Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.07.2008

Rechtsprechung
   BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,123
BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07 (https://dejure.org/2009,123)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2009 - VI R 14/07 (https://dejure.org/2009,123)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - VI R 14/07 (https://dejure.org/2009,123)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,123) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5; FGO § 127

  • openjur.de

    Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten; Verfassungskonforme Auslegung des § 12 Nr. 5 EStG

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 12 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines hinreichend veranlassten Zusammenhangs mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit bei einer erstmaligen Berufsausbildung; Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten; Verfassungskonforme Auslegung des § 12 Nr. 5 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Aufwendung für ein Erststudium als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen eines hinreichend veranlassten Zusammenhangs mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit bei einer erstmaligen Berufsausbildung; Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten eines Erststudiums sind (nur) nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten anzuerkennen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Fiskus beteiligt sich an Studienkosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Kosten für Studium nach Ausbildung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten für Studium nach Ausbildung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Erststudium und Steuererklärung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für Erststudium können mitunter als Werbungskosten abgezogen werden - Voraussetzung ist, dass dem Studium eine in Zusammenhang stehende abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.9.2009)

    Fiskus beteiligt sich an Studienkosten nach Berufsausbildung // Bundesfinanzhof grenzt steuerliches Abzugsverbot ein

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Studienkosten und Ausbildungskosten nach Erststudium und Berufsausbildung

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Großes Steuersparpotenzial - Aufwendungen für Master-Studium im Anschluss an Bachelor sind Werbungskosten

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der praktische Fall - Aufwendungen für ein Erststudium: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

  • law-journal.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    § 12 Nr. 5 EStG
    Steuerliche Abziehbarkeit der Kosten für ein Erststudium - Verfassungskonforme Auslegung des § 12 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (Ulrich Wilke; Bucerius Law Journal 3/2009, S. 104-107)

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abzugsfähige Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einkommensteuer - Umkehr bei den Kosten für die erstmalige Ausbildung und das klassische Erststudium?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ausbildungskosten
    Erststudium
    Begriff
    Fortbildungskosten
    Definition der Fortbildungskosten
    Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums
    Ende und Unterbrechung der Berufsausbildung
    Unterscheidung in Erst- und Zweitstudium
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Erststudium

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 12 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
    Ausbildung; Erststudium; Erwerbsaufwand; Sonderausgabe

  • steuer-schutzbrief.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Mit dem Studium langfristig Steuern sparen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 393
  • NJW 2009, 3390
  • NJ 2009, 526
  • DB 2009, 2073
  • BStBl II 2010, 816
  • NZA-RR 2009, 600
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07
    Zu den Berufsausbildungskosten gehörten stets die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule), weil es dem Steuerpflichtigen eine andere (höherrangige) berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffne (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, m.w.N.).

    Der Senat hat, beginnend mit der Entscheidung in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, diese Rechtsprechung aufgegeben und von der strikten Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung Abstand genommen.

    Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698).

    b) Nach Auffassung des Senats steht aber auch § 12 Nr. 1 EStG einem Abzug von Bildungsaufwendungen im Allgemeinen und Kosten für ein Studium im Besonderen nicht entgegen (s. etwa BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt in diesen Fällen der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (s. etwa BFH-Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; zur Veranlassung von Bildung s. Pfab, Die Behandlung von Bildungsaufwendungen im deutschen Einkommensteuerrecht, Frankfurt/Main, 2008, 191 ff., 205 ff.).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07
    Ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich (vgl. etwa BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889; vom 4. November 2003 VI R 96/01, BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 891; vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764).

    Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698).

  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07
    Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698).

