Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.06.1967

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   BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66   

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BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66 (https://dejure.org/1967,613)
BFH, Entscheidung vom 07.04.1967 - VI R 285/66 (https://dejure.org/1967,613)
BFH, Entscheidung vom 07. April 1967 - VI R 285/66 (https://dejure.org/1967,613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteurrechtliche Behandlung der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 215
  • BFHE 89, 215
  • DB 1967, 1749
  • BStBl III 1967, 616
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.04.1966 - VI 122/64

    Konkretisierung des Verlustes einer Erwerbsgrundlage im Sinne einer

    Auszug aus BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66
    Das FA hätte sie deshalb gemäß den Grundsätzen des Urteils des Senats VI 122/64 vom 1. April 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 85 S. 437 - BFH 85, 437 -, BStBl. III 1966, 519) bei den vorläufigen Veranlagungen im Januar 1964 darauf hinweisen müssen, daß gegen die Kürzungen Bedenken bestünden.

    Wie der Senat in den Urteilen VI 124/60 U vom 12. Mai 1961 (BFH 73, 305, BStBl III 1961, 337) und VI 122/64 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann das FA die für die Besteuerung wesentlichen Vorgänge bei der endgültigen Veranlagung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders würdigen als bei der früheren vorläufigen Veranlagung. Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber dem endgültigen Steuerbescheid nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen mit der Begründung, er habe auf die Richtigkeit der vorläufigen Veranlagung vertraut. Der Steuerpflichtige muß eben bei vorläufigen Bescheiden immer mit einer Änderung rechnen. Nur in Ausnahmefällen kann das FA gemäß den Grundsätzen des Urteils VI 122/64 (a.a.O.) an seine frühere Beurteilung gebunden sein, vor allem, wenn es klar zu erkennen gegeben hat, daß der Steuerpflichtige mit einer Nachforderung nicht mehr zu rechnen brauche, oder wenn es ihm eine Zusage gegeben hat, die der Steuerpflichtige zur Grundlage seiner Disposition gemacht hat.

  • BFH, 07.04.1967 - VI 294/65

    Abzugsfähigkeit des Veräußerungserlöses von Immobilien von der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66
    Nach dem Grundsatzurteil des Senats VI 294/65 vom 7. April 1967 (BFH 89, 130) können Unternehmen den auf die Veräußerung von Eigentumswohnungen entfallenden Teil des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961/1962 vom Gewinn und den Hinzurechnungen im Sinne dies § 8 GewStG nur abziehen, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit des Unternehmens bildet und die Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen daneben von nur untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 12.05.1961 - VI 124/60 U

    Vollumfängliche Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung bei erklärter Vorläufigkeit

    Auszug aus BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66
    Wie der Senat in den Urteilen VI 124/60 U vom 12. Mai 1961 (BFH 73, 305, BStBl III 1961, 337) und VI 122/64 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann das FA die für die Besteuerung wesentlichen Vorgänge bei der endgültigen Veranlagung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders würdigen als bei der früheren vorläufigen Veranlagung. Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber dem endgültigen Steuerbescheid nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen mit der Begründung, er habe auf die Richtigkeit der vorläufigen Veranlagung vertraut. Der Steuerpflichtige muß eben bei vorläufigen Bescheiden immer mit einer Änderung rechnen. Nur in Ausnahmefällen kann das FA gemäß den Grundsätzen des Urteils VI 122/64 (a.a.O.) an seine frühere Beurteilung gebunden sein, vor allem, wenn es klar zu erkennen gegeben hat, daß der Steuerpflichtige mit einer Nachforderung nicht mehr zu rechnen brauche, oder wenn es ihm eine Zusage gegeben hat, die der Steuerpflichtige zur Grundlage seiner Disposition gemacht hat.
  • BFH, 18.05.1961 - IV 333/59 U

