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   BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85   

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BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85 (https://dejure.org/1990,986)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1990 - VI R 144/85 (https://dejure.org/1990,986)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - VI R 144/85 (https://dejure.org/1990,986)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Wechselnde Einsatzstellen - Werbungskosten - Auszubildender - Dauerhafter Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit - Dienstreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 532
  • BB 1990, 1762
  • BB 1990, 2169
  • DB 1990, 2099
  • DB 1990, 2099 2100
  • BStBl II 1990, 856
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    (1) Ob eine für ständig wechselnde Einsatzstellen berufstypische Tätigkeit vorliegt, ist nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes zu bestimmen, sondern danach, ob der Arbeitnehmer des konkret zu beurteilenden Dienstverhältnisses nach dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers aller Voraussicht nach damit rechnen muß, daß er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstellen zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

    Die besondere Behandlung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen beruht nicht auf der Unvorhersehbarkeit des Wechsels oder es Einsatzortes, sondern darauf, daß sich der Arbeitnehmer dem ständigen Wechsel nicht entziehen kann (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

  • BFH, 12.08.1983 - VI R 155/80

    1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2.

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    Des weiteren sei zweifelhaft, ob, wie der BFH im Urteil vom 12. August 1983 VI R 155/80 (BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718) annehme, es im Interesse des Auszubildenden liege, möglichst viele verschiedenartige Tätigkeitsstellen kennenzulernen.

    aa) Allerdings hat der Senat im Urteil in BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718 entschieden, daß die an unterschiedlichen Orten zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte eines Auszubildenden keine ständig wechselnden Einsatzstellen im obigen Sinne darstellen.

  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369).

    Sollte dies der Fall sein, könnte der Senat, wie er bereits im Urteil in BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369 festgestellt hat, dieser Anweisung nicht folgen (ebenso BFH-Urteil vom 8. Juli 1988 VI R 50/85, BFH/NV 1989, 105).

  • BFH, 07.08.1987 - VI R 60/84

    Aufwendungen aus Anlaß einer Promotion als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    (4) Im übrigen ist auf die neuere Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, derzufolge bei Ausbildungsdienstverhältnissen die durch die Ausbildung veranlaßten Aufwendungen ebenso Werbungskosten sind, wie Aufwendungen von Arbeitnehmern anderer Dienstverhältnisse, die durch deren Beruf veranlaßt sind (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 127/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87, und VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89, sowie vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86

    Bei Steueranwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts absolvierte

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    b) Im Hinblick darauf, daß die Ausbildungsstätten des Klägers gemäß den Ausführungen zu 1. keine regelmäßigen Arbeitsstätten darstellten, sind diese als ständig wechselnde Einsatzstellen zu werten (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BFHE 160, 542).
  • BFH, 12.08.1983 - VI R 83/82

    Rechtsrefrendar - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    Es überzeuge auch nicht, Fahrten eines Gerichtsreferendars zu Arbeitsgemeinschaften als Dienstreisen anzusehen (BFH-Urteil vom 12. August 1983 VI R 83/82, BFHE 139, 195, BStBl II 1983, 720), solche eines Aufstiegsbeamten zu seinen Ausbildungsstationen hingegen nicht.
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 127/80

    Aufwendungen für Universitätsstudium bei beurlaubtem Sanitätsoffiziers-Anwärter

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    (4) Im übrigen ist auf die neuere Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, derzufolge bei Ausbildungsdienstverhältnissen die durch die Ausbildung veranlaßten Aufwendungen ebenso Werbungskosten sind, wie Aufwendungen von Arbeitnehmern anderer Dienstverhältnisse, die durch deren Beruf veranlaßt sind (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 127/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87, und VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89, sowie vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83
    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    (4) Im übrigen ist auf die neuere Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, derzufolge bei Ausbildungsdienstverhältnissen die durch die Ausbildung veranlaßten Aufwendungen ebenso Werbungskosten sind, wie Aufwendungen von Arbeitnehmern anderer Dienstverhältnisse, die durch deren Beruf veranlaßt sind (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 127/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87, und VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89, sowie vom 7. August 1987 VI R 60/84, BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780).
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    Danach muß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein bzw. es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits zur alleinigen oder weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 93/80

    Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - Ausbildungsdienstverhältnis - Vergütung

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
    Abzustellen ist vielmehr auf das konkrete Ausbildungsdienstverhältnis, in welchem der Auszubildende im Rahmen des Ausbildungszwecks Weisungen Folge zu leisten hat, wofür er auch entlohnt wird (BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 93/80, BFHE 144, 237, BStBl II 1985, 644).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

