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   BFH, 20.05.1965 - V 133/63 U   

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https://dejure.org/1965,2448
BFH, 20.05.1965 - V 133/63 U (https://dejure.org/1965,2448)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1965 - V 133/63 U (https://dejure.org/1965,2448)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1965 - V 133/63 U (https://dejure.org/1965,2448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Höhe einer Ausfuhrhändlervergütung für Kraftfahrzeuge

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des § 16 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Steuersatz ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 82, 517
  • BStBl III 1965, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 30.10.1969 - V R 14/66

    In Betracht kommen eines ermäßigten Vergütungssatzes von 1% bei einer Lieferkette

    Es beruft sich dabei auf das Urteil des Senats V 133/63 U vom 20. Mai 1965 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 82 S. 517 - BFH 82, 517 -, BStBl III 1965, 433), wonach sich die Höhe der Ausfuhrhändlervergütung ausschließlich nach der Höhe der Umsatzsteuerbelastung der Lieferung des Herstellers an den Ausfuhrhändler richte.

    Der Höhe des regelmäßigen Vergütungssatzes liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Lieferung des Herstellers an den Ausfuhrhändler im Regelfall mit 4 % belastet ist und der Ausfuhrhändler von dieser Quote entlastet werden soll, um gegenüber den exportierenden Fabrikanten im Wettbewerb nicht benachteiligt zu sein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - V 38/63 vom 22. April 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 446, und V 133/63 U vom 20. Mai 1965, a.a.O.).

    Soweit das FA sich auf einzelne Ausführungen im Urteil V 133/63 U vom 20. Mai 1965 (a.a.O.) beruft, berücksichtigt es den Zusammenhang nicht, in dem diese Ausführungen stehen.

    Das FA kann sich deshalb für seine Auffassung, daß nur eine Vergütung in Höhe von 1 v. H. zu gewähren sei, nicht auf das Urteil des BFH V 133/63 U vom 20. Mai 1965 (a.a.O.) berufen.

    Die im vorliegenden Falle streitige Frage, ob der Vergütungssatz von 1 v. H. nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UStDB 1951 auch dann anzuwenden ist, wenn der Hersteller an einen Zwischenhändler, dieser an einen weiteren Händler und erst dieser an den Ausfuhrhändler liefert, ist im Urteil des BFH V 133/63 U vom 20. Mai 1965 nicht entschieden worden.

  • BFH, 18.03.1971 - V R 40/67

    Ausfuhrhändlervergütung - Steuerbarer Erwerb - Private Endabnehmer

    Soweit sich aus dem Leitsatz 3 der BFH-Entscheidung V 133/63 U vom 20. Mai 1965 (BFH 82, 517, BStBl III 1965, 433) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.

    Sie vertritt die Auffassung, daß auch in den Fällen, in denen Kraftfahrzeuge von Privaten nicht steuerbar an sie geliefert worden seien, ihr nach dem Urteil des BFH V 133/63 U vom 20. Mai 1965 (BFH 82, 517, BStBl III 1965, 433), Ausfuhrhändlervergütung zustehe.

    Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Senats V 133/63 U (a. a. O.) berufen.

  • BFH, 11.05.1967 - V 170/64

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausfuhrhändlervergütung bei der Ausfuhr von

    Da dies aber gerade dem Zweck der Ausfuhrhändlervergütung zuwiderlief, nämlich den Ausfuhrhändler mit dem Erzeuger dadurch gleichzustellen, daß ihm die auf der Lieferung durch den Erzeuger an ihn lastende Umsatzsteuer vergütet wurde (vgl. Urteil V 133/63 U vom 20. Mai 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhof Bd. 82 S. 517 - BFH 82, 517 -, BStBl III 1965, 433), hat § 7 Abs. 2 Ziff. 2 AusfFördG in der Fassung des Art. 2 des 11. UStÄndG vom 16. August 1961 (a.a.O.) vorgeschrieben, daß bei der Lieferung des Gegenstandes durch den Hersteller oder bei den anschließenden Lieferungen Umsatzsteuerbelastungen eingetreten sein müssen.
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