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   BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09   

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https://dejure.org/2011,1402
BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09 (https://dejure.org/2011,1402)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2011 - VI R 61/09 (https://dejure.org/2011,1402)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - VI R 61/09 (https://dejure.org/2011,1402)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i. S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • openjur.de

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren; Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO; Prinzip der Abschnittsbesteuerung; Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 3 S 4, EStG § 42e
    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 42d Abs 3 S 4 EStG 2002, § 42e EStG 2002
    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine einem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache; Bindung der Wohnsitzfinanzämter an den Inhalt einer einem Arbeitgeber erteilten Anrufsauskunft i.R.e. ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrufungsauskunft und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine einem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache; Bindung der Wohnsitzfinanzämter an den Inhalt einer einem Arbeitgeber erteilten Anrufsauskunft i.R.e. ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wohnsitzfinanzamt ist nicht an Anrufungsauskunft gebunden

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnsitzfinanzamt nicht an Anrufungsauskunft gebunden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 5
  • NZA 2011, 624
  • BB 2011, 1315
  • BB 2011, 726
  • DB 2011, 798
  • BStBl II 2011, 479
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (BFH-Urteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle jedoch neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Indes ist ein solches generelles Korrespondenzprinzip dem Einkommensteuergesetz im Allgemeinen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) und zur Beurteilung von Arbeitslohn im Besonderen fremd (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2004 VI B 146/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 560).

    Enthalten Bescheide aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen materielle Fehler, können diese keinesfalls dadurch korrigiert werden, dass in dem nächsten noch offenen Jahr ein weiterer materieller Fehler --als Ausgleich-- bewusst eingearbeitet wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

  • BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Die dagegen von der A-GmbH erhobene Klage war letztlich erfolgreich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500) und der Widerruf der Anrufungsauskunft wurde aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    das Urteil des FG Düsseldorf, ergangen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 2009 unter dem Az. 11 K 832/09 E, aufzuheben,.
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache zutreffend entschieden hätte (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Zudem ist das Lohnsteuerabzugsverfahren ein Vorauszahlungsverfahren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1), dessen Besonderheiten und Regelungen nicht in das Veranlagungsverfahren hineinwirken (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 38 Rz A 7).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08

    Fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - negativer Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • BFH, 10.07.1964 - VI 299/63 U

    Spareinlagen eines Privatbankiers bei seiner eigenen Bank als abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Er hat auch keinen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass er nachträglich zu der gesetzlich geschuldeten Steuer herangezogen wurde (Senatsurteil vom 10. Juli 1964 VI 299/63 U, BFHE 80, 314, BStBl III 1964, 587).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

  • BFH, 17.05.1985 - VI R 137/82

    Ermessensentscheidung - Inanspruchnahme des Arbeitnehmers -

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

  • BFH, 19.02.2004 - VI B 146/02

    Arbeitslohn - Verzicht des ArbG auf Darlehensrückzahlung

  • BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08

    Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

  • BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01

    Neue Tatsachen; nachträgliches Bekanntwerden

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 11.08.1972 - VI R 262/69

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Nachforderung von Lohnsteuer - Besteuerungsmerkmale

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle in diesem Sinn auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 13.01.2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 155/08

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Behörde bei

    Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 346; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 834 Rn. 5; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 10 ff jeweils zur Kenntniszurechnung bei § 852 BGB aF; BFHE 143, 520, 522; BFH, DStR 2011, 521, zVb in BFHE 232, 5 Rn. 15; jeweils zum nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache im Sinne des § 173 AO; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04, nv, Rn. 3 bei juris; vgl. auch BSGE 100, 215 Rn. 18).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 151/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners hinsichtlich der

    Als bekannt ist hierbei, auch ohne dass es auf individuelle Kenntnis des handelnden Sachbearbeiters im Einzelfall ankommt, der Inhalt der in der Finanzbehörde geführten Steuerakten anzusehen (vgl. BFHE 232, 5 Rn. 15; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 73).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn das Finanzamt sie beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle in diesem Sinn auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden (Senatsentscheidung vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 37/14

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an

    Denn das FA war im Rahmen der Veranlagung der Kläger nicht an die Inhalte dieser Auskunft gebunden (Senatsurteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    c) Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das FA bei Erlass des geänderten Steuerbescheides noch nicht kannte (z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • FG Düsseldorf, 24.04.2012 - 13 K 799/09

    Verrechnung eines Bruttoarbeitslohns mit negativen Einnahmen durch den

    Auch der BFH habe im Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09 (unter II.1.d. bb) ausgeführt, dass die Anrufungsauskunft ausschließlich das auskunftserteilende Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens binde.

    a) Der dem Kläger im September 2006 zugeflossene Arbeitslohn unterlag, wie zwischen den Beteiligten nach Ergehen des BFH-Urteils vom 13. Januar 2011 VI R 61/09 (BStBl II 2011, 479) nicht mehr streitig ist, in voller Höhe der Einkommensbesteuerung.

    Hieran hat die Qualifikation der Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt durch die jüngere Rechtsprechung des BFH nichts geändert (vgl. BFH in BStBl II 2011, 479, unter II.d bb).

    Dies setzt aber voraus, dass die Nachforderung dem vorausgegangenen Verhalten der Verwaltung widerspricht und der Steuerpflichtige im berechtigten Vertrauen auf dieses Verhalten vermögensrechtliche Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen (BFH in BStBl II 2011, 479, unter II.e).

    Er hat auch keinen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass er nachträglich zu der gesetzlich geschuldeten Steuer herangezogen wurde (vgl. BFH in BStBl II 2011, 479, unter II.e).

  • BFH, 08.09.2011 - II R 47/09

    Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne -

    Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, und vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743).

    Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den (zeichnungsberechtigten) Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (BFH-Urteile vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Bekannt ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten; dazu gehören alle gehefteten und losen Schriftstücke, die bei der Dienststelle vorliegen oder sie im Geschäftsgang erreicht haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492), sowie sämtliche Informationen, die den zuständigen Bediensteten von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Urteile in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen, und zwar selbst dann nicht, wenn die andere Dienststelle gegenüber der zuständigen Dienststelle weisungsbefugt ist (BFH-Urteile in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Für die Frage, wie das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung entschieden hätte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sachverhalt vom Finanzamt zutreffend gewürdigt worden wäre (BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, unter II.2.b; in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 44/17

    Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung

    Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfordert eine Jahresbetrachtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 23).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 4/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

  • BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12

    Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 29/17

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

  • BFH, 18.12.2014 - VI R 21/13

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken

  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3923/16

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 R 3254/14

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - Haupttätigkeit als Fachkraft im

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 18/20

    Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

  • FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17

    Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung

  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2640/11

    Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkws im Wege des verbilligten

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

  • FG Düsseldorf, 14.01.2016 - 16 K 1906/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der

  • BFH, 18.12.2014 - VI R 22/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 21/13 - Änderungsbefugnis wegen

  • FG Düsseldorf, 18.04.2013 - 16 K 922/12

    Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge -

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7031/11

    Steuerpflicht des Trinkgeldes und des Kleidergeldes des Saalassistenten einer

  • FG Hamburg, 09.08.2018 - 5 K 60/16

    Keine Änderungsmöglichkeit bei versäumter Mitteilung der zutreffenden

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

  • FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14

    Änderung des Steuerbescheids - Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG

  • FG München, 03.06.2016 - 10 V 899/16

    Barlohnumwandlung: Arbeitgeberzahlungen für Fahrtkosten als Arbeitslohn

  • FG München, 22.08.2017 - 12 K 560/15

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen nach Rücktrag von

  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 2501/15

    Abgabenordnung: Anlage U - Keine neuen Tatsachen bei Berücksichtigung von

  • FG München, 05.02.2015 - 12 K 560/15

    Einkommen, Bescheid, Dienststelle, Einkommensteuerbescheid, Steuerfestsetzung,

  • FG Düsseldorf, 22.02.2018 - 5 V 2682/17
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