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   BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83   

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BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 (https://dejure.org/1986,8)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 (https://dejure.org/1986,8)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 (https://dejure.org/1986,8)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    Zu den Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (§ 20 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 AStG; Art. 1 Satz 1 des ... Gesetzes vom 5. September 1972 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

  • Wolters Kluwer

    Änderung steuerrechtlicher Vorschriften - Rückwirkung - Doppelbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Partielle Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Außensteuergesetzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 200
  • NJW 1987, 1749
  • NJW 1987, 1757
  • DVBl 1986, 814
  • BB 1986, 1421
  • BStBl II 1986, 628
 
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Wird zitiert von ... (1087)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrag (BVerfGE 63, 343 [353]) entfaltet eine Rechtsnorm dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist.

    Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm, so wie er in BVerfGE 63, 343 (353) gekennzeichnet worden ist, betrifft allein die zeitliche Zuordnung der normativ angeordneten Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verkündung der Norm.

    c) Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ist auch nicht wegen "erdrosselnder Wirkung" auf die von ihr betroffenen Arten der Einkunftserzielung (dazu BVerfGE 63, 343 [368] m. w. N.) oder aus anderen Gründen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.

    a) Zu der Frage, inwieweit die deutsche gesetzliche Zustimmung zu einer völkervertraglichen Regelung tatbestandliche Rückanknüpfung oder die rückwirkende Änderung von Rechtsfolgen umfaßt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluß zum deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrag (BVerfGE 63, 343 [354 f.]) Stellung genommen.

    Eine Rückwirkung des Vertrages auf der völkerrechtlichen Ebene liegt vor, wenn der Beginn seines zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluß festgelegt wird; eine Rückwirkung des Vertrages auf der innerstaatlichen Ebene ist gegeben, wenn der Beginn seines völkerrechtlichen zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor der innerstaatlichen Verlautbarung, daß der Vertrag zustandegekommen ist, liegt (BVerfGE 63, 343 [355]).

    (2) Daß seine innerstaatliche Bekanntgabe später liegt als der völkerrechtliche Vertragsschluß (hier 9. Februar 1973 gegenüber 29. Dezember 1972), folgt unvermeidlich aus der Natur des Abschlußverfahrens bei ratifikationsbedürftigen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. schon BVerfGE 63, 343 [354]).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Lediglich der bislang vom Bundesverfassungsgericht zusätzlich anerkannte sogenannte Bagatellvorbehalt (BVerfGE 30, 367 [389]) läßt sich nicht auf diesen Grundgedanken zurückführen; auf seine Berechtigung ist indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen.

    Am Beispiel der eigentumskräftig gewährleisteten Rechtspositionen bedeutet dies, daß die Grenzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 3 GG für die zulässige Sozialbindung oder Enteignung solcher Rechtspositionen nicht durch die Anordnung von Rückwirkung unterlaufen werden dürfen (BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [387 ff.]; st. Rspr.).

    (2) Vor der Verkündung des Außensteuergesetzes war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige, allerdings fallweise stärker belastende Regelung hätte gerechtfertigt sein können (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [388 f.]).

    (4) Die Entstehungsgeschichte des Außensteuergesetzes belegt schließlich nicht, daß die hier in Rede stehende Änderung des Steuerrechts aus "zwingenden Gründen des gemeinen Wohls" (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [390 f.]) geboten gewesen wäre.

    Insbesondere stellte ein solcher Wunsch, würde er bestanden haben, keinen zwingenden Grund des gemeinen Wohls dar, der eine rückwirkende Änderung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig machen könnte (dazu BVerfGE 30, 367 [390 f.] sowie BVerfGE 13, 261 [272] und oben II.3.b.aa und bb.4).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Am Beispiel der eigentumskräftig gewährleisteten Rechtspositionen bedeutet dies, daß die Grenzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 3 GG für die zulässige Sozialbindung oder Enteignung solcher Rechtspositionen nicht durch die Anordnung von Rückwirkung unterlaufen werden dürfen (BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [387 ff.]; st. Rspr.).

    (2) Vor der Verkündung des Außensteuergesetzes war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige, allerdings fallweise stärker belastende Regelung hätte gerechtfertigt sein können (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [388 f.]).

