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   BFH, 23.10.1996 - X R 75/94   

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https://dejure.org/1996,1072
BFH, 23.10.1996 - X R 75/94 (https://dejure.org/1996,1072)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1996 - X R 75/94 (https://dejure.org/1996,1072)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - X R 75/94 (https://dejure.org/1996,1072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vermächtnis ist steuerrechtlich nicht als Spende geltend zu machen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b Abs 1, EStG § 11 Abs 2
    Abfluß; Erbe; Spende; Testament; Vermächtnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 472
  • NJW 1997, 887
  • NVwZ 1997, 831 (Ls.)
  • BB 1997, 302
  • BB 1997, 393
  • DB 1997, 308
  • BStBl II 1997, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind (auch) beim Erblasser nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874 zur Nichtabziehbarkeit beim Erben).

    a) Von der Nichtabziehbarkeit von Vermächtniszuwendungen als Sonderausgabe des Erblassers i. S. des § 10b EStG ist der erkennende Senat im Ergebnis bereits im Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91 (BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) ausgegangen, nach dem die Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen (auch) beim Erben nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar sind.

    bb) Durch die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Spenden nach § 10b EStG soll zwar zu privatem uneigennützigen Handeln zugunsten bestimmter, als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke angeregt werden (Senatsurteil in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, m. w. N.).

    § 10b EStG läßt jedoch nur Spenden des Steuerpflichtigen (vgl. § 10b Abs. 4 n. F. der Vorschrift) als Sonderausgaben zum Abzug zu (Senatsurteil in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, Ziff. 1. b der Gründe) und im übrigen auch nur einem proportional an die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte geknüpften Umfang.

  • BFH, 26.07.1963 - VI 353/62 U

    Versteuerung und Zurechnung des Veräußerungsgewinns nach der Veräußerung einer

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    cc) Entgegen der Auffassung der Kläger rechtfertigen weder § 84 BGB noch die Entscheidung des BFH vom 26. Juli 1963 VI 353, 354/62 U (BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481) eine andere Beurteilung.

    Die Entscheidung in BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt und allein die Rechtsfrage, wem der Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist, wenn im Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft ohne die Erben vereinbart ist und diese über den Buchwert abgefunden werden.

  • BFH, 20.02.1976 - VI R 131/74
    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Weitere Ausnahmen können sich aus der besonderen Strukturierung einzelner Einkunftsarten (z. B. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017 zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG) oder - außerhalb des Bereichs der einzelnen Einkunftsarten - aus dem Zweck eines gesetzlichen Tatbestandes ergeben (zur Abziehbarkeit von Sonderausgaben z. B. BFH-Urteil vom 20. Februar 1976 VI R 131/74, BFHE 118, 331, m. w. N.).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Weitere Ausnahmen können sich aus der besonderen Strukturierung einzelner Einkunftsarten (z. B. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017 zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG) oder - außerhalb des Bereichs der einzelnen Einkunftsarten - aus dem Zweck eines gesetzlichen Tatbestandes ergeben (zur Abziehbarkeit von Sonderausgaben z. B. BFH-Urteil vom 20. Februar 1976 VI R 131/74, BFHE 118, 331, m. w. N.).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 63/89

