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   BFH, 29.11.1988 - IX R 91/85   

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https://dejure.org/1988,1402
BFH, 29.11.1988 - IX R 91/85 (https://dejure.org/1988,1402)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1988 - IX R 91/85 (https://dejure.org/1988,1402)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1988 - IX R 91/85 (https://dejure.org/1988,1402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 334
  • BB 1989, 1253
  • BB 1989, 620
  • DB 1989, 609
  • BStBl II 1989, 322
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Die Nutzung beginnt mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung (BFH-Urteile vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322, und vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).

    Die sporadischen Nutzungen der Wohnung durch die Kläger während des Bezugs standen jedenfalls nicht bloß im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten, die noch keine Form der Eigennutzung durch Bewohnen der Wohnung darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322, 323).

  • FG Münster, 18.06.2007 - 1 K 3749/05

    Pflicht zur Versteuerung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft;

    Die Nutzung beginnt dabei mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung (BFH-Urteile vom 29. November 1988, IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl. II 1989, 322, undvom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl. II 2003, 565).
  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Die Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten stellt dagegen noch keine Form der Eigennutzung durch Bewohnen der Wohnung dar (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, m.umf.N.; ferner Urteil des BFH vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322, 323).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Daß Renovierungsarbeiten nicht den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen, auch wenn der Eigentümer bei dieser Gelegenheit in der Wohnung behelfsmäßig übernachtet, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322; vom 29. März 1988 IX R 224/84, BFH/NV 1989, 159, vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565, m.w.Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Der Eigentümer muß die tatsächliche Sachherrschaft an den seinen persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Räumen haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322 [BFH 29.11.1988 - IX R 91/85]).
  • FG Saarland, 05.02.2001 - 1 K 105/00

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Denn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt erst mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 1990 X B 60/90, BStBl II 1990, 977; Urteil vom 29.November 1988 IX R 91/85, BStBl II 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 34 f EStG in der Fassung vor 1987).

    Deshalb können Renovierungsarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug nicht mit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt werden (BFH, BStBl II 1989, 322).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2005 - 3 K 234/05

    Tatsächlicher Bezug der Wohnung und Ausstattung der Räume wenigstens notdürftig

    Eine Wohnung wird dann zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bezogen ist und die Räume wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet wurden, so dass dort ein selbständiger Haushalt geführt werden kann (Urteil des BFH vom 29. November 1988 IX R 91/85, BStBl II 1989, 322; Beschluss des BFH vom 28. Mai 2002 KV O 208/01 [richtig: IX B 208/01 - d. Red.] , BFH/NV 2002, 1284).
  • BFH, 13.08.1990 - X B 60/90

    Kein Abzugsbetrag nach § 10e EStG im Anschaffungsjahr bei Beginn der Nutzung zu

    Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug sind noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 34f EStG i.d.F. vor 1987).
  • BFH, 18.12.2002 - IX B 180/02

    NZB: VuV, HK

    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten, das angefochtene Urteil weiche von den Senatsentscheidungen vom 4. Mai 1999 IX B 38/99 (BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587) und vom 29. November 1988 IX R 91/85 (BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322) ab, haben sie bereits nicht --wie dies erforderlich wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung)-- abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in den Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) herausgestellt.
  • FG München, 11.07.2000 - 2 K 5054/97

    Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen vor

    Der Eigentümer muß die tatsächliche Sachherrschaft an den seinen persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Räumen haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2001 - III 124/00

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Wohnungen bei Nutzung zur eigenen Wohnzwecken

  • FG Schleswig-Holstein, 18.06.2003 - 1 K 186/01

    Eigenheimzulage für Ferienwohnungen

  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90

    Zitiergebot bei der notariellen Kostenberechnung

  • FG Düsseldorf, 28.04.2010 - 15 K 3660/09

    Eigenheimzulage: Rückwirkende Korrektur wegen neuer Tatsachen; Eigenheimzulage;

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