    (3) Ebensowenig läßt sich behaupten, durch § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 AStG sei mit Wirkung vom 1. Januar 1972 eine verfassungswidrige Lücke im bisherigen System der inländischen Einkommenbesteuerung geschlossen worden, auf deren Fortbestand zu keiner Zeit habe vertraut werden dürfen (vgl. dazu BVerfGE 13, 261 [272]).

    (4) Die Entstehungsgeschichte des Außensteuergesetzes belegt schließlich nicht, daß die hier in Rede stehende Änderung des Steuerrechts aus "zwingenden Gründen des gemeinen Wohls" (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [390 f.]) geboten gewesen wäre.

    Insbesondere stellte ein solcher Wunsch, würde er bestanden haben, keinen zwingenden Grund des gemeinen Wohls dar, der eine rückwirkende Änderung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig machen könnte (dazu BVerfGE 30, 367 [390 f.] sowie BVerfGE 13, 261 [272] und oben II.3.b.aa und bb.4).

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Dies gilt zumal dort, wo die angeordnete Rückwirkung - wie hier - mit einer tatbestandlichen Anknüpfung im wesentlichen an Umstände der Vergangenheit einhergeht (vgl. BVerfGE 30, 272 [285]; st. Rspr.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die normative Neuregelung festgelegt (vgl. etwa BVerfGE 30, 272 [287]).

    Zwar handelt es sich hierbei - angesichts des Bestehens (§ 1 Abs. 2 EStG 1971) oder der alsbaldigen Neubegründung einer Steuerpflicht - um eine nachteilige Rechtsfolgenanordnung wie bei der Begründung einer bislang so nicht bestehenden innerstaatlichen Steuerpflicht (vgl. BVerfGE 30, 272 [285 f.]).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall des zuvor gegebenen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der ursprünglichen Rechtslage ist auch bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen der endgültige Gesetzesbeschluß des Bundestages (vgl. schon BVerfGE 30, 272 [287]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Diese Wohnsitzverlegung eines Deutschen ins Ausland steht - ebenso wie die nur befristete Ausreise dorthin - verfassungsrechtlich nicht unter dem Schutz des Art. 11 GG; die Ausreisefreiheit ist durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und damit der dort normierten Schrankentrias unterworfen (vgl. BVerfGE 6, 32 [34 ff.]).

    Denn sie steht formell und materiell mit dem Verfassungsrecht in Einklang (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes über die - auch erweiterte beschränkte - Einkommenbesteuerung ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG (BVerfGE 36, 66 [70 f.]).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Das insoweit angesprochene, aus Art. 3 Abs. 1 GG - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren betroffenen Grundrechten - fließende Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. - gerade für das Einkommensteuerrecht - jüngst BVerfGE 68, 143 [152 f.]; 61, 319 [343 f.]) hinderte die nach der früheren Rechtslage gegebene einkommensteuerliche Freistellung derjenigen Einkünfte des nunmehr betroffenen Personenkreises nicht, die in typischer Weise weniger enge Verbindungen zum Inland aufweisen, als sie bei anderen Einkünften derselben Person oder bei gleichen Einkünften von Gebietsinländern bestehen.
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    bb) Demgegenüber können tatbestandliche Rückanknüpfungen vorrangig Grundrechte berühren, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [292 ff.]).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Ebensowenig läßt sich eine Vorverlegung des Endes des Vertrauensschutzes auf den an sich zutreffenden Gesichtspunkt stützen, daß die gesetzgebenden Körperschaften, also auch der Bundestag, ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag nur als Ganzes annehmen oder verwerfen, nicht jedoch textliche Änderungen jedenfalls am Vertragswerk selbst herbeiführen können (dazu BVerfGE 68, 1 [85 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
    Das insoweit angesprochene, aus Art. 3 Abs. 1 GG - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren betroffenen Grundrechten - fließende Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. - gerade für das Einkommensteuerrecht - jüngst BVerfGE 68, 143 [152 f.]; 61, 319 [343 f.]) hinderte die nach der früheren Rechtslage gegebene einkommensteuerliche Freistellung derjenigen Einkünfte des nunmehr betroffenen Personenkreises nicht, die in typischer Weise weniger enge Verbindungen zum Inland aufweisen, als sie bei anderen Einkünften derselben Person oder bei gleichen Einkünften von Gebietsinländern bestehen.
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 148, 217 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.).

    a) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind allerdings auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ).

    c) Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das hier im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise des Art. 2 Abs. 1 GG Wirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200 ; 128, 326 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ).

    Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ).

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