hat sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- ausdrücklich für den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium --wie u.a. die genannten Folgerungen aus der Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG belegen-- nicht sachwidrig (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. Mai 2012 IV B 114/11, BFH/NV 2012, 1440).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61).

    Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 (Rz 61) ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Der nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellte Anteil der Klägerin als Personengesellschaft (Obergesellschaft) am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags der R-KG (Untergesellschaft) fließt in die Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin ein (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 EStG; BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl 2015, 837, Rz 25) und hat insoweit nur Bedeutung für die Anrechnung von Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer der an der Klägerin beteiligten Mitunternehmer.

    Auch die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 bzw. --wie im Streitfall-- nach § 35 Abs. 2 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO können in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden (BFH-Urteile in BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21, und in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 24).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Allerdings hat das FG u.a. unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05 (BFHE 224, 364) zutreffend ausgeführt, dass ein unterjähriger partieller Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG führt und deshalb im Streitjahr keine abgekürzten Erhebungszeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) für die Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel in Betracht kommen, für die dann jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag nach § 14 Satz 1 GewStG festzusetzen bzw. für Zwecke der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festzustellen wäre.

    Dem stünde auch nicht --anders als die Klägerin wohl meint-- die Rechtsprechung des BFH zu § 10a GewStG (z.B. Urteile in BFHE 224, 364; vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903) entgegen.

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Die äußerliche Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch stets gebilligt, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Verfügung mehrere unterschiedliche Regelungsinhalte enthält (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21, m.w.N.).

    Auch die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 bzw. --wie im Streitfall-- nach § 35 Abs. 2 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO können in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden (BFH-Urteile in BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21, und in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 24).

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013  5 K 1181/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die ausschließlich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Anteile am Gewerbesteuermessbetrag gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Feststellung ihres Anteils am Gewerbesteuermessbetrag 2004 in Höhe von ... EUR (40 % von ... EUR) begehrte, wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 651 veröffentlichten Gründen ab.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    a) Das FA hat --im Einklang mit den (insoweit allerdings nicht sehr präzisen) Verwaltungsanweisungen (vgl. für das Streitjahr BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 28; ebenso das spätere BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 440, Rz 30) und wie es das FG im Ergebnis gebilligt hat (ebenso im Ergebnis Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012  3 K 2305/10, EFG 2013, 368; in der Literatur z.B. Blümich/Rohrlack-Soth, § 35 EStG Rz 59; Derlien in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35 Rz 185 f.; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 35 Rz 27; Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 65; Schiffers in Korn, § 35 EStG Rz 74; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 35 Rz 52)-- einen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellten Betrag des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel nach Satz 2 der Vorschrift in der Weise auf alle im betreffenden Erhebungszeitraum beteiligten Mitunternehmer verteilt, dass --rechnerisch-- der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellte Betrag des Gewerbesteuermessbetrags zeitanteilig auf die Zeiträume des Erhebungszeitraums (hier des Zeitraums des Bestehens der R-KG im Jahr 2004) mit jeweils veränderter Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verteilt wird --im Streitfall also bei den nicht während des ganzen Zeitraums beteiligten Gesellschaftern im Verhältnis von 4/152 (zeitanteilige Beteiligung der im Jahr 2004 ausgeschiedenen Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen der R-KG) zu 148/152 (zeitanteilige Beteiligung der neu als Kommanditistin eingetretenen B-GmbH am Gesellschaftsvermögen der R-KG)--, um sodann die derart zeitanteilig bestimmten Teilbeträge des Gewerbesteuermessbetrags nach Maßgabe des --nach den Vereinbarungen jeweils gültigen-- allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die jeweils am Gesellschaftsvermögen beteiligten Mitunternehmer zu verteilen.
  • BFH, 30.05.2012 - IV B 114/11

    Gewinnverteilungsschlüssel nach § 35 Abs. 2 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium --wie u.a. die genannten Folgerungen aus der Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG belegen-- nicht sachwidrig (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. Mai 2012 IV B 114/11, BFH/NV 2012, 1440).
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

  • FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als

    Insoweit verweist er auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14.1.2016 (IV R 5/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2016, 875) und das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 3.11.2016 (IV C 6-S 2296-a/08/10002:003, BStBl I 2016, 1187, Tz. 28).

