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   BFH, 25.01.1957 - VI 52/55 U   

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https://dejure.org/1957,583
BFH, 25.01.1957 - VI 52/55 U (https://dejure.org/1957,583)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1957 - VI 52/55 U (https://dejure.org/1957,583)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1957 - VI 52/55 U (https://dejure.org/1957,583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einordnung als Anschaffungskosten der Beteiligung - Steuerliche Berücksichtigung von Nachzahlungen, die im Rückerstattungsverfahren auf ein früher erworbenes Aktienpaket gemacht wurden - Einordnung von Anwaltskosten bezüglich eines ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 64, 195
  • DB 1958, 40
  • BStBl III 1957, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OFH, 26.03.1947 - IV 1/47
    Auszug aus BFH, 25.01.1957 - VI 52/55 U
    Es führte aus, der Begriff Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfe nicht eng ausgelegt werden, wie im Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 1 zu § 9 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ausgesprochen sei.

    Zutreffend weist das Finanzgericht im Anschluß an die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 darauf hin, daß bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen die Abgrenzung der Aufwendungen, die auf die Kapitalanlage selbst und die Erträge aus der Kapitalanlage gemacht werden, Schwierigkeiten bereite.

    Nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 sollen allgemeine Verwaltungskosten unter bestimmten Voraussetzungen über die bis dahin entwickelte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hinaus als Werbungskosten anerkannt werden können.

    Aufwendungen, die der Beschaffung und der Veräußerung von Vermögenswerten dienen, sollen auch nach der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

    Der Senat tritt der in der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 niedergelegten Rechtsauffassung grundsätzlich bei, soweit es sich um die steuerliche Behandlung der allgemeinen Verwaltungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt.

    Sie beruht auf der Auslegung, die die Verwaltungsbehörden dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 geben, das seinerseits die Kosten des Wertpapierbereinigungsverfahrens nicht erwähnt.

  • BFH, 14.08.1956 - I 82/56 U
    Auszug aus BFH, 25.01.1957 - VI 52/55 U
    Kommt es in einem Rückerstattungsverfahren zu einer Nachzahlung an den Rückerstattungsberechtigten, so sind die dem Verpflichteten entstandenen Gerichts- oder Anwaltskosten als Nebenkosten Teil der Anschaffungskosten und sind dementsprechend zu behandeln (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956, BStBl 1956 III S. 321).
  • BFH, 22.12.1955 - IV 583/54 U

    Abschreibung des niedrigeren Teilwerts - Nachzahlung an die Israelitische

    Auszug aus BFH, 25.01.1957 - VI 52/55 U
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die ein Rückerstattungsverpflichteter im Rückerstattungsverfahren zur Abwendung des Rückerstattungsanspruchs macht, nachträgliche Anschaffungskosten, die steuerlich entsprechend zu behandeln sind (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 583/54 U vom 22. Dezember 1955, Slg. Bd. 62 S. 224, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 84, und die dort angegebenen anderen Urteile des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 27.08.1964 - IV 204/62 U

    Beurteilung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen

    Die Nachzahlung eines angemessenen Kaufpreises für Wirtschaftsgüter, die dem Rückerstattungsverpflichteten verbleiben, wurde in den in der Vorentscheidung angeführten Entscheidungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter gerechnet (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 52/55 U vom 25. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 75, Slg. Bd. 64 S. 195).
  • BFH, 16.12.1960 - VI 166/60 U

    Einordnung eines von einem steuerpflichtigen Grundstückseigentümer gezahlten

    Der Gedanke, daß im Einkommensteuerrecht Nebenkosten steuerlich wie die Hauptleistung zu behandeln sind, ist auch schon in anderem Zusammenhang ausgesprochen worden, z.B. für die Abzugsfähigkeit von Säumnis- und Verspätungszuschlägen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 52/59 U vom 30. Juni 1959, BStBl 1959 III S. 340, Slg. Bd. 69 S. 207; siehe auch Abschnitt 121 EStR 1958) sowie für die Behandlung von Prozeßkosten (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 52/55 U vom 25. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 75, Slg. Bd. 64 S. 195; Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 1960, Anm. 7 d zu § 21 EStG).
  • BFH, 15.09.1961 - VI 224/61 U

    Bankspesen aus dem Ankauf und Verkauf von Aktien außerhalb eines

    Der Senat hat aber bereits in der Entscheidung VI 52/55 U vom 25. Januar 1957 (BStBl 1957 III S. 75, Slg. Bd. 64 S. 195) klargestellt, daß die Erweiterung sich nur auf die Verwaltungskosten bezieht, nicht auf die Kosten der Anschaffung einschließlich der Nebenkosten.
  • BFH, 18.12.1959 - VI 23/58
    Aufwendungen, die der Beschaffung von Vermögenswerten dienen, sind grundsätzlich keine Werbungskosten (hier: Abzug eines Betrages an den Rückerstattungsverpflichteten anläßlich der Rückerstattung eines Grundstücks; vgl BFH-Urteil vom 1957-01-25 VI 52/55 U).
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