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   BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11   

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https://dejure.org/2012,6884
BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11 (https://dejure.org/2012,6884)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2012 - IX B 146/11 (https://dejure.org/2012,6884)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2012 - IX B 146/11 (https://dejure.org/2012,6884)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag bei Gericht

  • openjur.de

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag bei Gericht

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 4, EStG § 52 Abs 1, FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 4, EStG § 17 Abs 1 S 1
    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag bei Gericht

  • Bundesfinanzhof

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag bei Gericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 4 FGO, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999
    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag bei Gericht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 17
    Auslegung des Begriffs der "wesentlichen Beteiligung" gem. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a. F.

  • Betriebs-Berater

    Wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • rewis.io

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Zugangsvoraussetzung für AdV-Antrag bei Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen von ernstlichen Zweifeln hinsichtlich des sich Richtens der Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; Zulässigkeit einer vollen Besteuerung des durch den ...

  • datenbank.nwb.de

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft - und die Senkung der Beteiligungsgrenze im StEntlG 1999/2000/2002 -

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen von ernstlichen Zweifeln hinsichtlich des sich Richtens der Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; Zulässigkeit einer vollen Besteuerung des durch den ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/ 2002

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beteiligungsgrenze und wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligungsveräußerung
    Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
    Wesentliche Beteiligung
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 492
  • BB 2012, 801
  • DB 2012, 719
  • BStBl II 2012, 335
  • NZG 2012, 517
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02
    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02 (BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).

    Zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EStG folgt das FG dem BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436.

    Das BVerfG habe das BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 aufgehoben.

    Deshalb seien die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 anzuwenden.

    bb) Dieser sog. veranlagungszeitraumbezogene Beteiligungsbegriff (so für Verlustfälle bereits BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856), der sich --wie gezeigt-- aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen zwanglos ergibt, entsprach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, indes nicht der damaligen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen eingehend das BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).

    cc) Diese Zweifel an der vom BFH in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 vertretenen Auffassung gewinnen eine zusätzliche Dimension durch den vom BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 hervorgehobenen Zweck der Veräußerungsgewinnbesteuerung: Die Besteuerung ist danach nicht deshalb auf die Realisation bezogen, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs entsteht, sondern obwohl er bereits vorher beim Steuerpflichtigen entstanden ist.

    Es hat das BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 als diesen Maßstäben widersprechend aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf

    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil mit Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61 ff., BGBl I 2010, 1296, BStBl II 2011, 86) aufgehoben und § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) teilweise als nichtig erkannt hatte, hob das FA auf den Antrag des Antragstellers im November 2010 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides teilweise auf.

    Das BVerfG hat dieses Urteil aber mit seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 aufgehoben.

    cc) Diese Zweifel an der vom BFH in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436 vertretenen Auffassung gewinnen eine zusätzliche Dimension durch den vom BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 hervorgehobenen Zweck der Veräußerungsgewinnbesteuerung: Die Besteuerung ist danach nicht deshalb auf die Realisation bezogen, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs entsteht, sondern obwohl er bereits vorher beim Steuerpflichtigen entstanden ist.

    Auf die bloß formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum kommt es daher nicht an, sondern maßgeblich ist, dass sich die höhere Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zugegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bezieht (so der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b, bb).

    dd) Diesen Zusammenhang verstärkt folgender Aspekt: Wenn das BVerfG im o.g. Beschluss mit Gesetzeskraft (BGBl I 2010, 1296) entschieden hat, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die --so wie auch im Streitfall-- bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können, so kann es nicht rückwirkend auf eine Beteiligungsgrenze ankommen, die der Steuerpflichtige   allein in dem Zeitraum verwirklicht   hat, in dem   ein Wertzuwachs nicht steuerbar   war.

    ee) Entgegen der Auffassung des FA hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 keine Stellung zu dem Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 EStG bezogen, um das es hier geht.