    Aufwendungen freiberuflich Tätiger oder Gewerbetreibender für Büroräume,

    Auszug aus BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66
    Wie der Senat in den Urteilen VI 124/60 U vom 12. Mai 1961 (BFH 73, 305, BStBl III 1961, 337) und VI 122/64 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann das FA die für die Besteuerung wesentlichen Vorgänge bei der endgültigen Veranlagung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders würdigen als bei der früheren vorläufigen Veranlagung. Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber dem endgültigen Steuerbescheid nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen mit der Begründung, er habe auf die Richtigkeit der vorläufigen Veranlagung vertraut. Der Steuerpflichtige muß eben bei vorläufigen Bescheiden immer mit einer Änderung rechnen. Nur in Ausnahmefällen kann das FA gemäß den Grundsätzen des Urteils VI 122/64 (a.a.O.) an seine frühere Beurteilung gebunden sein, vor allem, wenn es klar zu erkennen gegeben hat, daß der Steuerpflichtige mit einer Nachforderung nicht mehr zu rechnen brauche, oder wenn es ihm eine Zusage gegeben hat, die der Steuerpflichtige zur Grundlage seiner Disposition gemacht hat.
  • RFH, 30.06.1942 - I 51/42
    Auszug aus BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66
    Hinsichtlich der übrigen Grundstücke lag keine "Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vor, da die Stpfl. diese Grundstücke nur angeschafft hatte, um sie nach der Bebauung mit einem Hotel und mit Eigentumswohnungen wieder zu verkaufen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 51/42 vom 30. Juni 1942, RStBl 1942, 988; Lenski-Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 1.-2. Auflage, § 9 Ziff. 1 Anm. 16 Abs. 5).
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    bb) In weiteren Fällen zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hatte der BFH auch zu entscheiden, ob die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit der Unternehmen darstellten und andere Tätigkeiten allenfalls von untergeordneter Bedeutung waren, ob die Tätigkeiten den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten oder schon für sich betrachtet als gewerbliche Tätigkeiten galten (BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    Hierüber können auch der Gesellschaftszweck und die Absicht, neuen Grundbesitz zur eigenen Nutzung zu erwerben (vgl. bereits Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616), nicht hinweghelfen.
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Für eine Verwirkung muß hinzukommen, daß das FA klar zu erkennen gibt, daß der Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Nachforderung - im Falle eines Feststellungsbescheids mit einer erhöhenden Feststellung - zu rechnen braucht (BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    Hierüber können auch der Gesellschaftszweck und die Absicht, neuen Grundbesitz zur eigenen Nutzung zu erwerben (vgl. bereits BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616), nicht hinweghelfen.
  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Der Senat geht mit der Revision davon aus, daß das FA ausnahmsweise nach den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben an die einer vorläufigen Veranlagung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht nur dann gebunden sein kann, wenn es eine bestimmte rechtliche Beurteilung in verbindlicher Form zugesagt hat, sondern auch, "wenn es klar zu erkennen gegeben hat, daß der Steuerpflichtige mit einer Nachforderung nicht mehr zu rechnen brauche" (BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, [218], BStBl III 1967, 616).
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

    Insoweit gelten die vom BFH zur endgültigen Veranlagung nach vorläufiger Steuerfestsetzung ausgesprochenen Grundsätze (vgl. die Urteile vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616, und vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300, BStBl II 1972, 322, sowie das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1982 I 96/80, EFG 1983, 212) hier entsprechend.
  • FG Sachsen, 23.05.2013 - 2 K 1014/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung

    Bloße Bemühungen und Aktivitäten um den Erwerb von Grundbesitz zur eigenen Nutzung genügen dagegen für die Annahme einer begünstigten Tätigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1967 - VI R 285/66, BStBl III 1967, 616).
  • FG Niedersachsen, 21.04.1999 - II 528/98

    Bindung des Finanzamts an den Grundsatz von Treu und Glauben trotz Vorbehalts der

    Dem FA ist nach vorangegangener Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Überprüfung des gesamten Steuerfalls im Tatsächlichen und Rechtlichen grundsätzlich neu eröffnet, so dass ohne Einschränkung ein wirklicher oder vermeintlicher Fehler im Tatsächlichen oder Rechtlichen auch unter Abweichung von der im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vertretenen Rechtsauffassung berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1966 VI 122/64, BFHE 85, 437, BStBl III 1966, 519; vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616).
  • BFH, 24.09.1970 - I R 21/70

    Gelegentliche Veräußerung von Grundstücken - Gewinn - Grundstücksgesellschaften -

    Die Steuerpflichtige stimmt der Rechtsprechung zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG offenbar darin zu, daß der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken zwecks späterer Bebauung und Veräußerung eine Anwendung dieser Vorschrift nicht erlauben, da sie vom Begriff der Verwaltung und Nutzung nicht gedeckt werden (BFH-Urteil VI R 285/66 vom 7. April 1967, BFH 89, 215, BStBl III 1967, 616).
  • BFH, 04.10.1984 - IV R 180/82