    Ermäßigung der Einkommensteuer durch gelegentliche Leistungen aufgrund ihrer

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Eine Ausgabe ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem sich der Steuerpflichtige der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut begibt (z. B. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 63/89, BFH/NV 1992, 101, m. w. N.).
  • BGH, 16.06.1961 - V ZB 3/61
    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Die Vermächtnisanordnung begründet einerseits lediglich eine den oder die Erben treffende Schuld, die erst durch den Erbfall entsteht (§ 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - sog. Erbfallschuld), andererseits vor dem Erbfall noch nicht einmal eine rechtlich gesicherte Anwartschaft des Vermächtnisnehmers (§§ 2174, 2176 BGB; z. B. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1961 V ZB 3/61, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 1915, m. w. N.).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Die Rechtsprechung ist daher nicht befugt, ein Auslegungsergebnis allein aus rechtspolitischen Überlegungen oder unter dem Aspekt eines allgemeinen Prinzips der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" zu korrigieren (zu den Grenzen der Rechtsfortbildung z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 563, m. w. N.).
  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch weder eine Gesetzeslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit (dazu z. B. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 100/89, BFHE 164, 148, und vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, 375, BStBl II 1996, 226, m. w. N.) noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes erkennbar, die es zuließen, § 10b, § 11 Abs. 2 EStG in der Weise fortzubilden, daß die Ausgabe des Erben dem Erblasser zugerechnet werden dürfte.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Der Große Senat hat in der Entscheidung vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ausgesprochen, daß die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB), insbesondere der Erbfallschulden, den Erben zuzurechnen ist (Ziff. C II. 1. c der Gründe).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 100/89

    Branntweinmonopol; kein Branntweinlager für branntweinhaltige Pralinen

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
    Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch weder eine Gesetzeslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit (dazu z. B. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 100/89, BFHE 164, 148, und vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, 375, BStBl II 1996, 226, m. w. N.) noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes erkennbar, die es zuließen, § 10b, § 11 Abs. 2 EStG in der Weise fortzubilden, daß die Ausgabe des Erben dem Erblasser zugerechnet werden dürfte.
  • BFH, 20.02.1991 - X R 191/87

    Spenden nur bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Spenders

  • BFH, 06.04.1984 - VI R 162/81

    Kein Abzug von Aufwendungen außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 242/08

    Abzugsfähigkeit der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung durch

    Auch Sonderausgaben sind nur für den Zeitraum ihrer Verausgabung (§ 11 EStG) zu ermitteln, in dem die Steuerpflicht besteht (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...] Rn. 9).

    Hieran fehlt es für den Zeitraum der persönlichen Steuerpflicht der Erblasserin, denn sie selbst hat keine Ausgabe geleistet (vgl. BFH Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...] Rn. 11 bei Vermächtnissen).

    § 84 BGB ist eine durch das zivilrechtliche Genehmigungserfordernis für Stiftungen bedingte Sonderregelung, ohne die Zuwendungen zugunsten einer im Zeitpunkt des Todes noch nicht genehmigten Stiftung rechtlich nicht möglich wären (BFH Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...] Rn.19).

    Der anderslautenden Ansicht des FG Hamburg im Urteil vom 06. April 1994 (I 132/91, EFG 1994, 965, [...] Rn. 19), wonach der Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung derartiger Zuwendungen beim Erblasser gegen den Zweck der Begünstigungsvorschrift verstoße und deswegen im Wege abändernder richterlicher Rechtsfortbildung durch teleologische Anpassung des Gesetzeswortlauts von §§ 10 b, 11 EStG die Zuwendung dem Erblasser zugerechnet werden müsse, ist der BFH (Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...]) zurecht nicht gefolgt; sie ist ebenso im Schrifttum abgelehnt worden (Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 b EStG Rn. 16; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 10 b EStG Rn. B434; Schneider/Krammer in Littmann/Bitz/Pust, § 10 b EStG Rn. 82), auch wenn es teilweise als im Ergebnis unbefriedigend empfunden wird, dass der Erblasser steuerlich begünstigt gewesen wäre, "hätte er noch auf dem Sterbebett die Banküberweisungen an die gemeinnützigen Organisationen unterschrieben" (Weber-Grellet, Anmerkung zu BFH Urteil vom 23. Oktober 1996, FR 1997, 179).

    b) Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BFH zur Nichtberücksichtigung von Vermächtniszuwendungen, weder beim Erben (BFH Urteil vom 22. September 1993, X R 107/91, BStBl. II 1993, 874, [...]) noch beim Erblasser (BFH Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...]), und der grundsätzlich zustimmenden Reaktionen im Schrifttum, kein Anlass zu einer Rechtsänderung gesehen hat.

