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   BFH, 29.04.1992 - I R 21/90   

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https://dejure.org/1992,531
BFH, 29.04.1992 - I R 21/90 (https://dejure.org/1992,531)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1992 - I R 21/90 (https://dejure.org/1992,531)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1992 - I R 21/90 (https://dejure.org/1992,531)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Tantiemevereinbarung - Beherrschender Gesellschafter - Vertraglicher Vorbehalt - Gesellschafterversammlung - Tantiemeanspruch - Gesellschafter-Geschäftsführer - Rückstellung - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tantiemenvereinbarung unter Vorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 151
  • BB 1992, 1708
  • BB 1992, 1914
  • DB 1992, 2325
  • BStBl II 1992, 851
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    a) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, m. w. N.).

    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und im voraus getroffenen Vereinbarung fehlt (BFH in BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, m. w. N.).

  • BFH, 10.03.1971 - I R 178/69

    Pachtzins - Beginn des Pachtverhältnisses - Kapitalgesellschaft - Beherrschender

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    aa) Fehlt einem Vertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter nach Ansicht des Gerichts im einen oder anderen Punkt die erforderliche Klarheit, hat das Gericht nach dem BFH-Urteil vom 10. März 1971 I R 178/69 (BFHE 102, 247, BStBl II 1971, 566) insbesondere bei Vorliegen entsprechender Beweisanträge alles zu tun, was der Klärung des Vertragsinhalts dient.

    bb) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 102, 247, BStBl II 1971, 566 kann das FG eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Regelung aufgrund einer Beweisaufnahme in dem Sinne auslegen, daß die endgültige Vergütung durch einen Sachverständigen festgelegt werden soll.

  • BFH, 28.10.1987 - I R 110/83

    Zur Frage der von vornherein klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    ee) Der Senat weicht auch nicht von dem Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 110/83 (BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301) ab.

    Selbst wenn man die Tantiemevereinbarung als Nebenpflicht in bezug auf den Dienstvertrag ansähe, hielte sich die Entscheidung des FG im Rahmen des BFH-Urteils in BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301, wenn es lediglich hinsichtlich der Tantiemen eine verdeckte Gewinnausschüttung annahm.

  • BFH, 11.12.1985 - I R 164/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    Ein Gesellschafter ist nämlich auch dann ein beherrschender, wenn er zwar nicht die Mehrheit der Stimmrechte hält, jedoch mit anderen Gesellschaftern in der Verfolgung gleichgerichteter Interessen zusammenwirkt, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469).
  • BFH, 22.04.1971 - I R 114/70

    Leistungen einer Kapitalgesellschaft - Gesellschafter als Leistungsempfänger -

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    cc) In dem durch BFH-Urteil vom 22. April 1971 I R 114/70 (BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600) entschiedenen Fall war unklar, ob bei der Berechnung des Gewinnanteils einer stillen Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die Körperschaftsteuer und Vermögensteuer zu kürzen war (die Gesellschafter der stillen Gesellschafterin, einer OHG, waren Gesellschafter der Kapitalgesellschaft).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    Damit war es aus der Sicht eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645) unsicher und deshalb unklar, ob die Tantiemeansprüche der Gesellschafter-Geschäftsführer letztlich Bestand haben würden.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 13.10.1983 - I R 4/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sich Pensionszahlungen an GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    dd) Auf das BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 4/81 (BFHE 139, 393, BStBl II 1984, 65) kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen.
  • BFH, 26.04.1989 - I R 172/87

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei bestehendem Wettbewerbsverbot eines

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    In einem solchen Fall besteht wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder weniger beliebig festzusetzen und ihn so zu beeinflussen, wie es bei der steuerlichen Gesamtbetrachtung der Einkommen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters andererseits am günstigsten ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 172/87, BFHE 157, 138, BStBl II 1989, 673).
  • BFH, 30.01.1985 - I R 37/82

    Zu den Voraussetzungen einer klaren, eindeutigen und im voraus getroffenen

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
    Danach muß bei der Berechnung der an beherrschende Gesellschafter zu zahlenden Vergütungen die Bemessungsgrundlage so bestimmt sein, daß allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne daß es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Danach muß bei der Berechnung der einem beherrschenden Gesellschafter zu zahlenden Vergütungen die Bemessungsgrundlage so bestimmt sein, daß allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne daß es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1992 I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, m.w.N.; vgl. auch Streck, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Anm. 121, m.w.N.; Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, KStG 1977, Anhang vGA zu § 8 Rdnr. 167; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 17.01.2018 - I R 74/15

    Cash-Pool - unbestimmte Zinsabrede - vGA

    Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Gesamtwürdigung der Abrede und ihrer tatsächlichen Handhabung; auch können die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen sein (Senatsurteile vom 28. Oktober 1987 I R 110/83, BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301; vom 29. April 1992 I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851; s.a. Senatsbeschluss vom 13. März 1997 I B 124/96, BFH/NV 1997, 712).

    Letzteres erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass die Berechnungsgrundlagen in der Weise vereinbart werden, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann und es deshalb auch keiner Ermessensausübung durch die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung bedarf (Senatsurteile in BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851; in BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545; vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86, unter III.3. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1992 I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851).
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