    Anforderung bei der Ermittlung des Gewinn aus selbständiger Arbeit als Überschuss

    Der BFH hat allerdings mehrfach ausgesprochen, daß das FA in besonderen Ausnahmefällen nach Treu und Glauben an die Rechtsauffassung gebunden sein kann, die es einer vorläufigen Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat (s. z. B. Urteile vom 1. April 1966 VI 122/64, BFHE 85, 437, BStBl III 1966, 519; vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616).
  • BVerwG, 29.10.1979 - 7 B 128.78

    Billigkeitsgrund des Vertrauensschutzes - Inanspruchnahme sachlich zweifelhafter

  • BFH, 28.01.1972 - VIII R 4/66

    Gestaltungsmißbrauch - Umgehung der Steuerpflicht - Anteile an

  • BFH, 25.02.1970 - I R 146/67

    Erweiterte Kürzung des Gewinns - Verfassungskonforme Auslegung - Eigener

  • FG Sachsen, 05.12.2002 - 2 K 983/01

    Streit zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der

  • BFH, 22.05.1969 - IV R 135/68

    Kaufeigenheim - Bauherr - Sonderabschreibung - Buchgewinn - Veräüßerungserlös -

  • BFH, 07.04.1967 - VI R 26/67

    Gewerbesteuerrchtliche Behandlung der Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen,

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2002 - 2 K 983/01

    Einhaltung der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InZulG setzt eigenhändige Unterschrift

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Rechtsprechung
   BFH, 16.06.1967 - III 191/64   

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https://dejure.org/1967,1538
BFH, 16.06.1967 - III 191/64 (https://dejure.org/1967,1538)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1967 - III 191/64 (https://dejure.org/1967,1538)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1967 - III 191/64 (https://dejure.org/1967,1538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 249
  • BFHE 89, 249
  • BStBl III 1967, 616
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.02.1960 - I 10/58 S

    Anfechtbarkeit einer Streitwertfeststellung der Finanzverwaltungsbehörden -

    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile II 190/54 S vom 30. März 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 415 - BFH 60, 415 -, BStBl III 1955, 158; I 10/58 S vom 16. Februar 1960, BFH 70, 388, BStBl III 1960, 145) sind Streitwertfeststellungen der FGe selbständig mit der Rb. anfechtbar.

    Allerdings muß für die Rb. die in § 286 AO a. F. festgelegte Streitwertgrenze überschritten sein (vgl. Urteil des BFH I 10/58 S, a.a.O.).

  • BFH, 16.07.1965 - III 232/62 U

    Selbständige Anfechtbarkeit von Streitwertfeststellungen der Finanzgerichte

    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Ebenso ist in Fällen, in denen eine Vergünstigung gemäß § 202 LAG für eine bestimmte Anzahl von Vierteljahrsraten erstrebt wird, der Wert des Streitgegenstandes durch Vervielfachung des strittigen Vergünstigungsbetrages mit der Zahl der Raten, für die die Vergünstigung begehrt wird, zu ermitteln (Urteil III 232/62 U vom 16. Juli 1965, BFH 83, 282, BStBl III 1965, 602).
  • BFH, 30.03.1955 - II 190/54 S

    Selbständige Anfechtbarkeit von Streitwertfeststellungen im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile II 190/54 S vom 30. März 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 415 - BFH 60, 415 -, BStBl III 1955, 158; I 10/58 S vom 16. Februar 1960, BFH 70, 388, BStBl III 1960, 145) sind Streitwertfeststellungen der FGe selbständig mit der Rb. anfechtbar.
  • BFH, 30.07.1965 - III 109/64 U

    Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes bei

    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Dies hat z.B. für die Fälle der Minderung der Vierteljahrsbeträge nach § 55 c LAG zu gelten (vgl. Urteil III 109/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 287, BStBl III 1965, 603), ebenso für Fälle der Herabsetzung der HGA nach § 104 LAG (vgl. auch Klapszus, Die Feststellung des Streitwerts im steuerlichen Rechtsmittelverfahren, Deutsches Steuerrecht 1964 S. 323 ff. - DStR 1964, 323 ff. -, hier S. 426).
  • BFH, 28.02.1961 - I 114/60 S

