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   BFH, 05.10.1994 - I R 50/94   

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https://dejure.org/1994,38
BFH, 05.10.1994 - I R 50/94 (https://dejure.org/1994,38)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1994 - I R 50/94 (https://dejure.org/1994,38)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - I R 50/94 (https://dejure.org/1994,38)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Geschäftsführergehalt - GmbH - Gewinnaussichten - Tantiemeversprechen - Verdeckte Gewinnausschüttung - Beurteilung der Angemessenheit

  • Techniker Krankenkasse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsführergehalt
    Tantiemevereinbarungen
    Dem Grunde nach

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 523
  • NJW 1995, 1775 (Ls.)
  • BB 1995, 966
  • DB 1995, 957
  • BStBl II 1995, 549
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Daneben kommt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 nur dann in Betracht, wenn die Tantiemezahlungen im Einzelfall bei Würdigung aller Umstände die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung haben (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).

    Die sinngemäße Anwendung der in BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311 enthaltenen Begründung scheidet schon deshalb aus, weil B und C an der Klägerin nur zu je 8 v. H. beteiligt waren.

  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 278/90

    Körperschaftsteuer; Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Das davon abweichende Urteil des FG des Saarlandes vom 19. März 1991 1 K 278/90 (EFG 1992, 33) steht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.
  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    b) Was die Anwendung des Maßstabs des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auf den Streitfall anbelangt, so ist das FG zutreffend von dem Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85 (BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) ausgegangen.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 136/93

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Sie beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 8. Februar 1994 1 K 136/93 aufzuheben und die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1989 vom 18. November 1991 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1993 entsprechend der Klagebegründung zu ändern.
  • BFH, 29.07.1992 - I R 9/92

    Ansatz von Tantiemenrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung bei der

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Das weitere Urteil des FG des Saarlandes vom 13. Dezember 1991 1 K 148/91 (EFG 1992, 362) hat der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Juli 1992 I R 9/92 (BFH/NV 1994, 579) aufgehoben.
  • BFH, 05.10.1977 - I R 230/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Danach gibt es für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine festen Regeln (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479).
  • FG Saarland, 13.12.1991 - 1 K 148/91

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung durch Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Das weitere Urteil des FG des Saarlandes vom 13. Dezember 1991 1 K 148/91 (EFG 1992, 362) hat der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Juli 1992 I R 9/92 (BFH/NV 1994, 579) aufgehoben.
  • FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 163/93

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung; Verdeckte Gewinnausschüttungen durch

    Auszug aus BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 675 veröffentlicht.
  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

    c) Zur Feststellung einer vGA durch überhöhte Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann die Vergütung entweder mit den Entgelten verglichen werden, die Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder mit den Entgelten, die unter gleichen Bedingungen an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden, sog. externer Fremdvergleich (BFH-Urteil vom 05.10.1994 - I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    Dabei zählt es zum Bereich der vom FG zu treffenden und den BFH bindenden Sachverhaltsfeststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO), welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist (BFH-Urteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02

    Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Er war unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) der Ansicht, die Tantieme sei auf 20 v.H. des Jahresüberschusses vor Steuern zu kürzen.

    Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln (Senatsurteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 I B 35/01, BFH/NV 2002, 1176).

    Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde (Senatsurteile in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; in BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418).

    Dazu kann er beispielsweise eine Prognose über die zukünftigen Gewinnaussichten der Gesellschaft anstellen und auf dieser Basis ermitteln, welcher Tantiemesatz zu der angestrebten angemessenen Gesamtausstattung führt (vgl. Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    Dazu hat der Senat in der Vergangenheit entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer variable Bezüge regelmäßig nur insoweit akzeptieren wird, als sie 25 v.H. der Gesamtausstattung nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    Denn das FG missversteht das Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 dahin, dass das zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbarte Festgehalt schematisch 75 v.H. der Gesamtvergütung darstellt und ebenso schematisch äußerstenfalls um weitere --hieraus rechnerisch abgeleitete-- 25 v.H. als variabler Bestandteil erhöht werden darf.

    Erweist es sich als unmöglich, im nachhinein eine entsprechende Gewinnprognose zu rekonstruieren oder war eine solche aus Sicht des Zusagezeitpunktes allzu großen Unwägbarkeiten ausgesetzt, verbietet sich eine Gehaltsaufteilung nach Maßgabe des Senatsurteils in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 ohnehin.

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln (Senatsurteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 I B 35/01, BFH/NV 2002, 1176).

    Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    b) Wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, müssen das FA und ggf. das FG im Wege der Schätzung ermitteln (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, 550).

    Dazu kann er beispielsweise eine Prognose über die zukünftigen Gewinnaussichten der Gesellschaft anstellen und auf dieser Basis ermitteln, bei welchem Tantiemesatz sich die angestrebte angemessene Gesamtausstattung ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    g) Die vom FG vorgenommene Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats, nach der ein Gesellschafter-Geschäftsführer variable Bezüge regelmäßig nur insoweit akzeptieren wird, als sie 25 v.H. der Gesamtausstattung nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

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