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt in diesen Fällen der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (s. etwa BFH-Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; zur Veranlassung von Bildung s. Pfab, Die Behandlung von Bildungsaufwendungen im deutschen Einkommensteuerrecht, Frankfurt/Main, 2008, 191 ff., 205 ff.).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    b) Der Bundesfinanzhof legte zunächst § 12 Nr. 5 EStG unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes dahin aus, dass ungeachtet dieser Neuregelung Kosten eines Erststudiums auch weiterhin als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, wenn dieses Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführt werde (BFHE 225, 393; BFH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 79/06 -, juris; BFH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 6/07 -, juris; BFH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 31/07 -, juris; BFH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 49/07 -, juris).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    aa) Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entschied der vorlegende Senat erstmals mit Urteilen vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 (BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797), VI R 79/06 (juris), VI R 6/07 (BFH/NV 2009, 1796) und VI R 49/07 (BFH/NV 2009, 1799).

    Der vorlegende Senat urteilte, dass auch unter der Geltung des neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG das Veranlassungsprinzip grundsätzlich unverändert fortgelte, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium demgemäß Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten und dem § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entgegenstünden (Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    Zum Beleg einer solchen gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis wurde auf die Urteile des vorlegenden Senats vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 Bezug genommen; dort habe der BFH noch entschieden, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG für alle Fälle des Erststudiums als Erstausbildung wirksam sei.

    (3) Zu dieser mit dem AOÄndG geschaffenen Rechtslage entschied der Senat mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 (vgl. dazu oben B.II.2.d aa).

    Unter Berücksichtigung einer "hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ... erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" (Senatsurteile in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, II.2.d; in BFH/NV 2009, 1797, II.2.d).

    (4) Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des vorlegenden Senats trotz des Umstandes, dass in den Entscheidungen in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 ausdrücklich daran festgehalten worden war, dass für den Abzug der Berufsausbildungskosten das Veranlassungsprinzip unverändert gelte und im Streitfall auch anzuwenden sei sowie dass dem Abzug der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig entgegenstehe wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    (5) Schließlich lässt sich ein von Verfassungs wegen zu beachtender Vertrauensschutz auch nicht damit begründen, dass die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 zur Reichweite des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zu den tragenden Gründen gehörten (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 711).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Die Aufwendungen für das Studium stünden auch in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur angestrebten Berufstätigkeit (Hinweis auf Senatsurteile vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764, und vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    aa) Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entschied der vorlegende Senat erstmals mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797), VI R 79/06 (juris), VI R 6/07 (BFH/NV 2009, 1796) und VI R 49/07 (BFH/NV 2009, 1799).

    Der vorlegende Senat urteilte, dass auch unter der Geltung des neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG das Veranlassungsprinzip grundsätzlich unverändert fortgelte, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium demgemäß Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten und dem § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entgegenstünden (Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    Zum Beleg einer solchen gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis wurde auf die Urteile des vorlegenden Senats vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 Bezug genommen; dort habe der BFH noch entschieden, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG für alle Fälle des Erststudiums als Erstausbildung wirksam sei.

    (3) Zu dieser mit dem AOÄndG geschaffenen Rechtslage entschied der Senat mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 (vgl. dazu oben B.II.2.d aa).

    Unter Berücksichtigung einer "hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ... erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" (Senatsurteile in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, II.2.d; in BFH/NV 2009, 1797, II.2.d).

    (4) Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des vorlegenden Senats trotz des Umstandes, dass in den Entscheidungen in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 ausdrücklich daran festgehalten worden war, dass für den Abzug der Berufsausbildungskosten das Veranlassungsprinzip unverändert gelte und im Streitfall auch anzuwenden sei sowie dass dem Abzug der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig entgegenstehe wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    (5) Schließlich lässt sich ein von Verfassungs wegen zu beachtender Vertrauensschutz auch nicht damit begründen, dass die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 zur Reichweite des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zu den tragenden Gründen gehörten (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 711).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    aa) Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entschied der vorlegende Senat erstmals mit Urteilen vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 (BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797), VI R 79/06 (juris), VI R 6/07 (BFH/NV 2009, 1796) und VI R 49/07 (BFH/NV 2009, 1799).