    Indes ist der Beklagte nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, verschiedene Feststellungen in einem Sammelbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/15, BStBl II 2016, 875, Rz. 26 juris).

    a) Der BFH hat insoweit mit Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) - entgegen der bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 24.2.2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz. 30) - entschieden, das es nach dem Regelungskonzept des § 35 EStG ausgeschlossen ist, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags zuzuweisen.

    Zeitlicher Bezugspunkt des Verteilungsmaßstabs in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht der Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Erhebungszeitraumes (so aber BFH-Urteile vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024), sondern der zum Ende eines (ggfs. vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahres bestehende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel und folglich auch der Gesellschafterbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres.

    Im Hinblick auf die tragenden Argumente des BFH in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) (dazu a)), der historischen und teleologischen Auslegung (dazu b)), der systematischen Funktion der Gewerbesteueranrechnung sowie des Bezugspunktes des Gewinnverteilungsschlüssels zum Gewerbeertrag (dazu c)) sowie der Funktion der im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis bestimmten Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu d)) ist § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG so zu verstehen, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Wirtschaftsjahres für die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer auch dann maßgeblich ist, wenn ein Gesellschafter nach Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres und vor Ende des Erhebungszeitraumes aus der Gesellschaft ausscheidet.

    a) Der BFH hat in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) maßgeblich darauf abgestellt, dass bei Entstehen der Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr beteiligt sind, die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindere und die bis dahin ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr berühre.

    Naheliegend wäre, worauf auch der BFH in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) maßgeblich abgestellt hat, dass die von der Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) gezahlte Gewerbesteuer, auch soweit sie auf Sondervergütungen einzelner Mitunternehmer lastet, den Gewinn der Mitunternehmerschaft mindert und die Gesellschafter diesen Aufwand regelmäßig entsprechend ihres nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinnanteils getragen haben (zu diesen Erwägungen Herzig/Lochmann , DB 2000, 1192 (1194); Thiel , StuW 2000, 413 (419)).

    d) Die Bestimmung des Verteilungsmaßstabes in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt einem (möglichen) typisierenden und damit auch von Vereinfachungsgesichtspunkten getragenen gesetzgeberischen Konzept (BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875, Rz. 33 juris).

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint - wie u.a. die genannten Folgen aus der Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft belegen - nicht sachwidrig (vgl. BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875, Rz. 39 juris m.w.N.).

  • BFH, 07.03.2019 - IV R 18/17

    Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben;

    Es steht daher der Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem veräußernden Mitunternehmer durch seine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung entstehen, als Veräußerungskosten nicht entgegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875, Rz 47).
  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

    § 16 Abs. 2 EStG enthält eine eigene Berechnungsvorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns, die neben den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4, 5 EStG steht (so wohl auch BFH vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 unter II 2 b a.E.; so verstanden auch Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand September 2017, § 16 EStG, Rz. 20).Auch in einer neueren Entscheidung führt der BFH aus, dass der Abzug von Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns von einem Betriebsausgabenverbot für die Gewerbesteuer nicht betroffen sei (BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875 zum Anrechnungsmaßstab nach § 35 EStG; das Urteil erging allerdings zum Streitjahr 2004, in dem § 4 Abs. 5b EStG noch nicht galt).

    einen Fall des § 18 Abs. 3 UmwStG; vgl. zum gesetzgeberischen Konzept der Anrechnung auch BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875).

    Der BFH führt in Bezug auf § 7 Satz 2 EStG hierzu aus, dass auch mögliche Fehlvorstellungen des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer gewerbesteuerlichen Regelung über die Wirkungsweise einer Norm des EStG nicht die Annahme rechtfertige, dass der Gesetzgeber von seinem jener einkommensteuerlichen Vorschrift zugrunde liegenden Regelungskonzept abrücken wollte (BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875).

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875) Ausführungen gemacht, die vermuten lassen, dass er diese Rechtsfrage im Sinne der hier vertretenen Auffassung beantwortet.

