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   BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14   

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https://dejure.org/2017,35059
BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14 (https://dejure.org/2017,35059)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2017 - IV R 2/14 (https://dejure.org/2017,35059)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - IV R 2/14 (https://dejure.org/2017,35059)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 10a, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 10a GewStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002
    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • IWW

    § 10a des Gewerbesteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 10a GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10a Satz 2 GewStG, § 10a Satz 1 GewStG, §§ 7 bis 10 GewStG, § 14 GewStG, § 184 Abs. 1 Satz 2 AO, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 15 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Abzugs des Gewerbeverlustes gemäß § 10a GewStG bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; Anforderungen an die Feststellung der Unternehmensidentität

  • Betriebs-Berater

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rewis.io

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2, § 10a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2, § 10a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
    Voraussetzungen des Abzugs des Gewerbeverlustes gemäß § 10a GewStG bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblich geprägte Personengesellschaften - und die Unternehmensidentität

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a, GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1
    Gewerbeverlust, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Unternehmensidentität, Gewerbebetrieb

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 470
  • BB 2017, 2262
  • DB 2017, 2393
  • BStBl II 2017, 1138
  • NZG 2018, 114
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Hierzu gehört auch der (anteilige) Wegfall der Unternehmensidentität (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind dahin zu verstehen, dass über die Frage eines Wegfalls der Unternehmensidentität bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden ist, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, und nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahres (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20).

    Dabei ist das Merkmal der Unternehmensidentität im Rahmen der Verlustfeststellung ohne Bindung an das im Gewerbesteuermessbescheid festzustellende Merkmal der sachlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) zu prüfen, auch soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist (näher BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17 und 23 ff.).

    aa) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlustes bestanden hat (z.B. BFH-Urteile vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, und in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27).

    Umgekehrt kann nicht vom vollständigen Wegfall der Unternehmensidentität ausgegangen werden, solange der nämliche Steuergegenstand --ggf. verkleinert-- fortbesteht (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27).

    bb) Bei einer Personengesellschaft ist für die Bestimmung der Unternehmensidentität --wie auch für die Bestimmung des Endes der sachlichen Steuerpflicht, zu dem auch die Unternehmensidentität spätestens endet (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.)-- auf die von der Personengesellschaft ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen, auch wenn die Mitunternehmer Träger des Verlustabzugs sind.

    Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 38).

    cc) Anders als ein Einzelunternehmer kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteile in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.; vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24).

    Soweit der erkennende Senat im Übrigen für das Ende (auch) der Unternehmensidentität auf die dauerhafte Einstellung aller im bisherigen Betrieb ausgeübten werbenden Tätigkeiten abgestellt hat, hat er bereits in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass dies auch für eine KG gelte, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, ungeachtet der Frage, ob die KG (auch) originär gewerblich tätig oder ein Gewerbebetrieb nur aufgrund der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzunehmen sei (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39).

    Die Frage des Endes der sachlichen Steuerpflicht und damit der Unternehmensidentität ist daher --wie das FG zutreffend erkannt hat-- in Bezug auf den (ehemaligen) Organträger --hier die Klägerin-- zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 40, m.w.N.).

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    aa) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlustes bestanden hat (z.B. BFH-Urteile vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, und in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27).

    Denn zum einen sind die aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hergeleiteten Grundsätze auch bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b).

    Seine Verselbständigung gilt auch für die Beurteilung der Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b).

    Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    cc) Anders als ein Einzelunternehmer kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteile in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.; vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24).

    Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22).

    Denn für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommt es (auch) bei einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Beginn der werbenden Tätigkeit an, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.2.), selbst wenn bei einer solchen Personengesellschaft hierfür grundsätzlich auf die Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25).

    Ist eine Personengesellschaft zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22).

    Bei einer Personengesellschaft kann die Unternehmensidentität deshalb auch dadurch wechseln, dass die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit und damit ihren Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG einstellt und --ggf. nach einer Phase von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen (näher z.B. BFH-Urteil in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38 f., m.w.N.)-- eine bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung anders gelagerte werbende Tätigkeit und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG aufnimmt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74).

    Erfüllt die Personengesellschaft die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb unterhält, nur nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74, m.w.N.).

  • BFH, 28.04.1977 - IV R 165/76

    Kein Abzug von Gewerbeverlusten bei fehlender Unternehmensidentität

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften werden jedoch wegen der Verschiedenheit der Rechtsformen im Steuerrecht unterschiedlich behandelt; dies gilt auch hinsichtlich der Unternehmensidentität als Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666).

    Während nämlich § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG unmittelbar an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft anknüpft und die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb qualifiziert, sind Personengesellschaften nicht schon kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666, m.w.N.).

    Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer (z.B. BFH-Urteil in BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666, m.w.N.).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22).

    Bei einer Personengesellschaft kann die Unternehmensidentität deshalb auch dadurch wechseln, dass die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit und damit ihren Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG einstellt und --ggf. nach einer Phase von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen (näher z.B. BFH-Urteil in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38 f., m.w.N.)-- eine bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung anders gelagerte werbende Tätigkeit und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG aufnimmt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74).

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt nämlich --wie unter B.II.1.b aa hinsichtlich der Unternehmensidentität noch näher ausgeführt-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 22, m.w.N.).

    Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 23, m.w.N.).