    Der vorlegende Senat urteilte, dass auch unter der Geltung des neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG das Veranlassungsprinzip grundsätzlich unverändert fortgelte, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium demgemäß Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten und dem § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entgegenstünden (Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    Zum Beleg einer solchen gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis wurde auf die Urteile des vorlegenden Senats vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 Bezug genommen; dort habe der BFH noch entschieden, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG für alle Fälle des Erststudiums als Erstausbildung wirksam sei.

    (3) Zu dieser mit dem AOÄndG geschaffenen Rechtslage entschied der Senat mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 (vgl. dazu oben B.II.2.d aa).

    Unter Berücksichtigung einer "hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ... erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" (Senatsurteile in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, II.2.d; in BFH/NV 2009, 1797, II.2.d).

    (4) Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des vorlegenden Senats trotz des Umstandes, dass in den Entscheidungen in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 ausdrücklich daran festgehalten worden war, dass für den Abzug der Berufsausbildungskosten das Veranlassungsprinzip unverändert gelte und im Streitfall auch anzuwenden sei sowie dass dem Abzug der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig entgegenstehe wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    (5) Schließlich lässt sich ein von Verfassungs wegen zu beachtender Vertrauensschutz auch nicht damit begründen, dass die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 zur Reichweite des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zu den tragenden Gründen gehörten (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 711).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    aa) Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entschied der vorlegende Senat erstmals mit Urteilen vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 (BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797), VI R 79/06 (juris), VI R 6/07 (BFH/NV 2009, 1796) und VI R 49/07 (BFH/NV 2009, 1799).

    Der vorlegende Senat urteilte, dass auch unter der Geltung des neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG das Veranlassungsprinzip grundsätzlich unverändert fortgelte, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium demgemäß Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten und dem § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entgegenstünden (Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    Zum Beleg einer solchen gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis wurde auf die Urteile des vorlegenden Senats vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 Bezug genommen; dort habe der BFH noch entschieden, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG für alle Fälle des Erststudiums als Erstausbildung wirksam sei.

    (3) Zu dieser mit dem AOÄndG geschaffenen Rechtslage entschied der Senat mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 (vgl. dazu oben B.II.2.d aa).

    Unter Berücksichtigung einer "hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ... erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" (Senatsurteile in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, II.2.d; in BFH/NV 2009, 1797, II.2.d).

    (4) Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des vorlegenden Senats trotz des Umstandes, dass in den Entscheidungen in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 ausdrücklich daran festgehalten worden war, dass für den Abzug der Berufsausbildungskosten das Veranlassungsprinzip unverändert gelte und im Streitfall auch anzuwenden sei sowie dass dem Abzug der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig entgegenstehe wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    (5) Schließlich lässt sich ein von Verfassungs wegen zu beachtender Vertrauensschutz auch nicht damit begründen, dass die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 zur Reichweite des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zu den tragenden Gründen gehörten (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 711).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 (BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, unter II.3.) die Frage noch offen gelassen, ob ein nicht abgeschlossenes Studium schon die Voraussetzung eines Erststudiums erfülle.

    aa) Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entschied der vorlegende Senat erstmals mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797), VI R 79/06 (juris), VI R 6/07 (BFH/NV 2009, 1796) und VI R 49/07 (BFH/NV 2009, 1799).

    Der vorlegende Senat urteilte, dass auch unter der Geltung des neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG das Veranlassungsprinzip grundsätzlich unverändert fortgelte, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium demgemäß Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten und dem § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entgegenstünden (Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    Zum Beleg einer solchen gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis wurde auf die Urteile des vorlegenden Senats vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 Bezug genommen; dort habe der BFH noch entschieden, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG für alle Fälle des Erststudiums als Erstausbildung wirksam sei.

    (3) Zu dieser mit dem AOÄndG geschaffenen Rechtslage entschied der Senat mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 (vgl. dazu oben B.II.2.d aa).

