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   BFH, 28.01.1993 - V R 75/88   

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BFH, 28.01.1993 - V R 75/88 (https://dejure.org/1993,1019)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1993 - V R 75/88 (https://dejure.org/1993,1019)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - V R 75/88 (https://dejure.org/1993,1019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c; BGB § 31; GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2, § 37

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Ausweisung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausstellung von Rechnungen durch nicht alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH ohne Lieferung - GmbH als Schuldnerin der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 31 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 94
  • NJW 1994, 78
  • BB 1993, 1645
  • BB 1993, 857
  • DB 1993, 1123
  • BStBl II 1993, 357
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Juli 1986 VI ZR 47/85 (BGHZ 98, 148) dargelegt hat, betrifft die in § 31 BGB normierte Verantwortlichkeit der juristischen Person für schadenstiftende Handlungen ihrer Organe einen von den Vertretungsvorschriften unterschiedlichen Regelungsbereich.

    Ebenso wie bei einer natürlichen Person die rechtsgeschäftliche Haftung sich von der ihrer deliktischen Verantwortlichkeit trennen läßt, ist es auch bei einer juristischen Person möglich, daß sie zwar nicht für das rechtsgeschäftliche Handeln eines Organs, wohl aber für eine von diesem begangene unerlaubte Handlung einstehen muß (BGHZ 98, 148, 156).

    An diesem Zusammenhang fehlt es erst dann, wenn der allgemeine Rahmen des dem Gesamtvertreter übertragenen Geschäftskreises offensichtlich überschritten ist (BGHZ 98, 148, 157 f.).

    § 31 BGB greift auch und gerade in den für den Rechtsverkehr besonders schwerwiegenden Fällen ein, in denen sich das Organ über die durch die Gesamtvertretung gezogenen Schranken hinwegsetzt und eine Straftat, insbesondere einen Betrug oder eine Urkundenfälschung, begeht (BGHZ 98, 148, 156).

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils in BGHZ 98, 148, denen der Senat beitritt (ebenso Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl., § 31 Rn. 11; H. P. Westermann in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl., § 31 Rz. 3), begründen auch die Steuerschuld einer GmbH nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 UStG 1980, wenn ein Geschäftsführer innerhalb seines Wirkungskreises eine Abrechnung im Namen der GmbH über eine nicht ausgeführte Leistung erstellt und ausgibt.

    Daß R - als Geschäftsführer der Klägerin - bei der unberechtigten Abrechnung mit Steuerausweis über die von der Klägerin nicht ausgeführten Leistungen den allgemeinen Rahmen des ihm übertragenen Geschäftskreises nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. BGHZ 98, 148, 157 f.), ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht fraglich.

  • BGH, 13.01.1987 - VI ZR 303/85

    Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Mit vorbezeichneter Entscheidung (und der weiteren Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 13. Januar 1987 VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298) wich der BGH von einer früheren Rechtsprechung ab (Urteil vom 6. April 1967 II ZR 291/63, Wertpapier-Mitteilungen 1967, 714, Betriebs-Berater 1967, 856), auf die sich das FG gestützt hat.
  • BVerfG, 05.05.1992 - 2 BvR 271/92

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Die Formulierung der Vorschrift als Gefährdungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich verfassungsrechtlich unbedenklich um die Normierung eines Steueranspruchs handelt (Beschluß der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 5. Mai 1992 2 BvR 271/92, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1992, 208).
  • BFH, 08.12.1988 - V R 28/84

    Nichtunternehmer, die sich rechtsirrtümlich für Unternehmer halten, schulden in

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung durch § 14 Abs. 3 UStG 1980 enthält einen Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die (in den jeweiligen Alternativen der Vorschrift) unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 V R 28/84 unter 2., BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250).
  • BGH, 06.04.1967 - II ZR 291/63

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrags - Wirksamkeit einer garantierten

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Mit vorbezeichneter Entscheidung (und der weiteren Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 13. Januar 1987 VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298) wich der BGH von einer früheren Rechtsprechung ab (Urteil vom 6. April 1967 II ZR 291/63, Wertpapier-Mitteilungen 1967, 714, Betriebs-Berater 1967, 856), auf die sich das FG gestützt hat.
  • BFH, 10.12.1981 - V R 3/75

    § 63 Nr. 3 KO schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Daß § 14 Abs. 3 UStG nicht die eingetretene Beeinträchtigung (Schädigung) des Steueraufkommens durch den unberechtigten Vorsteuerabzug des Empfängers des Abrechnungspapiers verlangt, sondern bereits die Gefährdung des Steueraufkommens durch Ausgabe dieser Abrechnungen als Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit des "Ausstellers" der Abrechnung genügen läßt, beruht auf steuererhebungstechnischen Umständen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1981 V R 3/75, BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229).
  • BFH, 04.03.1982 - V R 59/81

    Zur Rechnungserteilung durch den Vermittler

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Dabei griff der Senat auf die Grundsätze des Vertretungsrechts zurück (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315).
  • BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87

    Anforderungen an die richtige Bezeichnung eines Zollguts in der zugehörigen

    Auszug aus BFH, 28.01.1993 - V R 75/88
    Die Vorschrift wurde zu dem Zweck geschaffen, die juristischen Personen, die erst durch natürliche Personen handlungsfähig werden, für das Handeln dieser Personen so verantwortlich zu machen, wie eine natürliche Person für ihr eigenes Handeln (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87 unter 3. b), BFHE 161, 266; Münchener Kommentar, a. a. O., Rdnr. 1).
  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    a) Zweck des § 14c UStG als Gefährdungstatbestand ist es, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Rz 23) sowie die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer zu verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, dass der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. bereits BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250, unter II.2.; vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.a; vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).
  • BFH, 07.04.2011 - V R 44/09

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357).