  • BFH, 08.07.1988 - VI R 50/85

    Anforderungen an eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 156/79

    Ausbildungsplan - Beamtenausbildung - Auswärtige Dienststelle

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 207/68

    Dienstreise von Arbeitnehmern, pauschaler Auslagenersatz, Berücksichtigung von

  • FG Niedersachsen, 14.10.1980 - IX 271/79
  • FG Düsseldorf, 11.01.1979 - II 305/74
  • FG Saarland, 19.05.1982 - II 622/80
  • FG Hessen, 26.04.1982 - I 27/82
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 86/99

    Werbungskosten bei Berufsausbildung

    Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als

    Eine Versetzung begründet aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte (so auch BFH-Urteil vom 04. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532; BStBl. II 1990, 856).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 2486/09

    Anwendung der Pendlerpauschale auf Fahrtkosten eines Hochschulstudiums

    Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden (vgl. vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2003 VI R 86/99, BStBl II 2003, 749, und vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BStBl II 1990, 856, m.w.N.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2006 5 K 2443/04, EFG 2006, 1044).

    Anhaltspunkt für die Bejahung eines Tätigkeitsmittelpunktes kann dabei neben der Dauer der dort ausgeübten Studien und dem Umstand, dass an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (vgl. BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 144/85, BStBl II 1990, 856).

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Anhaltspunkte für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, daß an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
  • BFH, 20.05.1994 - VI R 10/94

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil (§ 96 FGO )

    Der Kläger rügt mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einen Mangel i. S. des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), eine Divergenz zu dem Urteil des BFH vom 4. Mai 1990 VI R 144/85 (BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856) sowie eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 4 EStG.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Wird ein Steueranwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an einen auswärtigen Lehrgang abgeordnet, so stehen ihm für die ersten drei Monate Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 14 K 3294/04

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Rechtsreferendarin; Doppelte Haushaltsführung;

    in denen unter u. a. die Aufwendungen für Fahrten zu den verschiedenen Ausbildungsstationen, die die Tochter des Klägers in zulässiger Weise nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen berechnet hat (vgl. BFH-Urteile von 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 2002, 299; BStBl II 2003, 749), sowie für die Aufenthalte in Y-Stadt und W-Stadt enthalten sind (vgl. Aufstellung des Klägers Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte).
  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 43/02

    Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld;

    3.1 Bezüge aus einem Ausbildungsdienstverhältnis sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit; Aufwendungen, die im Hinblick auf das Ausbildungsziel getätigt werden, sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BStBl II 1990, 856).

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden ist der Ausbildungsbetrieb als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Berufstätigkeit, nicht aber die Berufsschule, die er ein- bis zweimal wöchentlich besucht (vgl. Urteil in BStBl II 1990, 856 unter 1.a der Entscheidungsgründe, das zwar keine Dienstreise, aber Einsatzwechseltätigkeit ohne Abzugsbeschränkung annahm; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 1999 VII 473/98 Kl, juris Nr. STRE 200170052; DA-FamEStG, BStBl I 2000, 636 -DA- 63.4.2.2 S. 11 Buchstabe e S. 2).

  • BFH, 18.02.1994 - VI R 65/92

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Denn soweit nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats und insbesondere nach dem Senatsurteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85 (BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856) bei einer eintägigen Einsatzwechseltätigkeit oder Dienstreise ein Verpflegungsmehraufwand selbst dann als Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer bei Behörden, Betriebsstätten oder Zweigstellen seines Arbeitgebers oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig ist, wird daran aus denselben Überlegungen nicht mehr festgehalten, aus denen insoweit die Regelungen der LStR nicht anzuwenden sind.
  • FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

  • FG Düsseldorf, 22.05.2007 - 3 K 1200/04

    Gerichtliche Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten;

  • FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen der Überschreitung der Grenzbetrages

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2004 - 1 K 640/02

    Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten, der bei einem Verein arbeitet,

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2006 - 5 K 2443/04

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 108/89

    Fahrtkosten eines Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1994 - 11 K 29/91

    Verpflegungsmehraufwand für Fahrten zwischen zwei Beschäftigungsorten; Keine

  • BFH, 03.08.1990 - VI R 120/88
  • FG München, 04.06.2003 - 9 K 5032/01

    Abgrenzung Dienstreisen; Einsatzwechseltätigkeit bei arbeitsvertraglich

  • BFH, 27.07.1990 - VI R 30/89
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