    Unter Berücksichtigung einer "hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ... erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" (Senatsurteile in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, II.2.d; in BFH/NV 2009, 1797, II.2.d).

    (4) Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des vorlegenden Senats trotz des Umstandes, dass in den Entscheidungen in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 ausdrücklich daran festgehalten worden war, dass für den Abzug der Berufsausbildungskosten das Veranlassungsprinzip unverändert gelte und im Streitfall auch anzuwenden sei sowie dass dem Abzug der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig entgegenstehe wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    (5) Schließlich lässt sich ein von Verfassungs wegen zu beachtender Vertrauensschutz auch nicht damit begründen, dass die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 zur Reichweite des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zu den tragenden Gründen gehörten (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 711).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    aa) Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entschied der vorlegende Senat erstmals mit Urteilen vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 (BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797), VI R 79/06 (juris), VI R 6/07 (BFH/NV 2009, 1796) und VI R 49/07 (BFH/NV 2009, 1799).

    Der vorlegende Senat urteilte, dass auch unter der Geltung des neu geschaffenen § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG das Veranlassungsprinzip grundsätzlich unverändert fortgelte, dass Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium demgemäß Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten und dem § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG entgegenstünden (Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).

    Zum Beleg einer solchen gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis wurde auf die Urteile des vorlegenden Senats vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 Bezug genommen; dort habe der BFH noch entschieden, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG für alle Fälle des Erststudiums als Erstausbildung wirksam sei.

    (3) Zu dieser mit dem AOÄndG geschaffenen Rechtslage entschied der Senat mit Urteilen vom 18. Juni 2009 in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 (vgl. dazu oben B.II.2.d aa).

    Unter Berücksichtigung einer "hiernach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ... erfasst das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" (Senatsurteile in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, II.2.d; in BFH/NV 2009, 1797, II.2.d).

    (4) Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des vorlegenden Senats trotz des Umstandes, dass in den Entscheidungen in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 und in BFH/NV 2009, 1797 ausdrücklich daran festgehalten worden war, dass für den Abzug der Berufsausbildungskosten das Veranlassungsprinzip unverändert gelte und im Streitfall auch anzuwenden sei sowie dass dem Abzug der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. ebenso wenig entgegenstehe wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    (5) Schließlich lässt sich ein von Verfassungs wegen zu beachtender Vertrauensschutz auch nicht damit begründen, dass die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816 zur Reichweite des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zu den tragenden Gründen gehörten (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 711).

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches

    Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

    Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

    a) Ein Veranlassungszusammenhang zwischen vorweggenommenen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und nachfolgender Berufstätigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4489/09

    Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten!

  • FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09

    Kosten eines Erststudiums

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

  • FG Niedersachsen, 25.02.2016 - 1 K 169/15

    Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort als

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 2357/05

    Ausbildungskosten anlässlich der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen

  • FG Münster, 15.05.2013 - 2 K 2949/12

    Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt!

  • FG Münster, 20.12.2011 - 5 K 3975/09

    Die Kosten des Erststudiums

  • FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08

    Einkommensteuerrecht: Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 467/09

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 79/06

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

  • BFH, 22.11.2012 - III R 64/11

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • BFH, 18.11.2009 - X R 45/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 15/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 VI R 38/10 -

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 3 K 230/09

    Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 49/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 6/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21

    Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2010 - 7 K 81/07

    Abziehbarkeit vorab entstandener Werbungskosten für Bildungsmaßnahmen

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 29/11

    Werbungskosten durch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienaufwendungen als vorweggenommene

  • FG Köln, 14.07.2011 - 10 K 1009/10

    Schädliche Kindeseinkünfte - Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 4 K 1127/07

    Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Fortbildung

  • FG Hamburg, 13.11.2020 - 2 K 172/11

    Abgabenordnung: Keine Bindung des Gerichts an Auslegung von Rechtsbehelfen durch

  • FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11

    Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene

  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/11

    Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1293
BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07 (https://dejure.org/2008,1293)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2008 - IX R 90/07 (https://dejure.org/2008,1293)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - IX R 90/07 (https://dejure.org/2008,1293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO § 181 Abs. 5; EStG § 10d Abs. 3 i. d. F. des StandOG, § 10d Abs. 4 Satz 6, § 52 Abs. 25 Satz 5

  • openjur.de

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG; Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG als Grundlagenbescheid für Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 181 Abs. 5; EStG § 10d Abs. 3 i.d.F. des StandOG, § 10d Abs. 4 Satz 6, § 52 Abs. 25 Satz 5

  • Judicialis

    AO § 181 Abs. 5; ; EStG i.d.F. des StandOG § 10d Abs. 3; ; EStG § 10d Abs. 4 Satz 6; ; EStG § 52 Abs. 25 Satz 5

  • rechtsportal.de

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG : Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG als Grundlagenbescheid für Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres

  • datenbank.nwb.de

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verlustfeststellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wie lange können Verluste nacherklärt werden?

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid (§ 10d EStG)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1998 § 10d Abs 3, EStG § 10d Abs 4 S 6, EStG § 52 Abs 25 S 5, AO § 169, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 181 Abs 5
    Anwendungsvorschrift; Beginn; Feststellungsfrist; Verlustfeststellung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 3, EStG § 10d Abs 4 S 6, EStG § 52 Abs 25 S 5, AO § 169, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 181 Abs 5
    Anwendungsvorschrift; Beginn; Feststellungsfrist; Verlustfeststellung

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 32
  • DB 2009, 34
  • BStBl II 2009, 816
  • BStBl II 2010, 816
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.02.2000 - XI B 119/98

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
    bb) Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1996 ist jedenfalls für diejenige zum 31. Dezember 1997 von Bedeutung; der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG ist Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 XI B 119/98, BFH/NV 2000, 948, m.w.N., sowie R 10d Abs. 8 Satz 4 EStR 2007).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
    Das Gleiche gilt, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist; dies ergibt sich aus § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2006 - XI R 33/04

    Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
    Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn --wie im Streitfall-- eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2006 XI R 33/04, BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
    § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt nach seinem Wortlaut --anders als die in § 171 AO getroffenen Regelungen-- keine Ablaufhemmung der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist, sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156; a.A. offenbar Bundesministerium der Finanzen vom 30. November 2007, BStBl I 2007, 825, unter II.).
  • BFH, 18.06.1991 - VIII R 54/89

    Abgabe einer Steuererklärung - Ablauf der Festsetzungsfrist - Hemmender Antrag

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
    Eine gesetzlich vorgeschriebene Feststellungserklärung ist kein Antrag i.S. dieser Vorschrift; die Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Feststellungserklärungen auf die Feststellungsfrist sind in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abschließend geregelt (zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1991 VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124).
  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Das setzt aber voraus, dass der angefochtene Bescheid vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, unter II.2.a bb).

    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).

    bb) Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre 1997 und 1998 --EStG-- (entspricht § 10d Abs. 4 EStG i.d.F. ab 1999) besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).

