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   BFH, 28.01.1966 - VI 66/65   

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https://dejure.org/1966,353
BFH, 28.01.1966 - VI 66/65 (https://dejure.org/1966,353)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1966 - VI 66/65 (https://dejure.org/1966,353)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1966 - VI 66/65 (https://dejure.org/1966,353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel - Ein um 100% in seiner Erwerbsfähigkeit geminderter Arbeitnehmer - Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten - Höhe der Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung bei einem ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 224
  • DB 1966, 766
  • BStBl III 1966, 291
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.11.1961 - IV 344/58 U

    Aufwendungen zur Beseitigung eines Unfallschadens an einem Kraftfahrzeug als

    Auszug aus BFH, 28.01.1966 - VI 66/65
    Daß das FA dabei in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 344/58 U vom 23. November 1961 (BStBl 1962 III S. 123, Slg. Bd. 14 S. 321) die Kosten für die Hälfte des verbrauchten Treibstoffs bei der Berechnung ausgeschieden habe, sei ebensowenig zu beanstanden, wie die Zubilligung des Körperbeschädigten-Freibetrags von 1500 DM, obwohl der Stpfl. eigentlich für alle durch den Körperschaden verursachten Aufwendungen den Einzelnachweis hätte erbringen müssen.

    Bei der schweren Körperbeschädigung erscheint es glaubhaft, daß schon die anderen durch den körperlichen Zustand bedingten Aufwendungen des Stpfl. den Pauschbetrag erreichen, so daß es gerechtfertigt ist, die Kraftfahrzeugkosten in der glaubhaft gemachten Höhe daneben zu berücksichtigen (siehe auch BFH-Urteil IV 344/58 U vom 23. November 1961, BStBl 1962 III S. 123, Slg. Bd. 74 S. 321).

  • BFH, 07.12.1962 - VI 98/61 S

    Zur Frage der Berücksichtigung von Kosten für mittägliche Heimfahrten als

    Auszug aus BFH, 28.01.1966 - VI 66/65
    Diese Aufwendungen gehören in den Bereich der privaten Lebenshaltung, die nach § 12 Ziff. 1 EStG bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht abzugsfähig sind, auch wenn der Arbeitnehmer das Mittagessen aus gesundheitlichen Gründen zu Hause einnimmt (siehe Urteile des Senats VI 9/60 U vom 29. April 1960, BStBl 1960 III S. 258, Slg. Bd. 71 S. 33; VI 98/61 S vom 7. Dezember 1962, BStBl 1963 III S. 134, Slg. Bd. 76 S. 363).
  • BFH, 17.12.1965 - VI 297/65 U

    Geltendmachung von anteiligen Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 28.01.1966 - VI 66/65
    Die Lage ist anders als bei einem schwerkörperbeschädigten Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz auch zu Fuß oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann (siehe Urteil des Senats VI 297/65 U vom 17. Dezember 1965, Slg. Bd. 84 S. 574).
  • BFH, 29.04.1960 - VI 9/60 U

    Abzugsfähigkeit von Kosten für die Fahrten eines Arbeitnehmers mit einem

    Auszug aus BFH, 28.01.1966 - VI 66/65
    Diese Aufwendungen gehören in den Bereich der privaten Lebenshaltung, die nach § 12 Ziff. 1 EStG bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht abzugsfähig sind, auch wenn der Arbeitnehmer das Mittagessen aus gesundheitlichen Gründen zu Hause einnimmt (siehe Urteile des Senats VI 9/60 U vom 29. April 1960, BStBl 1960 III S. 258, Slg. Bd. 71 S. 33; VI 98/61 S vom 7. Dezember 1962, BStBl 1963 III S. 134, Slg. Bd. 76 S. 363).
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72

    Grundsätze über Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen bei Geh- und

    Soweit der BFH im Urteil vom 28. Januar 1966 VI 66/65 (BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291) die Auffassung vertreten haben sollte, daß bei Oberschenkelamputierten und ähnlich Körperbehinderten grundsätzlich fast alle PKW-Aufwendungen, soweit sie nicht Werbungskosten seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müßten, könnte ihm das FG nicht folgen.

    Andererseits können bei einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 70 v. H. auch höhere Beträge als 750 DM in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (BFH-Urteile VI 66/65, VI R 325/67).

    Die auch bei großzügiger Beurteilung hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Privatfahrten sind griffweise zu schätzen (Urteile des Senats VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67).

    In solchen Fällen wird es daher in der Regel geboten sein, auch dort, wo die Gehund Stehbehinderung so groß ist, daß der Körperbehinderte sich nicht ohne das Kfz fortbewegen kann, von den gesamten Kfz-Kosten einen größeren Abschlag für nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Privatfahrten zu machen als dies insbesondere den Ausführungen des Urteils VI 66/65 zu entnehmen ist.

    Seine Würdigung entspricht nach Auffassung des Senats insoweit nicht der Lebenserfahrung, als sie -- abweichend von den Urteilen VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67 -- dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das ihm zuzuerkennende Gewicht beimißt.

  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

    Diese Vorschrift beruht offensichtlich auf dem BFH-Urteil vom 28. Januar 1966 VI 66/65 (BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291), nach dem ein zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit geminderter Arbeitnehmer, der einem Doppelbeinamputierten gleichsteht, die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen kann, da das Kraftfahrzeug für ihn ein Arbeitsmittel ist.

    Das läßt erkennen, daß der Gesetzgeber auch den Bereich abschließend mit regeln wollte, in dem das Kraftfahrzeug entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291, bei Körperbehinderten ein Arbeitsmittel sein kann.