  • BFH, 25.11.2010 - IX R 47/10

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Anwendungsbereich

    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    Darüber hinaus wird die Rechtsgrundlage zu klären sein, aufgrund dessen das BMF eine lineare Wertentwicklung der Beteiligung unterstellt, als Norminterpretation (zur Regelungsdelegation auf die Verwaltung im Fall einer Typisierung vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08 (BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447) oder aber als Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (zur Feststellungslast vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFHE 232, 235, BStBl II 2011, 744).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    Darüber hinaus wird die Rechtsgrundlage zu klären sein, aufgrund dessen das BMF eine lineare Wertentwicklung der Beteiligung unterstellt, als Norminterpretation (zur Regelungsdelegation auf die Verwaltung im Fall einer Typisierung vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08 (BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447) oder aber als Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (zur Feststellungslast vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFHE 232, 235, BStBl II 2011, 744).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12

    Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote - Feststellungslast des FA

    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    Unmaßgeblich ist, dass in der Sache bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist (Az. IX R 7/12).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Verdeckte Sacheinlage

    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    bb) Dieser sog. veranlagungszeitraumbezogene Beteiligungsbegriff (so für Verlustfälle bereits BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856), der sich --wie gezeigt-- aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen zwanglos ergibt, entsprach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, indes nicht der damaligen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen eingehend das BFH-Urteil in BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).
  • BFH, 27.10.2009 - IX B 171/09

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11
    Das ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2009 IX B 171/09, BFH/NV 2010, 409, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Ferner verweist der Kläger zur Begründung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 IX B 146/11 (BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335) in der Aussetzungssache.

    Das beigetretene BMF wendet sich gegen die Wortlautinterpretation des BFH im Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; überdies werde die veranlagungsbezogene Wesentlichkeitsgrenze dem historischen Willen des Gesetzgebers nicht gerecht und vom BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61 ff., BStBl II 2011, 86 nicht gefordert.

    Wenn es auf die "formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum" nicht ankommt, so kann auch nicht entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige allein aus der Retrospektive dieses Zeitraums früher einmal wesentlich und damit steuerbar beteiligt war, ohne es aber während des Zuwachses an Leistungsfähigkeit je gewesen zu sein (vgl. näher BFH-Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; dem folgend Söffing/Bron, Der Betrieb 2012, 1585, 1590; Bode, FR 2012, 589, 591; Milatz/Herbst, GmbH-Rundschau 2012, 520 ff.; Paus, FR 2012, 959, 960).

    Es hat vielmehr allgemeine Maßstäbe zu den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes entwickelt und hat das einfache Recht nicht ausgelegt (eingehend BFH-Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335).

  • FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 2312/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bei Anteilsveräußerung i.

    Diese veranlagungszeitraumbezogene Betrachtung der Wesentlichkeitsgrenze habe der BFH (Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 8/10, BFHE 237, 33) bestätigt.

    In Übereinstimmung damit hat der IX. Senat des BFH mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335) judiziert, es sei ernstlich zweifelhaft, ob sich die Beteiligungsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 richte - und damit zurückwirke - oder ob der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen sei, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen sei.

    Zu der Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze veranlagungszeitraumbezogen oder stichtagsbezogen zu beurteilen ist, verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht (ebenso BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03, EFG 2011, 2150, Az. des BFH: IX R 34/11; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Februar 2012 12 K 10250/09, EFG 2012, 1337 mit Anm. Korte, Az. des BFH: XI R 19/12).

    Der Senat hält es daher - mit dem BFH (Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 33) - für folgerichtig, dass es nicht rückwirkend auf eine Beteiligungsgrenze ankommen kann, die der Steuerpflichtige allein in dem Zeitraum verwirklicht hat, in dem ein Wertzuwachs nicht steuerbar gewesen ist.

    Vor dem Hintergrund der Nichtsteuerbarkeit des Veräußerungsgewinns erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Veräußerungsgewinns, insbesondere zum Bestehen einer Rechtsgrundlage für die vonseiten der Finanzverwaltung angewendete Pro-rata-temporis-Methode (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; vom 11. April 2012, BFH/NV 2012, 1130) und zu der dabei einzubeziehenden Haltedauer.

  • BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweitung der Besteuerung

    Wenn der Bundesfinanzhof ausweislich seines Beschlusses vom 24. Februar 2012 (- IX B 146/11 -, BFHE 236, 492) den Zweck des § 17 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 darin sehe, im Zeitpunkt ihrer Entstehung steuerbare Wertzuwächse von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu erfassen, ergebe der Umkehrschluss hieraus, dass - wie es auch in der Literatur vertreten werde - nicht steuerbare stille Reserven im Zeitpunkt ihrer späteren Realisierung nicht als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erfasst werden dürften.
  • BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein

    Für die zuvor dargestellte Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Aspekt des "steuerbaren Zuwachses an Leistungsfähigkeit" (Senatsbeschluss vom 24.02.2012 - IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335, Rz 16; Senatsurteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz 15) --verstanden als Wertzuwachs während des Bestehens einer qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligung-- indes ohne Bedeutung.

    cc) Die Senatsrechtsprechung zum sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil in BFHE 239, 449, BStBl 2013, 372; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27.05.2013, BStBl I 2013, 721) führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis (a.A. Paus, FR 2012, 959, 961).

  • BFH, 11.04.2012 - IX B 14/12

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.

    Im Hauptsacheverfahren wird zudem die Rechtsgrundlage zu klären sein, auf der das BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 14 eine lineare Wertentwicklung der veräußerten Wirtschaftsgüter des Privatvermögens unterstellt (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, Deutsches Steuerrecht 2012, 599, Der Betrieb 2012, 719, zur gleich gelagerten Problematik im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 IV C 6-S 2244/10/10001, 2010/1006836, BStBl I 2011, 16, betreffend § 17 EStG).
  • FG Münster, 07.02.2022 - 9 V 2784/21

    Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

    Es genügt eine einmalige Ablehnung durch das Finanzamt, der Steuerpflichtige muss nicht in jedem Stadium des Verfahrens einen neuen AdV-Antrag stellen (BFH, Beschluss vom 24.02.2012 - IX B 146/11, BStBl. II 2012, 335; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 69 Rdn. 1083 f.).
  • BFH, 12.07.2012 - IX B 64/12

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der

    Hier wird im Hauptverfahren die Rechtsgrundlage zu klären sein, aufgrund dessen das BMF eine lineare Wertentwicklung von Grundstücken unterstellt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BStBl II 2012, 335, Rz 19).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11

    Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4

    Darüber hinaus nehmen die Kläger auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2012 über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Az.: IX B 146/11) Bezug.

    Der BFH hat daraufhin in einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Februar 2012, IX B 146/11, BStBl II 2012, 335) für ernstlich zweifelhaft erachtet, ob der dortige Antragsteller, der bis zum 28. Dezember 1997 13, 52 % und danach weniger als 10 % der Anteile an einer GmbH gehalten und diese am 1. Dezember 1999 veräußert hatte, den Steuertatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erfüllt hat.

  • FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 4190/11

    Veräußerung einer GmbH-Beteiligung - Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle durch

    In Betracht komme eine Norminterpretation oder Typisierung, wobei insoweit die Regelungsdelegation auf die Verwaltung fraglich sei, oder eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO, wobei es insoweit zu einem Konflikt mit der Feststellungslast kommen könne (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.2.2012 IX B 146/11, BStBl II 2012, 335 zu § 17 EStG und vom 12.7.2012 IX B 64/12, BFH/NV 2012, 1782 zu § 23 EStG, bei dem sich eine gleichgelagerte Problematik stellt; ausführlich zum Streitstand auch Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, FGO, § 4 Tz. 87 ff.).
  • FG Düsseldorf, 26.10.2022 - 7 V 2027/22

    Streit um eine Aussetzung von Bescheiden über Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24.2.2012 IX B 146/11, BFH/NV 2012, 858).
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 13 K 4280/13

    Einheitliche --veranlagungszeitraumbezogene-- Auslegung des Begriffs der

  • FG Düsseldorf, 25.05.2012 - 4 V 1181/12

    Gewährung eines höheren Freibetrags bei Erwerb eines im Inland gelegenen

  • FG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - 6 K 3822/11
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