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   BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00   

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https://dejure.org/2001,108
BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00 (https://dejure.org/2001,108)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2001 - XI R 13/00 (https://dejure.org/2001,108)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - XI R 13/00 (https://dejure.org/2001,108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ansparrücklage - Beabsichtigte Investition - Gemeinsame Veranlagun von Eheleuten - Unternehmensberatung - GbR - Gewerbliche Immobilienprojekte - GmbH

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanz - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Abschreibung - Investitionsabsicht muss bei Bildung einer Ansparabschreibung nicht glaubhaft gemacht werden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ansparrücklage - Die Investitionsabsicht muss nicht glaubhaft gemacht werden

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ansparrücklage: Investitionsabsicht muss nicht glaubhaft gemacht werden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, AO 1977 § 42
    Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Glaubhaftmachung; Investition

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 448
  • BB 2002, 1311
  • BB 2002, 822
  • BStBl II 2002, 385
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Köln, 16.06.2000 - 14 K 1799/99

    Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00
    Der Senat teilt nicht die Bedenken des FG Köln im Urteil vom 16. Juni 2000 14 K 1799/99 (EFG 2000, 1309), im Falle eines Verzichts auf den Nachweis der Investitionsabsicht wäre die Regelung nicht mehr mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu vereinbaren.
  • FG Köln, 21.10.1999 - 13 K 2596/99

    Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 309.
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    a) Nach dem Urteil des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG zwar nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

    Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition --aus der Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird-- eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein (ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2001 3 V 11/01, EFG 2001, 1359, mit zustimmender Anm. Hoffmann; ebenso Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 7g Rz. 23; s. auch zur Konkretisierung der geplanten Investition die BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Eine Notwendigkeit hierfür ergebe sich insbesondere nicht aus dem in § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 verwendeten Begriff "voraussichtlich" (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a, 2.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG "beabsichtigt" ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Der XI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 entschieden: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist.

    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist unzweifelhaft dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist; hiervon geht auch der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 aus.

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