    aa) Dabei richtet es sich zunächst und vor allen Dingen --unbeschadet der für die Auslegung des Begriffs "Bedeutung" unverzichtbaren verfahrensrechtlichen Bindungswirkung (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, unter II.2.b; s. dazu auch z.B. Klein/Ratschow, AO, 10. Aufl., § 181 Rz 25; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 117; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 181 AO Rz 19)-- nach dem materiellen Recht, für welche Steuerfestsetzungen die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Auch wenn sich in dieser Hinsicht --nun zu § 171 Abs. 3 AO n.F.-- die Rechtsprechung fortentwickelt haben könnte (s. einerseits BFH-Urteile in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II.4.c bb aaa, Rz 33; vom 24.06.2008 - IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676, unter II.2.c bb, Rz 30; andererseits BFH-Urteile vom 28.08.2014 - V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 10; vom 12.08.2015 - I R 63/14, BFH/NV 2016, 161, Rz 24; vom 20.01.2016 - VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz 15; vom 30.03.2017 - VI R 43/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz 27), hat der BFH aber daran festgehalten, dass eine Steuererklärung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124; in BFH/NV 2006, 2019, unter II.2.e c bbb cccc, Rz 38; in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II.4.c bb ccc, Rz 35; ebenso der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 171 AO Tz. 2) oder eine Feststellungserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2008 - IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, unter II.2.b, Rz 14) grundsätzlich keine Anträge i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Auszahlung eines Überschusses (Steuervergütung, "Erstattung") führen sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 1, unter II.1.b aa, Rz 14; vom 18.02.2009 - V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.4.b bb, Rz 43; in BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 10).
  • FG München, 20.07.2010 - 2 K 2868/08

    Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" im Sinne des § 181 Abs. 5 AO im

    Trotz der im Sinne des klägerischen Antrags ergangenen BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 IX R 90/07 und vom 9. Dezember 1998 IX R 92/97 sei die Klage unbegründet, denn im Streitfall hätten die beantragten Verlustfeststellungen keine Bedeutung mehr für einen noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum.

    Eine gesetzlich vorgeschriebene Feststellungserklärung ist daher kein Antrag im Sinne dieser Vorschrift (BFH in BFH/NV 2004, 9; BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816).

    Da für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gemäß § 181 Abs. 2 S. 1 AO eine Erklärungspflicht besteht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2009, 816; vom 10. Juli 2008 IX R 86/07, BFH/NV 2009, 363), ist die Voraussetzung eines "Antrags" im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vorliegend nicht erfüllt.

    Die Vorschrift erfasst zwar auch Ablehnungsbescheide, jedoch setzt sie voraus - was vorliegend nicht der Fall ist -, dass der angefochtene Bescheid noch vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2009, 816, wonach die Feststellungsfrist für das dort streitige Jahr 1997 aufgrund eines Einspruchs gegen den Ablehnungsbescheid gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt wurde, nicht jedoch für das ebenfalls streitige Jahr 1996, für das die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids bereits abgelaufen war; vgl. auch Forchhammer in Leopold/ Madle/Rader, AO Praktikerkommentar, § 171, Rz. 7).

    Sie soll verhindern, dass die rechtliche Verselbstständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, DB 1999, 2498 und BFH in BStBl II 2009, 816 m.w.N.).

  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Indes ist die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).
  • FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09

    Durchführung einer gesonderten Feststellung trotz Feststellungsverjährung

    Da für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht besteht, ist für die Frage des Beginns der Feststellungsverjährung § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sinngemäß anzuwenden (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816).

    Das gleiche gilt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O., m.w.N.).

    (1) Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG a.F. ist Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) für den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O., m.w.N.).

    Denn die Einreichung der Einkommensteuererklärung vermag nur die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung zu beenden (vgl. i.E. ebenso FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, EFG 2010, 1999 [Revision anhängig: BFH, IX R 5/11]), da insoweit für eine Verlustfeststellung nach § 10d EStG eine eigene Feststellungserklärungspflicht nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO besteht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, a.a.O.) und nach § 181 Abs. 1 Satz 2 AO Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816) - der sich der erkennende Senat anschließt - bewirkt die Einreichung einer Verlustfeststellungserklärung allein keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (a.A. wohl FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2010 15 K 914/08, a.a.O., jedoch ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden BFH-Rechtsprechung).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 36/10

    Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).

    bb) Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).

  • FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09

    Nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist finden Werbungskostenüberschüsse

    Den Verlustfeststellungen stand nicht entgegen, dass für die betreffenden Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt wurden (vgl. BFH Urteil vom 10.7.2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816; BFH Urteil vom 1.3.2006 XI R 33/04, BStBl II 2007, 919) und wegen der bis zur Antragstellung im Jahr 2004 eingetretenen Festsetzungsverjährung bzw. dem Ablauf der zweijährigen Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden konnten.

    Sie endete für die Feststellung zum 31.12.1995 am 31.12.2002 und für die Feststellung auf den 31.12.1996 am 31.12.2003 (§§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 181 Absätze 1 Satz 2 und 2 Satz 1; 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) (vgl. BFH Urteil vom 10.7.2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816).

    Doch ist die Vorschrift nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2007 nur für alle bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 am 19.12.2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen wirksam, betrifft also nicht die hier im Streit stehenden Verlustfeststellungen (vgl. BFH Urteil vom 10.7.2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816).

    Desweiteren sieht der BFH in der Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärungen und dem damit (konkludent) verbundenen Antrag auf Verlustfeststellung keinen Antrag i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, der zu einer Ablaufhemmung führen kann (vgl. BFH Urteil vom 10.7.2008 IX R 90/07, BStBl II 2009, 816, Rz. 14).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 65/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1995 begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 1998, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keine Feststellungserklärung eingereicht hatte; entgegen der Auffassung des Klägers besteht für eine gesonderte Feststellung nach § 10d EStG gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bewirkt keine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07).

    Denn die Anwendungsregelung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist ihrerseits gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 nicht anwendbar, weil die Feststellungsfristen bei Inkrafttreten des JStG 2007 am 19. Dezember 2006 bereits abgelaufen waren (hierzu BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 03.03.2010 - 7 K 3657/09

    Voraussetzungen der Ablaufhemmung bei gesonderter Verlustfeststellung

    Diese Vorschrift gilt nach § 181 Abs. 1 AO im Verfahren über die gesonderte Feststellung entsprechend (vgl. BFH Urteil vom 10.7.2008, IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).

    Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gehört nicht dazu (vgl. BFH Urteil vom 18.6.1991, VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, und vom 10.7.2008, IX R 90/07, a.a.O.).

    Das JStG 2007 ist am 19.12.2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007; BFH Urteil vom 10.7.2008, IX R 90/07, a.a.O.).

  • BFH, 21.08.2013 - X R 20/10

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei

    Gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO bestand für die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG eine Erklärungspflicht (so schon BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 92/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 48/09

    Änderung der Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Hinweis

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 17/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 2/09

    Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden - Änderung des

  • FG Thüringen, 17.12.2014 - 4 K 402/12

    Zur Frage der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei einem nach

  • FG Hamburg, 13.05.2014 - 6 K 54/13

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13

    Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5

  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 914/08

    Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

  • BFH, 11.02.2009 - I R 15/08

    Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Anwendbarkeit des § 10d

  • FG Düsseldorf, 23.02.2021 - 10 K 3480/18

    Erlass eines erstmaligen Bescheides über die gesonderte und einheitliche

  • BFH, 23.04.2010 - IX B 3/10

    NZB: Feststellungsverjährung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG,

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 99/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

  • BFH, 20.12.2013 - X B 160/12

    Verlustfeststellung - Gegenstand des Klageverfahrens - faires Verfahren

  • FG München, 20.06.2014 - 11 K 671/12

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung zum Piloten als

  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

  • FG München, 22.10.2013 - 13 K 2071/11

    Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 4079/13

    Hinzurechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach § 2a Abs. 3 Satz 5

  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11

    Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

  • FG Sachsen, 10.12.2008 - 2 K 642/06

    Berücksichtigung von Verlustfeststellungen aus einem Vorjahr bei unterbliebener

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - 15 K 15176/09

    Einkommensteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für Verlustfeststellung nach §

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 5 K 5210/08

    Sollverlustabzug bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags trotz

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2009 - 15 K 8299/06

    Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG wegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht