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   BFH, 25.09.1953 - V 177/52 U   

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https://dejure.org/1953,819
BFH, 25.09.1953 - V 177/52 U (https://dejure.org/1953,819)
BFH, Entscheidung vom 25.09.1953 - V 177/52 U (https://dejure.org/1953,819)
BFH, Entscheidung vom 25. September 1953 - V 177/52 U (https://dejure.org/1953,819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung von Einnahmen, die aus der Überlassung von Freiflächen oder Ständen in Hallen herrühren - Steuerfreiheit von Beträgen, die aus einem Rechtsverhältnis besonderer Art herrühren - Abgrenzung von Miete und Rechtsverhältnis besonderer Art - Auslegung von ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 116
  • BStBl III 1953, 335
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Zudem verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25.9.1953 (V 177/52, BStBl III 1953, 335).

    (1) Unter Anwendung der unter Abschnitt 1.a. dargestellten Grundsätze liegt nach der Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer in aller Regel ein Rechtsverhältnis besonderer Art und keine Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vor, wenn der Veranstalter einer Ausstellung Unternehmen gegen Entgelt Freiflächen oder Stände in Hallen oder anderen Bauten zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse im Rahmen der Ausstellung unter besonderen Auflagen überlässt (BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335; ebenso BFH-Urteil vom 18.1.1962 - V 92/59, BeckRS 1962, 21007910; vgl. zur zivilrechtlichen Einordnung eines Vertrag über die Teilnahme an einer Messe als Dienstleistungsvertrag besonderer Art mit einer Vielzahl von Einzelleistungen auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.8.1997 - 12 U 113/96, juris).

    Zur Begründung seiner Sichtweise führt der BFH wie folgt aus (vgl. BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335): Sowohl aus Sicht des Veranstalters als auch aus Sicht der Aussteller stünden in erster Linie nicht die Vermietung von Plätzen oder Ständen im Vordergrund, sondern andere Hauptleistungspflichten.

    In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen nach ihrem objektiven Gehalt den Charakter eines Miet- oder Pachtverhältnisses i.S.d. bürgerlichen Rechts aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335 zur Umsatzsteuer und BFH-Urteil vom 18.8.2015 - I R 43/14, BFH/NV 2016, 232 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung).

  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Allein die Tatsache, dass die Vermietung im Rahmen einer Gesamtveranstaltung (Messe) erfolgt, die als solche von dem jeweiligen Veranstalter organisiert wird, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Ausstellerverträge als Verträge eigener Art zu qualifizieren sind (vgl. Hofmeister in Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG, § 8 GewStG Rz. 241; vgl. aber BFH-Urteil vom 25. September 1953 V 177/52 U, BStBl III 1953, 335).
  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 10 K 188/17

    Streit über die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zum Gewerbeertrag

    Der BFH habe bereits mit Urteil vom 25. September 1953 V 177/52, BStBl II 1953, S. 335 entschieden, dass ein entsprechendes Vertragsangebot nicht auf Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Gebrauch gegen Entgelt laute, sondern vielmehr auf Zulassung zur Ausstellung.
  • BFH, 07.04.1960 - V 143/58 U

    Annahme einer gewerblichen Betätigung bei der Veranstaltung von Märkten durch

    unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind nach der Rechtsprechung des Senats keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen besonderer Art anzunehmen, die die Zurverfügungstellung einer zeitlich begrenzten Messe-, Ausstellungs-, Fest- usw. Organisation und die Zulassung zur Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung zum Inhalt haben (Urteile des Bundesfinanzhofs V 177/52 U vom 25. September 1953, BStBl 1953 III S. 335, Slg. Bd. 58 S. 116.
  • BFH, 26.07.1955 - V 35/55 U

    Umsatzsteuerfreiheit des Entgeltes aus der Verpachtung eines Unternehmens -

    Wenn das Finanzgericht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs V 4/51 U vom 19. Dezember 1952 (Slg. Bd. 57 S. 249, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 98) und V 177/52 U vom 25. September 1953 (Slg. Bd. 58 S. 116, BStBl. 1953 III S. 335) hinweist, so übersieht es, daß dort die Merkmale gerade die Annahme der Verpachtung oder Vermietung im bürgerlich-rechtlichen Sinne nicht zuließen, sondern zur Annahme gemischter Verträge oder von Verträgen besonderer Art nötigten.
  • BFH, 01.08.1957 - IV 399/55 U

    Schlossbesichtigung als Gewerbebetrieb - Begriffsbestimmung eines

    Entscheidend ist vielmehr die Gesamtheit des objektiven Vertragsinhaltes (Staudinger, BGB, 10. Auflage Bd. II Teil 2 S. 550, Urteil des Bundesfinanzhofs V 177/52 U vom 25. September 1953, Slg. Bd. 58 S. 116, Bundessteuerblatt 1953 III S. 335).
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