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3691/15

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei unterjährigem partiellem

    Da der Gewerbebetrieb jedoch bei einem bloßen partiellen (Mit-)Unternehmerwechsel --trotz grundsätzlicher Gleichstellung mit dem Unternehmenswechsel im Ganzen- dennoch nicht als eingestellt i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG gilt, sind diese (positiven) Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die noch nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen (BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 Leitsatz und Rn. 19 und vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364, BFH/NV 2009, 843 Rn. 29; so auch Schnitter in Frotscher/Drüen, GewStG, Stand November 2015, § 10a Rn. 46; zweifelnd, ob diese Rechtsprechung aufgrund BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875 Rn. 30 weiterhin gilt: Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, GewStG, Stand Oktober 2016, § 10a Rn. 368a).

    Auch ist die Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit den Feststellungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG in einem Sammelbescheid nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875 Rn. 26).

    Insoweit trifft der Aufwand nur die zu diesem Zeitpunkt an der Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer, nicht hingegen die im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschiedenen Gesellschafter (BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875 Rn. 48 und Rn. 52).

    Gleichwohl scheidet eine Änderung des Bescheides insoweit aus, weil dies die Klägerin nicht begehrt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - ne ultra petita; vgl. Ratschow in Gräber, 8. Aufl., 2015, § 96 Rn. 48) und anderenfalls hinsichtlich F und M eine unzulässige Verböserung eintreten würde (BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875 Rn. 53).

  • BFH, 20.03.2017 - X R 12/15

    Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte - Betriebsbezogene Ermittlung der

    Der Gewerbesteuermessbetrag i.S. des § 35 Abs. 2 EStG ist mithin zusammengefasst als einheitlicher Betrag festzustellen, auch wenn er aus verschiedenen Untergesellschaften gespeist wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, unter II.2.b bb; vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875, unter II.1.).
  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

    Das FG hat § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zutreffend verfassungskonform dahin ausgelegt, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG n.F. nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt und folgerichtig die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2005 und die in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2003 bis 2005 enthaltenen gesonderten und einheitlichen Feststellungen des Gewerbesteuermessbetrags der Gesellschaft und die Feststellungen der auf die einzelnen Mitunternehmer der Klägerin entfallenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag (vgl. zur Rechtsqualität der Feststellungen BFH-Urteile vom 14.01.2016 - IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875, Rz 26; vom 22.09.2011 - IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21) aufgehoben.
  • BFH, 14.01.2016 - IV R 48/12

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 -

    Parallelentscheidung: BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15

    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen

    Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO können jedoch in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden (z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875, Rz 26).
  • FG Münster, 04.12.2019 - 9 K 149/17

    Einkommensteuer - Ist die Verteilung der Steuerermäßigungsbeträge nach § 35 EStG

    Der BFH habe auch hinsichtlich des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei Mitunternehmerschaften entschieden, dass dieser verfassungsgemäß sei, allerdings nur, solange es sich um einen sachgerechten Maßstab handele (Hinweis auf BFH-Urteile vom 14.1.2016 IV R 56/14, DStR 2016, 1094, und BFH-Beschluss vom 30.5.2012 IV B 114/11, BeckRS 2012, 95567).

    Jedoch ist es nicht von vornherein sinnwidrig, die Anrechnung der Gewerbesteuer typisierend danach zu bemessen, in welchem Umfang die Gesellschafter einer KGaA oder die Mitunternehmer nach dem gesetzlichen Leitbild im Innenverhältnis die Gewerbesteuer zu finanzieren haben, und für Letzteres dürfte i.d.R. der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sein (vgl. Söffing, DB 2000, 688, 690, 692; zur Mitunternehmerschaft vgl. BFH-Urteil vom 9.2.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 30.5.2012 IV B 114/11, BFH/NV 2012, 1440; BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875; Wendt, FR 2000, 1173, 1179).

  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

    Denn allein ein unterjähriger partieller Gesellschafterwechsel führt nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2016 IV R 5/14, BStBl. II 2016, 875).
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