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   BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96   

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BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96 (https://dejure.org/2000,1178)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2000 - IX R 48/96 (https://dejure.org/2000,1178)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - IX R 48/96 (https://dejure.org/2000,1178)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten - Aufwendungen für Schönheitsreparaturen - Beseitigung kleinerer Schäden - Abnutzungserscheinungen - Einbehaltung einer Mieterkaution

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten; Schönheitsreparaturen; Mietkaution als Einnahme; Aufwendungen für bisher vermietete und anschließend eigengenutzte Wohnung; übermäßige Abnutzung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1
    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1
    Grundsätzlich kein Werbungskostenabzug für Reparaturen an bisher vermieteter Wohnung vor deren Selbstnutzung - Anders bei Finanzierung mit als Einnahme erfasster Mieterkaution und der Beseitigung außergewöhnlicher Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung führen in der Regel nicht zu Werbungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Renovierungskosten und Reparaturen zur Schadensbeseitigung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wohnungsrenovierung vor Selbstnutzung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, GG Art 103 Abs 1
    Schönheitsreparaturen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 311
  • NJW 2001, 391
  • NZM 2000, 1189
  • BB 2000, 2142
  • BB 2001, 608
  • DB 2000, 2199
  • BStBl II 2001, 784
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten

    Auszug aus BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96
    Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).

    Gerade derartige Aufwendungen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 533).

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 69/98

    Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung

    Auszug aus BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96
    Wenn im Streitfall die Kaution zu Recht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98, BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197, betr. Umlagen für Nebenkosten) als Einnahme erfasst worden ist, müssen folglich auch die damit finanzierten Aufwendungen bis zu diesem Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96
    Soweit die Aufwendungen des Steuerpflichtigen den Wert des zerstörten Wirtschaftsguts übersteigen, kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung nicht in Betracht, auch wenn sie grundsätzlich deshalb Erhaltungsaufwendungen darstellen, weil sie den ursprünglichen Zustand lediglich in zeitgemäßer Form wiederherstellen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, zu Modernisierungsarbeiten).
  • BFH, 21.06.1994 - IX R 62/91

    Renovierungskosten zwischen Vermietung und Selbstnutzung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96
    Da diese private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter

    Diese Aufwendungen, die die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung (vgl. § 538 BGB) deutlich übersteigen (und die den Steuerpflichtigen ggf. auch berechtigen würden, Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG in Anspruch zu nehmen), sind vielmehr als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).
  • BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99

    VuV; Schönheitsreparaturen nach Vermietung aber vor Selbstnutzung

    Nachdem durch die Nutzung der eigenen Wohnung zu Wohnzwecken der Tatbestand des § 21 EStG nicht mehr verwirklicht wird (§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG), sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die damit im Zusammenhang stehen, seinen Lebensführungskosten zuzurechnen und damit keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).

    a) Soweit Aufwendungen nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung getätigt werden, die der Steuerpflichtige alsbald selbst bewohnen will, werden sie nach der Rechtsprechung des BFH mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und sind mithin privat veranlasst (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 1996, 533).

    Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter die Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 2002, 904).

    So werden Aufwendungen für Schönheitsreparaturen vor Selbstnutzung insoweit als Werbungskosten berücksichtigt, als sie vom Mieter getragen wurden und als Einnahmen des Steuerpflichtigen (Vermieters) erfasst worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, unter II. 2. a betr. Einbehalt der Mietkaution).

    Ebenfalls sind Aufwendungen für Reparaturen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie zur Beseitigung eines Schadens getätigt wurden, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, wie insbesondere bei mutwilligen Schäden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, unter II. 2. b, und in BFH/NV 2002, 904, unter II. 1. c).

    Gerade Aufwendungen für Schönheitsreparaturen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen hinsichtlich der beabsichtigten Selbstnutzung getätigt (BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, und in BFH/NV 2002, 904).

    Die Überlegungen des FG zur Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter als Verzicht auf höhere Mieteinnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784) und die Zahlungsunfähigkeit der Mieter rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil hier weder die Mieter Aufwendungen getragen haben noch dem Kläger Einnahmen zugerechnet worden sind, soweit er mögliche Ersatzansprüche gegen seinen früheren Mieter nicht geltend gemacht hat.

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen nicht allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 159/85, BFH/NV 1990, 761, und IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465, m.w.N.) oder durch die im Anschluss an die Renovierung oder Instandsetzung beabsichtigte Eigennutzung veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).

    b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sind die Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur zu berücksichtigen, wenn ungeachtet des anschließend auf dem Grundstück zu eigenen Wohnzwecken errichteten Gebäudes der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend --z.B. eine mangelnde Standfestigkeit-- "während der Vermietung des Grundstücks" entstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, sowie --klarstellend-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    Demgegenüber werden Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf eine geplante anschließende Eigennutzung (vgl. Urteil in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784) oder Veräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343) maßgebend mit Rücksicht auf die zukünftige (private) Nutzung des Gebäudes getätigt.