    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525).

  • BFH, 18.01.2001 - V R 83/97

    Bildungszentrum - Abgetretene Kostenerstattungsansprüche von Betriebsräten -

    Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (zur Abgrenzung von "Rechnung" und "andere Urkunde" im Sinne der Vorschrift vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357).
  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 191/94

    Angabe unzutreffender Leistungsempfänger in Rechnungen; Schulden von in

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  • BFH, 05.02.1998 - V R 65/97

    Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88 (BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357) im einzelnen dargelegt hat, enthält die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG 1980, die auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG zurückgeht, einen Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern.
  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

    Rechnungsaussteller ist im Streitfall die A, für deren Vermögen der Kläger als Konkursverwalter tätig geworden ist (§§ 209, 6 Abs. 2 KO; zur Zurechnung des Handelns eines Dritten bei Ausstellung und Ausgabe von Rechnungen im Namen eines anderen vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, 97, BStBl II 1993, 357, 359; im Konkursfall ferner Senatsurteil vom 26. November 1985 VII R 148/81, BFH/NV 1986, 134; allgemein Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 6 Rdnr. 6 a).
  • BFH, 04.05.1995 - V R 29/94

    Eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG entsteht auch dann, wenn in einer

    § 14 Abs. 3 UStG 1980 ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - als abstrakter Gefährdungstatbestand besonderer Art ausgestaltet und soll Mißbräuchen durch die Ausgabe von Rechnungen mit offenem Steuerausweis in bezug auf den Vorsteuerabzug entgegenwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357 mit Nachweisen).
  • BFH, 08.09.1994 - V R 70/91

    Bei Rechnungserteilung über andere als die tatsächlich gelieferten Gegenstände

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88 (BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357) im einzelnen dargelegt hat, enthält die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG 1980, die auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG zurückgeht, einen Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern.
  • FG Düsseldorf, 18.01.1999 - 5 V 8341/98

    Umsatzsteuer; Voranmeldungszeitraum; einverständliche Abweichung - Berichtigung

    Die Umsetzung dieser Richtlinie durch § 14 Abs. 3 UStG enthält einen Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die unberechtigte Erteilung von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (BFH, Urteil vom 28.01.1993 V R 75/88 in Umsatzsteuerrundschau - UR - 1993, 200; Urteil vom 08.12.1988 V R 28/84 BStBl II 1989, 250 ).

    Die Ausgestaltung dieser Vorschrift als Gefährdungstatbestand ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 05.05.1992 2 BvR 271/92 in Umsatz- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 1992, 208 ; BFH, Urteil vom 28.01.1993 V R 75/88 UR 1993, 200).

  • BFH, 24.09.1998 - V R 18/98

    Schuldner der Umsatzsteuer - Rechnungsaussteller - Umsatzsteuerhinterziehung -

    Die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung durch § 14 Abs. 3 UStG enthält einen --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden-- Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die (in den jeweiligen Alternativen der Vorschrift) unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250, unter II. 2., und vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II. 1. a).
  • BFH, 04.04.1995 - V R 29/94
  • FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1304/06

    Unrichtige oder ungenaue Leistungsbeschreibung (§ 14 Abs. 3 UStG 1980)

  • FG Nürnberg, 10.11.2009 - II 18/06

    Vorsteuerabzug: Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts - Unternehmerfähigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - 9 K 1138/11

    Ausstellung einer Rechnung mit Steuerausweis

  • FG München, 07.12.2006 - 14 K 4037/05

    Anforderungen an die Ausstellung einer Rechnung; Anforderungen an die

  • BFH, 17.02.1994 - VII B 168/93
  • FG München, 16.07.2009 - 14 K 4671/06

    Kein Finanzierungsleasing ohne Kapitalüberlassung - Unentgeltliche Wertabgabe

  • BFH, 04.05.1995 - V R 26/94

    Ermittlung der Steuerverbindlichkeiten anhand eines gesonderten

  • FG Hessen, 20.12.2021 - 2 K 1508/20

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Lohnsteueraußenprüfung

  • FG Hessen, 28.04.2003 - 6 K 3750/99

    Rechnungen; Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer; Sportverein; Nicht

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 535/96

    Qualifizierung einer Informations- und Bevorzugungsleistung; Ausstellen

  • FG Berlin, 25.05.2004 - 7 K 7358/03

    Keine Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft für eine

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