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   BFH, 23.02.1956 - II 286/55 U   

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https://dejure.org/1956,666
BFH, 23.02.1956 - II 286/55 U (https://dejure.org/1956,666)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1956 - II 286/55 U (https://dejure.org/1956,666)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1956 - II 286/55 U (https://dejure.org/1956,666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufs auf Grund eines Rechtsanspruchs - Rückkauf eines zum Straßenausbau bestimmt gewesenen Grundstücks wegen Änderung der Straßenfluchtlinie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 356
  • DB 1956, 734
  • BStBl III 1956, 131
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Sachsen, 03.12.2002 - 5 V 644/02

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; Aussetzung der

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  • FG Sachsen-Anhalt, 03.12.2002 - 5 V 644/02

    Antrag auf Aussetzung; Aufhebung der Vollziehung des Feststellungsbescheides für

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl III 1956, 131, werde der Rückerwerb ehemals eigener Grundstücke sogar dann grunderwerbsteuerfrei gestellt, wenn der Eigentumsverlust auf ein nichtiges oder vernichtbares Rechtsgeschäft i.e.S. zurückzuführen sei.

    In dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1956 II 286/55 U, BStBl III 1956, 131, auf das sich der Antragsteller beruft, wurde ein solcher Rückerwerb einer Rückgängigmachung eines Vertrages gleich erachtet.

  • BFH, 13.07.1983 - II R 44/81

    Zur Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung eines Erbbaurechtsauf

    Vertragsbedingungen sind die Vereinbarungen des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts (vgl. die Urteile des Senats vom 23. Februar 1956 II 286/55 U, BFHE 62, 356, BStBl III 1956, 131, und vom 15. Februar 1978 II R 177/75, BFHE 124, 550, BStBl II 1978, 379).
  • FG Nürnberg, 11.03.2010 - 4 K 915/08

    Kein Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer - Wiedererlangung der

    15Unter "Vertragsbedingungen" i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG sind dieVertragsbestimmungenzu verstehen, sie betreffen die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts (BFH-Urteil vom 23.02.1956 II 286/55 U, BStBl. III 1956, 131; BFH-Urteil vom 13.07.1983 II R 44/81, BStBl. II 1983, 683; Pahlke/Franz, GrEStG, § 16 Rn. 34).
  • BFH, 15.02.1978 - II R 177/75

    Sachmängel - Minderung - Wandelung - Rücktritt - Kaufvertrag

    Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG Berlin - inhaltlich übereinstimmend mit § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1940 - ist die Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang zu erstatten, wenn "der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben hat und die Vertragsbedingungen" - gemeint: Vertragsbestimmungen (Urteil vom 23. Februar 1956 II 286/55, BFHE 62, 356, BStBl III 1956, 131) - "des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird".
  • BFH, 10.06.1969 - II 41/65

    Grunderwerbsteuerpflicht nach Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbsvorganges

    So kann z.B. nach dem Urteil des Senats II 286/55 U vom 23. Februar 1956 (BFH 62, 356, BStBl III 1956, 131) in dem Rückkauf eines zum Straßenausbau bestimmt gewesenen, wegen Änderung der Straßenfluchtlinie nicht mehr benötigten Grundstücks eine Rückgängigmachung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zu erblicken sein.
  • BFH, 06.12.1978 - II R 81/73

    Rückgängigmachung - Verschmelzung - Grundstückserwerb

    Der erkennende Senat hat die Rückgängigmachung durch Rückkauf bereits im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1940 anerkannt (vgl. das Urteil vom 23. Februar 1956 II 286/55 U, BFHE 62, 356, BStBl III 1956, 131).
  • FG Niedersachsen, 22.07.1992 - III 311/89

    Rückgängigmachung eines Grundstückkaufvertrags bei Geltendmachung eines

    Nach dieser Vorschrift ist die Grunderwerbsteuer für einen Rückerwerb durch den Veräußerer auf Antrag dann nicht zu erheben, wenn die Vertragsbedingungen - gemeint: Vertragsbestimmungen (BFH-Urteil vom 23. Februar 1956 II 286/55, BStBl III 1956, 131) - des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
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