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   BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10   

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https://dejure.org/2012,13212
BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10 (https://dejure.org/2012,13212)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - VI R 70/10 (https://dejure.org/2012,13212)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - VI R 70/10 (https://dejure.org/2012,13212)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, FGO § 118 Abs 2
    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO
    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • rewis.io

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als unabwendbares Ereignis im Einzelfall bei Drohen der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes bei unentdecktem Befall

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Echter Hausschwamm: Ist Beseitigung außergewöhnliche Belastung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als unabwendbares Ereignis im Einzelfall bei Drohen der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes bei unentdecktem Befall

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Außergewöhnliche Belastung durch echten Hausschwamm

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebäudesanierung kann "außergewöhnliche Belastung" sein

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kann Kampf gegen Hausschwamm Steuerlast mindern? Entscheidung des Bundesfinanzhof

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes bei Hausschwamm

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Steuerlich absetzbare Kosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Sanierungsaufwand - außergewöhnliche Belastung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes bei Gefahr der Unbewohnbarkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Sanierung eines Hauses als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs.1 EStG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haussanierung: Außergewöhnliche Belastung?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Hausschwamm: Gelten Aufwendungen für die Beseitigung als außergewöhnliche Belastungen? // BFH entscheidet in Revision zugunsten des Steuerpflichtigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kann Kampf gegen Hausschwamm Steuerlast mindern? Entscheidung des Bundesfinanzhof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Echter Hausschwamm: Ist Beseitigung außergewöhnliche Belastung? (IMR 2012, 350)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 90
  • BStBl II 2012, 572
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 134 veröffentlichten Gründen überwiegend statt.

    das angefochtene Urteil des FG vom 17. August 2010  12 K 10270/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend zu bestätigen, dass die festgesetzte Einkommensteuer 2007  11.389 EUR beträgt.

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Ein Verschulden des Steuerpflichtigen an dem eingetretenen Vermögensschaden ist jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des BFH auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    b) Indessen kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    b) Indessen kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Ein Verschulden des Steuerpflichtigen an dem eingetretenen Vermögensschaden ist jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des BFH auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    b) Indessen kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).
  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
    Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, m.w.N.).
  • BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

    Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    b) Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29. März 2012 VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.), gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.

    Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104)-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

  • BFH, 26.10.2022 - VI R 25/20

    Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

    c) Als außergewöhnliche Belastungen hat der erkennende Senat daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (Senatsurteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.).

    Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern --anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.1994 - III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104)-- in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19

    Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche

    Von seiner kategorischen Ablehnung von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG habe der BFH in seinem Urteil vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 ein Stück weit Abstand genommen: Danach könne das Vorhandensein von Baumängeln zur Versagung der Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung führen, müsse es aber nicht in jedem Fall.

    Voraussetzung hierfür sei, dass der betreffende Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung habe, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar seien, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben seien und die beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen würden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und vom 15. Juni 2016 - VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. Wohngebäuden) stehen, können nach der BFH-Rechtsprechung außergewöhnliche Belastungen sein (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und vom 15. Juni 2016 - VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    Die von den Klägern als Beleg für eine "Abstandnahme" des BFH von dieser gefestigten Rechtsprechung angeführte Entscheidung VI R 70/10 steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom 15. Juni 2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).

    Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; Senatsurteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

  • BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17

    Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung

    a) Aufwendungen für die Wiederherstellung existenznotwendiger Vermögensgegenstände, die durch ein nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurden, können zwar Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein (Senatsurteil vom 29.03.2012 - VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, Rz 11, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10

    Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - Kein Abzug von Hotelkosten nach

    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572).
  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

    Als außergewöhnliche Belastungen hat der Bundesfinanzhof weiter Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965, m.w.N.), existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 21/11 BStBl. II 2012, 574, m.w.N.) oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen (z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572, m.w.N.) bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen (BFH-Urteil vom 29.03.2012 VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570, m.w.N.).
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