    Es handelt sich hierbei jedoch um einen anders gelagerten Sachverhalt (so ausdrücklich BFH Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...] Rn. 19), denn die Entscheidung, den Veräußerungsgewinn dem Erblasser zuzurechnen, beruht auf der Überlegung, dass die Erben zu keiner Zeit Gesellschafter werden konnten und nur den Abfindungsanspruch geerbt haben (BFH Urteil vom 15. April 1993, IV R 66/92, BStBl II 1994, 227, [...] Rn. 10).

    Der BFH hat bisher nur über die ertragsteuerliche Behandlung vom Vermächtnissen entschieden (beim Erben: BFH Urteil vom 22. September 1993, X R 107/91, BStBl. II 1993, 874, [...]; beim Erblasser: BFH Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239, [...]).

  • BFH, 15.01.2019 - X R 6/17

    Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten

    (2) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat entschieden hat, Zahlungen eines Erben an eine gemeinnützige Körperschaft, zu denen er aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses verpflichtet ist, seien nicht als freiwillig anzusehen und eröffneten daher keinen Spendenabzug (Urteile vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, und vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239, unter 3.a; kritisch Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 1997, 179).
  • BFH, 16.02.2011 - X R 46/09

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen

    Die Bezugnahme des FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Vermächtnissen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239) hinsichtlich des Abflusszeitpunkts der Aufwendungen sei unzulässig.

    Der Senat hat aber bereits ausgeführt, dass § 10b EStG keine Abweichung von dem Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG gebietet (Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239, unter 3.b bb).

    § 84 BGB bewirkt aber keine Vorverlegung des Abflusszeitpunkts von Zuwendungen, sondern fingiert lediglich die Existenz der sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden errichteten Stiftung, wenn der Stifter vor der Genehmigung der Stiftung verstorben ist (Senatsurteil in BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239, unter 3.b cc; Geserich, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz Ba 131).

  • FG Düsseldorf, 26.01.2017 - 9 K 2395/15

    Einkommensteuerliche Bewertung eines Spendenabzugs im Rahmen der Festsetzung

    Die Klägerin hat daher keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt (ebenso für den Fall einer Vermächtnisauflage BFH-Urteile vom 22.9.1993 X R 107/91, BStBl II 1993, 874, und vom 23.10.1996 X R 75/94, BStBl II 1997, 239).
  • BFH, 21.10.2008 - X R 44/05

    Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende durch den Erben -

    Dem Kläger fehlt nicht nur --wie im Fall der vermächtnisweisen Zuwendung eines zu spendenden Betrags-- die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen (dazu auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239; Schneider/ Krammer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10b Rz 82; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 16; Seithel, Finanz-Rundschau 1967, 378, 379); der Kläger will lediglich den nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzug des Erblassers für sich in Anspruch nehmen.
  • BFH, 06.08.2003 - XI B 7/03

    Durchlaufspende; Abflussprinzip

    Zum einen besteht insoweit kein Klärungsbedarf (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnrn. 27, 28), weil sie eindeutig zu bejahen ist (§ 11 Abs. 2 EStG; vgl. z.B. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239).
  • FG Saarland, 18.12.2008 - 2 K 2400/06

    Einkommensteuer; Spendenabzug bei sog. Organspende

    Ausgaben, und damit auch Spenden, sind nach § 11 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden (speziell zu Spenden vgl. BFH vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BStBl II 1997, 239).
  • FG Hamburg, 11.02.1998 - III 23/97

    Betriebsaufgabe einer Handelsvertretung

    Eine Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebes liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert, teilweise in das Privatvermögen überführt werden, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. BFH Urteil vom 23.10.1996 - X R 75/94 -, BStBl II 1997, 236 m.w.N.).
  • FG Thüringen, 14.05.1997 - III 3/97

    Kindergeldanspruch eines Ausländers; Aufenthaltsgestattung aufgrund des

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  • FG München, 11.09.2000 - 13 K 2898/96

    Freiwilligkeit einer Spende;; Stiftungsgeschäft und die dadurch begründete

    Der Einzelrichter hat keine Veranlassung, von der o.g. BFH-Entscheidung abzuweichen, zumal der BFH seine Rechtsprechung durch ein späteres Urteil bestätigt hat (vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472 , BStBl II 1997, 239 ).
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