  • FG Düsseldorf, 21.01.2016 - 11 K 4274/13

    Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine

    Eine Absetzung für außerordentliche technische Abnutzung kommt auch im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung in Betracht, wenn die Mietsache in ihrer Substanz geschädigt ist (BFH Urteil vom 11.7.2000 IX R 48/96, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2001, 784).
  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Mit dieser Rechtsprechung wird der Gleichklang mit der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietungszeit und anschließender Selbstnutzung der Wohnung gesucht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 26. Juni 2001 auf das Urteil des BFH vom 11. Juli 2000 (IX R 48/96, BStBl II 2001, 784) verwiesen, in dem entsprechende Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen zur Wiederherrichtung einer Wohnung bei anschließender Selbstnutzung aufgestellt worden sind.

    Der Verweis auf das Urteil vom 11. Juli 2000 (IX R 48/96, BStBl II 2001, 784) stellt deshalb nach Auffassung des Senats nur klar, dass der Veranlassungszusammenhang bei einer anschließenden Selbstnutzung des Objekts intensiver zu prüfen ist, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Abbruchkosten der Fall war.

  • FG Hamburg, 05.11.2021 - 2 K 163/19

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Renovierungskosten bei Einkünften aus

    Im Übrigen sei zu verweisen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 2000 (IX R 48/96, BStBl 11, 784), wonach Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar seien, die der Beseitigung eines Schadens dienten, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteige.

    So werden Aufwendungen für Schönheitsreparaturen vor Selbstnutzung insoweit als Werbungskosten anerkannt, soweit sie aus einer einbehaltenen Mietkaution bestritten werden, welche zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geführt hat (BFH, Urteil vom 11. Juli 2000, IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).

    Auch können Aufwendungen für Reparaturen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wenn sie zur Beseitigung eines Schadens getätigt wurden, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, wie insbesondere bei mutwilligen Schäden (BFH, Urteil vom 11. Juli 2000, IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).

  • FG München, 22.01.2003 - 9 K 1013/01

    Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Zufluß der

    Eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an das Mietverhältnis nur die bei einem Wohnungswechsel typischen Arbeiten (Schönheitsreparaturen, kleine sonstige Reparaturen) durchführen lässt; denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass solche Arbeiten überhaupt nicht mit Rücksicht auf die bevorstehende Eigennutzung durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 784).

    Denn gerade derartige Aufwendungen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen gemacht (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 in BStBl II 2001, 784).

    Soweit die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Höhe des eingetretenen Schadens übersteigen, kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung nicht in Betracht, auch wenn sie grundsätzlich deshalb Erhaltungsaufwendungen darstellen, weil sie den ursprünglichen Zustand lediglich in zeitgemäßer Form wieder herstellen (BFH in BStBl II 2001, 784).

    Folglich müssen auch die mit der Einnahme finanzierten Aufwendungen bis zu diesem Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH in BStBl II 2001, 784).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00

    Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

    In diesem Fall bilden seine Aufwendungen Kosten der Lebensführung (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich sind, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer zu beseitigen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).
  • FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 16 K 770/01

    Vermietung und Verpachtung; Instandsetzungsaufwand; Mietwohnhaus;

    Auch in Bezug auf die Balkone und Haustüren ging es --unstreitig-- nur um die Beseitigung gewöhnlicher Schäden, die der BFH auch beim Übergang von der Vermietung zur nicht steuerbaren Selbstnutzung der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zurechnet (s. BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784 betreffend Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens).
  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 24/98

    VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht

  • FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

  • FG München, 24.04.2008 - 15 K 2140/05

    Abbruchkosten und Restwert-Abschreibung als nachträgliche Werbungskosten bei den

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2001 - 3 Wx 332/00

    Wohnungseigentumsverfahren - Feststellung fehlender Rechtswirkung eines

  • FG Hamburg, 22.11.2004 - VI 111/01

    Renovierung vor Selbstnutzung

  • FG Köln, 12.05.1999 - 1 K 6206/97

    Erhaltungsaufwand als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 1568/17

    Vermietung und Verpachtung, nachträgliche Werbungskosten, Werbungskostenabzug,

  • FG München, 06.12.2001 - 1 K 4562/00

    Ablösung der Vermietungsabsicht durch die Absicht zur Selbstnutzung;

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