  • FG Köln, 15.10.2013 - 7 K 265/08

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Oktober 2013  7 K 265/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach Rücknahme der Klage wegen Gewerbesteuermessbetrags 2003 allein gegen den geänderten Bescheid auf den 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 2. Oktober 2006 gerichtete Klage wies das Finanzgericht Köln (FG) mit Urteil vom 15. Oktober 2013  7 K 265/08 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die für die Verlustberücksichtigung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität, die im Fall der gewerbesteuerlichen Organschaft in Bezug auf den Organträger gegeben sein müsse, sei im Streitfall zu verneinen.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Denn für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommt es (auch) bei einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Beginn der werbenden Tätigkeit an, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.2.), selbst wenn bei einer solchen Personengesellschaft hierfür grundsätzlich auf die Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25).
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
    Auch bei einer solchen Personengesellschaft, deren Tätigkeit trotz fehlender originär gewerblicher Einkünfte zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG führt (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30), ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (anderer Ansicht z.B. Blümich/Drüen, § 10a GewStG Rz 56; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 25; --wohl-- gleicher Ansicht Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 10a Rz 20).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 72/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

  • BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 2130/09

    Zur Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH sowie zur Vereinbarkeit

  • BFH, 25.11.2009 - I R 18/08

    Gewerbesteuerzerlegung - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG -

  • BFH, 01.02.2024 - IV R 26/21

    Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft

    (1) Der Begriff der Unternehmensidentität besagt, dass der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (BFH-Urteile vom 28.04.1977 - IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666; vom 12.01.1983 - IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 11.10.2012 - IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958; vom 07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482; vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138).

    (a) Bei einer Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) die gleiche geblieben ist (BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138).

    [Rz 12], zur Sitzverlegung und Änderung des Unternehmenszwecks einer Kapitalgesellschaft; vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31, zu einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 35, zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten).

    Dies betrifft nach Ansicht des erkennenden Senats allerdings allein die Fälle, in denen die Kapitalgesellschaft nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch eine (geänderte) Tätigkeit entfaltet (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31: "Zwar hat ... bei Kapitalgesellschaften die Unternehmensidentität für den Fortbestand des Verlustvortrags nach § 10a GewStG keine Bedeutung ...").

    Der Senat hat dies (verfassungsrechtlich) nicht beanstandet (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31).

  • BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

    Dabei ist über die Frage eines (anteiligen) Untergangs des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (Fehlbetrags) infolge eines (anteiligen) Wegfalls der Unternehmensidentität im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahrs (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28, m.w.N.; Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 10a Rz 37 f., 203 f.; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10, unter 1.).

    Bei Prüfung der Unternehmensidentität gelten für Personengesellschaften --entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für originär gewerblich tätige, sondern auch für gewerblich geprägte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 30 f.)-- folgende Grundsätze:.

    a) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33, m.w.N.).

    Ob diese die gleiche (wirtschaftlich identisch) geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.).

    Bei einer Personengesellschaft ist hierbei auf die von ihr ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 35).

    Die Unternehmensidentität kann daher auch dadurch wechseln, dass sie ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstellt und eine anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnimmt (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 38).

  • BFH, 17.01.2019 - III R 35/17

    Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine

    a) Der Begriff der Unternehmensidentität besagt, dass der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 11. Oktober 2012 IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958; vom 7. September 2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, und vom 4. Mai 2017 IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138; Güroff in Glanegger/Güroff, 9. Aufl., § 10a Rz 10 ff.; Blümich/Drüen, § 10a GewStG Rz 45 ff.).

    Bei einer Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) die gleiche geblieben ist (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34).

    Bei einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen anderen Rechtsträger überträgt, stellt sich das Problem der Unternehmensidentität nicht, weil deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteil in BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 35, und BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31).

  • BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer

    Anders als eine natürliche Person kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 36).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    Insoweit hat das FG nicht berücksichtigt, dass auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 38 f., m.w.N.).

    Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft bestimmt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34 f., m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19

    Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co.

    Eine Personengesellschaft, auch eine gewerblich geprägte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, kann --ebenso wie der Einzelunternehmer-- nacheinander mehrere Betriebe betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 38 f.).

    Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 27).

    Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht entfällt die Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33) und umgekehrt (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 26).

    Sollte hingegen ein (laufender) negativer Gewerbeertrag gegeben sein, würde dieser Gewerbeverlust --ebenso wie die ggf. für diesen Betrieb nach § 10a GewStG festgestellten Fehlbeträge (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28)-- ersatzlos entfallen.

  • BFH, 27.06.2019 - IV R 45/16

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der

    Anders als eine natürliche Person kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 36).
  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    Der Gewerbesteuermessbescheid entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteile vom 07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 23, 28 ff.; vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28).
  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

    Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30 f.; vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441, BStBl II 2022, 674, Rz 25 und vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 40).
  • FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16

    Voraussetzungen für die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags als

    Denn Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften außer der - im Streitfall unproblematisch vorliegenden - Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität (vgl. z.B. aktuell BFH-Urteil vom 04.05.2017 IV R 2/14, BStBl. II 2017, 1138 m.w.N.).

    Die zivilrechtliche Grundentscheidung, das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft von dem Vermögen ihrer Gesellschafter zu trennen (Trennungsprinzip), rechtfertigt die unterschiedliche steuerliche Behandlung (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 a.a.O. betreffend das Merkmal der Unternehmensidentität).

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

  • FG Köln, 27.10.2021 - 3 K 2815/16

    Berücksichtigung eines festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach

  • FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

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