Rechtsprechung
BFH, 27.01.1998 - VIII R 47/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a Abs. 1 und 5
- Wolters Kluwer
Verzinsung von Steuernachforderungen - Nachträgliche Kaufpreiserhöhung - Änderung der Steuerfestsetzung
- Judicialis
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 233a Abs. 1 und 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollverzinsung: rückwirkend erhöhte Kaufpreisforderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
- BFH, 27.01.1998 - VIII R 47/96
Papierfundstellen
- BFHE 185, 563
- NJW 1998, 3295 (Ls.)
- BB 1998, 1626
- BB 1998, 2045
- DB 1998, 1648
- BStBl II 1998, 498
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.07.1997 - I R 25/96
Vollverzinsung bei nachträglichem Ausschüttungsbeschluß
Auszug aus BFH, 27.01.1998 - VIII R 47/96
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat eine rückwirkende Verzinsung bei rückwirkender Steuerfestsetzung bejaht (Urteil vom 2. Juli 1997 I R 25/96, BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714). - BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94
Rückwirkende Steuerschuld
Auszug aus BFH, 27.01.1998 - VIII R 47/96
Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 27. September 1994 VIII B 21/94 (BFHE 175, 516, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 128) ausgeführt, daß es ernstlich zweifelhaft sei, ob bei einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen und der rückwirkend entstehenden Steuerschuld auch rückwirkend nach § 233a AO 1977 zu verzinsen sei. - FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
Auszug aus BFH, 27.01.1998 - VIII R 47/96
Das Finanzgericht (FG) gab der gegen den Zinsbescheid gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 906).
- OLG München, 14.10.2016 - 10 U 2269/16
Keine Berücksichtigung verjährter Entschädigungsleistungen
- Nicht maßgeblich ist dagegen der Zeitpunkt des Einkommenssteuerbescheides, dieser Bescheid benennt, beziffert oder stellt lediglich die aus Sicht der Finanzverwaltung gültige, bereits zuvor entstandene Schuld fest (etwa BFH NJW 1989, 936; DStR 1998, 1174). - BFH, 23.10.2003 - V R 2/02
Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption
Denn durch die Anwendungsregelung in Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO 1977 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Steuernachforderungen, die auf vor diesem Stichtag (31. Dezember 1995) eingetretenen rückwirkenden Ereignissen beruhen, nicht nach § 233a Abs. 2 a AO 1977, sondern ausschließlich nach § 233a Abs. 2 AO 1977 zu verzinsen sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 47/96, BFHE 185, 563, BStBl II 1998, 498). - BFH, 18.05.1999 - I R 60/98
Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung
Daß es solcher Änderungen womöglich nicht bedurft hätte (vgl. Senatsurteil in BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714; BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 47/96, BFHE 185, 563, BStBl II 1998, 498, dort unter ausdrücklicher Aufgabe der noch im Beschluß in BFHE 175, 516 geäußerten Rechtsauffassung), ist demgegenüber im Ergebnis unbeachtlich.
- FG München, 17.03.2011 - 10 K 2394/09
Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem …
Sie erfolgte als nachträgliche Gegenleistung für die Anteilsübertragung und sollte wirtschaftlich die im nach hinein erwiesene höhere Werthaltigkeit der Anteile abgelten (zu vergleichbaren Sachverhalten s. auch Urteil des FG München vom 5. Juni 1996 1 K 2516/95, EFG 1996, 906, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 47/96, BStBl II 1998, 498 ; und Beschluss des FG München vom 9. Dezember 1993 1 V 859/93, EFG 1994, 383, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 21/94, DB 1995, 79). - FG Düsseldorf, 19.05.2021 - 4 K 2381/20
Kein Erlass der Zinsen eines Einkommenssteuerbescheids wegen langer Ungewissheit …
Ungeachtet dessen, dass der VIII. Senat des BFH an der im Beschluss vom 27.9.1994 geäußerten Rechtsauffassung später nicht mehr festgehalten hat (Urteil v. 27.1.1998 - VIII R 47/96, BStBl. II 1998, 498, Rn. 10 unter Bezugnahme auf die abweichende Entscheidung des I. Senats im Urteil v. 2.7.1997 - I R 25/96, BStBl. II 1997, 714, Rn. 12 ff.), lässt sich diese Überlegung jedenfalls auf Fälle, in denen ein Grundlagen- / Folgebescheidverhältnis besteht, nicht übertragen. - FG Münster, 23.11.1999 - 15 K 641/98
Verzinsung - Kein rückwirkendes Ereignis bei nachträglicher Option zur …
Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Verzinsung ansonsten ausschließlich nach dem Sollprinzip vorzunehmen ist (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 498 ). - FG Düsseldorf, 10.07.2009 - 1 K 4307/07
Geltungsbereich der §§ 233a Abs. 2a, 233a Abs. 7 Abgabenordnung (AO); …
§ 233a Abs. 2a, Abs. 7 gelten in allen Fällen, in denen Verluste nach dem 31.12.1995 entstanden sind oder ein rückwirkendes Ereignis nach dem 31.12.1995 eingetreten ist (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO; BFH-Urteil vom 27.01.1998, VIII R 47/96, BStBl. II 1998, 498) und sind damit im Streitfall anwendbar. - FG München, 17.10.2000 - 13 K 2923/96
Erlaß von Nachforderungszinsen bei Rückwirkung eines Gesetzes; Zinsen zur …
Damit ist klargestellt, daß die Verzinsung für vorausgegangene Zeiträume - somit auch im Streitfall - ausschließlich nach dem Sollprinzip erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 27.1.1998 VIII R 47/96, BStBl II 1998, 498 ). - FG Baden-Württemberg, 19.11.1998 - 10 K 394/97
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 233a Abs. 2a AO 1977
Diese Regelung hat inzwischen auch der BFH akzeptiert (BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 47/96, BFH/NV 1998, 1187 ) und auf diese Weise anerkannt, daß sie nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, einerlei, ob sie sich im Einzelfall zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen auswirkt. - FG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - II 87/99
Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2 a AO bei der
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH sind Steuernachforderungen auch dann gemäß § 233a AO zu verzinsen, wenn sich diese aus einer Steuerfestsetzung ergeben, durch die die ursprüngliche Steuerfestsetzung rückwirkend gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 1997 BStBl II 1997, 714, vom 27. Januar 1998 BStBl II 1998, 498).