    Bemessung eines Streitwertes im steuerrechtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Diese Ersparnis besteht im Unterschied zwischen den vom Rechtsbehelfsführer auf Grund der angefochtenen Streitwertentscheidung zu tragenden Kosten und Gebühren und den Kosten und Gebühren, die ihn auf Grund des von ihm beantragten Streitwertes treffen würden (BFH-Urteil I 114/60 S vom 28. Februar 1961, BFH 73, 52, BStBl III 1961, 287).
  • BFH, 09.10.1964 - III 312/61
    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    So hat z.B. der Senat mit Urteil III 312/61 vom 9. Oktober 1964 (HFR 1965, 474) ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen ein Erlaß von Lastenausgleichsabgaben begehrt werde, der begehrte strittige Erlaßbetrag als Wert des Streitgegenstandes anzusehen ist.
  • BFH, 22.06.1962 - III 409/60
    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Zur Begründung dieser Regelung, die auch mit der Regelung der Verwaltung übereinstimmt, wird auf das Urteil III 409/60 vom 22. Juni 1962 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 272 - HFR 1962, 272 -), das allerdings einen HGA-Veranlagungsfall betraf, dessen Ausführungen entsprechend aber auch für die anderen Lastenausgleichsabgaben zu gelten haben, Bezug genommen.
  • BFH, 08.10.1964 - IV 160/64
    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Dabei ist - wie stets bei der Berechnung des Streitwerts - der weitestgehende Antrag des Rechtsbehelfsführers für die Berechnung des Streitwerts maßgebend (vgl. BFH-Urteil IV 160/64 vom 8. Oktober 1964, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 286, Rechtsspruch 68).
  • BFH, 11.07.1961 - I 218/60
    Auszug aus BFH, 16.06.1967 - III 191/64
    Abgesehen davon, daß die in der Lastenausgleichskartei vertretene Ansicht die Gerichte nicht bindet, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil I 218/60 vom 11. Juli 1961, StRK, Reichsabgabenordnung, § 320, Rechtsspruch 44) nicht zulässig, den Wert des Streitgegenstandes aus Billigkeitsgründen, die hier im übrigen nicht ersichtlich sind, zu ermäßigen (vgl. auch Klapszus, a.a.O., 425).
  • BFH, 25.03.1969 - VII B 151/68

    Festsetzung von Gerichtskosten - Beschwerde - Ausgleichssteuer - Ungültigkeit der

    Bei der Anfechtung von Steuerbescheiden ist der Streitwert nach dem Betrag zu bemessen, um den der Abgabenbetrag der Steuerbescheide nach dem Begehren des Klägers herabgesetzt werden soll (vgl. BFH-Beschluß I B 11/66 vom 25. Januar 1967, BFH 88, 19 [21], BStBl III 1967, 253; BFH-Urteil III 191/64 vom 16. Juni 1967, BFH 89, 249 [251], BStBl III 1967, 616).

    Der Streitwert ist nach dem Betrag zu bemessen, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Urteil III 191/64 vom 16. Juni 1967, a. a. O.).

  • BFH, 16.11.1973 - III B 21/73

    Beschwerdeverfahren - Streitwertfestsetzung - Bindung des Gerichtes - Antrag -

    Dabei ist der maßgebende Vervielfältiger der bis zum 31. Dezember 1955 geltenden Ablösungstabelle zu entnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1967 III 191/64, BFHE 89, 249).
  • BFH, 29.03.1968 - III 167/64

    Erlaß - Grundstück - Entlassen aus der Haftung - Öffentliche Last

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß in Fällen, in denen ein Erlaß von Lastenausgleichsabgaben begehrt werde, der begehrte strittige Erlaßbetrag als Wert des Streitgegenstands anzusetzen sei (zuletzt im Urteil III 191/64 vom 16. Juni 1967, BFH 89, 249).
  • BFH, 01.03.1968 - III B 72/67

    Festgesetzter Streitwert des FG - Angemessenheit - Ausreichende Begründung

    Insbesondere wenn ein FG, wie hier, mit seiner Streitwertfestsetzung offensichtlich von der ständigen Rechtsprechung des BFH über die Streitwertfestsetzung in Lastenausgleichs- Veranlagungs fällen (vgl. insbesondere Urteil III 191/64 vom 16. Juni 1967, BFH 89, 249, BStBl III 1967, 616) abweichen will, hat es seine Entscheidung im einzelnen zu begründen.
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