  • BFH, 02.10.1992 - III R 63/91

    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

    Allerdings hat der BFH im Urteil vom 28. Januar 1966 VI 66/65 (BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291) von der geltend gemachten Fahrleistung von 15.000 km einen Abschlag von 200 DM für angemessen erachtet, was unter Zugrundelegung des in jenem Fall konkret berechneten Kilometersatzes von 0, 20 DM einem Abschlag von 1.000 km entsprach.
  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

    Dazu gehören die im Streitfall anerkannten Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 344/58 U, BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123; vom 28. Januar 1966 VI 66/65, BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291, und vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825); dabei handelt es sich zwar um laufende Aufwendungen des Körperbehinderten; sie werden jedoch als "zusätzliche Krankheitskosten" nicht von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags erfaßt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1965 VI 297/65 U, BFHE 84, 574, BStBl III 1966, 208).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 260/67

    Mehraufwendungen durch Kraftfahrzeugbenutzung - Geh- und Stehbehinderte -

    Ähnliche Grundsätze hat der Senat in den Entscheidungen VI 38/62 U (a. a. O.), VI 297/65 U (a. a. O.) und VI 66/65 vom 28. Januar 1966 (BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291) angewandt.

    Als außergewöhnliche Belastungen kommen also nur die durch den Körperschaden bedingten Mehraufwendungen für Privatfahrten in Frage, z. B. die Mehraufwendungen für Erholungs-, Freizeit-, Besuchs- und ähnliche Fahrten (Urteil des Senats VI 66/65, a. a. O.).

  • BFH, 10.04.1970 - VI R 250/68

    Aufwendungen für Mittagsheimfahrten - Körperbehinderter - Werbungskosten -

    Das FG schloß sich hinsichtlich der Kraftfahrzeugaufwendungen und der Unfallkosten der Beurteilung des FA unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH an (BFH-Urteile IV 10/61 S vom 13. Dezember 1962, BFH 76, 255, BStBl III 1963, 91; VI 98/61 S vom 7. Dezember 1962, BFH 76, 363, BStBl III 1963, 134; VI 66/65 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291; VI 275/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 322, BStBl III 1965, 617).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Kosten einer mittäglichen Heimfahrt grundsätzlich Kosten der privaten Lebensgestaltung sind (z. B. Urteil VI 66/65 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291).

  • BFH, 06.11.1970 - VI R 77/68

    Typische Krankheitskosten - Steuerfreie Pauschbeträge - Diät

    Das gelte nicht nur für die Kosten einer Erkrankung, die mit der Körperbehinderung nicht zusammenhinge; zu Recht habe die Rechtsprechung vielmehr auch die Kosten der Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch einen Schwerkörperbehinderten (Urteile des BFH VI 38/62 U vom 22. November 1963, BFH 78, 360, BStBl III 1964, 139; VI 297/65 U vom 17. Dezember 1965, BFH 84, 574, BStBl III 1966, 208; VI 66/65 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291) und die Kosten einer akuten Verschlimmerung der zur Körperbehinderung führenden Krankheit (BFH-Urteil VI 313/64 vom 30. November 1966, BFH 88, 407, BStBl III 1967, 457) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

    Der Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten bei Schwerkörperbehinderten (vor allem in den Urteilen VI 297/65 U, a. a. O., und VI 66/65 vom 28. Januar 1966, a. a. O.) kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

  • BFH, 18.12.1981 - VI R 201/78

    Kfz-Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Esseneinnahme während der Arbeitszeit

    Auch die Berufung des FA auf die Rechtsprechung des BFH, nach der Aufwendungen für Mittagsheimfahrten grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensgestaltung sind (vgl. z.B. Urteile vom 28. Januar 1966 VI 66/65, BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291; vom 10. April 1970 VI R 250/68, BFHE 99, 359, BStBl II 1970, 680; Beschluß vom 2. April 1976 VI B 85/75, BFHE 118, 465, BStBl II 1976, 452), geht fehl.
  • BFH, 16.02.1970 - VI R 325/67

    Körperbehinderte - Private Kraftfahrzeugkosten - Außergewöhnliche Belastung -

    Der BFH hat diesen Überlegungen folgend in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil VI 66/65 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291) bei Doppelbeinamputierten und diesen gleichstehenden um 100 v. H. in der Erwerbsfähigkeit geminderten Steuerpflichtigen in noch wesentlich größerem Umfange, als es in den Erlassen geschieht, private Kraftfahrzeugaufwendungen als außergewöhnliche Belastung neben den Pauschbeträgen nach § 26 LStDV anerkannt.
  • BFH, 30.11.1966 - VI 313/64

    Umfang der Pflicht zur Erbringung von geeigneten Unterlagen zum Nachweis der

    Der Senat hat aus dieser Überlegung bereits in den Urteilen VI 297/65 U vom 17. Dezember 1965 (BFH 84, 574, BStBl III 1966, 208) und VI 66/65 vom 28. Januar 1966 (BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291) bei Gehbehinderten, die zur Fortbewegung auf einen Pkw angewiesen sind, die Pkw-Kosten neben dem Pauschbetrag berücksichtigt; er hat nur die anderen, durch die Körperbehinderung typisch entstehenden Kosten mit dem Pauschbetrag angesetzt, vor allem weil den Pauschbetrag auch andere Erwerbsbeschränkte erhalten, die keinen Pkw benützen müssen.
  • FG Sachsen, 07.11.2000 - 5 K 1777/98

    Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 211/70

    Unfallkosten - Fahrtkosten - Ehegatten - Weg zur Arbeitsstätte - Veranlassung

  • BFH, 13.02.1970 - VI R 236/69

    Aufwendungen für Mittagsheimfahrten - Geteilte Arbeitszeit - Lebenshaltungskosten

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 292/67

    Klage - Steuerfestsetzung - Unrichtiger Steuerbescheid - Aufhebung -

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