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   BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11   

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https://dejure.org/2013,12392
BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11 (https://dejure.org/2013,12392)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2013 - VI R 58/11 (https://dejure.org/2013,12392)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11 (https://dejure.org/2013,12392)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Lohnzahlung Dritter; Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer; Verfassungsmäßigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § ... 9 Abs 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 52 Abs 12 S 9, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG VZ 2007, FGO § 118 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, EStG § 8 Abs 1
    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungsmäßigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 52 Abs 12 S 9 EStG 2009 vom 08.12.2010
    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Lohnzahlung Dritter – Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer – Verfassungsmäßigkeit

  • Betriebs-Berater

    Lohnzahlung Dritter

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter an einen Arbeitnehmer; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Lohnzahlung Dritter; Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnzahlung Dritter ? Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsgemäßheit des Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnzahlung Dritter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter an einen Arbeitnehmer; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu Lohnzahlungen Dritter und dem Werbungskostenhöchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lohnzahlung Dritter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Lohnzahlung durch Dritte und zum häuslichen Arbeitszimmer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Freiwillige Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 345
  • NJW 2013, 2382
  • BB 2013, 1493
  • DB 2013, 1333
  • BStBl II 2013, 642
  • NZA-RR 2013, 415
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    aa) Eine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin im Vergleich zu der zunächst im Veranlagungszeitraum 2007 geltenden, dann aber durch die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BGBl I 2010, 1157) teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung über den Abzug von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 ist nicht festzustellen.

    Schon in dieser Entscheidung beurteilte das BVerfG angesichts des bei einem häuslichen Arbeitszimmer gegebenen engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung den Ansatz einer grob pauschalierenden Höchstgrenze für derartige Aufwendungen als verfassungsrechtlich unbedenklich; auf diese Entscheidung nahm das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 126, 268, BGBl I 2010, 1157, der dem Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung aufgegeben hatte, ausdrücklich Bezug und verwies insoweit auf die von 1996 bis 2006 geltende Vorgängerregelung.

    Denn insoweit hatte das BVerfG entschieden, dass es dem Gesetzgeber auch unbenommen bleibt, bei der Bestimmung des Höchstbetrages die objektiv gegebene, staatlich jedoch nicht beobachtbare Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BGBl I 2010, 1157, Rz 47).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Im Ergebnis erfolglos ist der erstmals mit Revisionsschriftsatz vom 23. Februar 2013 geltend gemachte Einwand, dass das FG festgestellt habe, die Klägerin nutze kein häusliches Arbeitszimmer, sondern ein so genanntes außerhäusliches Arbeitszimmer im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515), weil sich das Arbeitszimmer der Klägerin im Untergeschoss des Einfamilienhauses der Kläger befinde.

    Davon ist nicht nur bei den eigentlichen Wohnräumen, sondern auch bei Zubehörräumen wie Abstell-, Keller- und Speicherräumen auszugehen (Senatsurteil in BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, unter Rz 12).

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131, m.w.N.).

    a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Entsprechendes gilt ersichtlich für die Entscheidung des BFH, die eine Zuwendung eines Sponsors zugunsten eines Fußballsportvereins durch Übergabe eines Schecks zur Finanzierung von Ablösesummen für Spielereinkäufe im Rahmen des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes zum Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Auch aus dem von den Klägern herangezogenen Senatsurteil vom 8. Mai 2008 VI R 50/05 (BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) folgt nichts anderes.
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Grundsätzlich ist eine von den Beteiligten beantragte Beweiserhebung nur verzichtbar, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 43/09

    Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen, wonach steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer sich den Vorteil gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, weil dieser dann nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde (Senatsurteile vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BStBl II 2012, 266; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen, wonach steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer sich den Vorteil gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, weil dieser dann nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde (Senatsurteile vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BStBl II 2012, 266; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11
    Eine solche abzugsbeschränkende Regelung galt von 1996 bis 2006; diese wurde mit Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).

    Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (Senatsurteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41).

    Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 (Veräußerung von Genussrechten); vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 (Ausübung von Optionsrechten); vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882 (Mietverhältnis); vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10 (Mietverhältnis); vom 28.02.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642 (Schenkung durch einen Dritten); Krüger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 38. Aufl. 2019, § 19 Rz. 52; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 294. Lieferung 10.2019, § 19 EStG, Rn. 190).

    Auf die subjektive Einschätzung der an der Zuwendung Beteiligten oder die Bezeichnung durch die Beteiligten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV) kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 28.02.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Am 27. Januar 2012 fragte das FG bei den Beteiligten an, ob einem Ruhen mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 58/11 zugestimmt werde.

    Die Kläger lehnten dies am 14. Februar 2012 ab, da auf die --von demselben Bevollmächtigten vertretene-- Revision VI R 58/11 der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müsse.

    Auf Nichtzulassungsbeschwerde sei die Revision zugelassen worden (VI R 58/11).

    Der Bevollmächtigte habe es abgelehnt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, obwohl es auf die Einvernahme von Zeugen nicht angekommen sei, wie der BFH mit Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642) bestätigt habe.

    Das sei hier angesichts des laufenden Revisionsverfahrens VI R 58/11 der Fall gewesen, da es im Interesse der Kläger gewesen wäre, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

    Dies sei hier der Fall gewesen, was sich sowohl aus dem Urteil des IV. Senats als auch aus der Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 58/11 ergebe.

    aa) Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 28. Februar 2013 bzw. der darauf folgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte.

  • FG Köln, 11.10.2018 - 7 K 2053/17

    Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist auch hier der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung, folglich dass die Zuwendungen ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers darstellen, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 unter 2.a.; vom 28.02.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 unter II.1.

    Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28.02.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 und vom 17.07.2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; s. auch .

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11

    Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230).

    b) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, 245, 230) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend ist insoweit nicht die persönliche Einschätzung der an der Zuwendung Beteiligten, sondern die von der Tatsacheninstanz zu würdigenden objektiven Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230).

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    b) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    Entscheidend sind vielmehr die vorgefundenen objektiven Tatumstände (Senatsurteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642).

  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2021 - 3 V 276/21

    Aussetzung der Vollziehung: Kein Arbeitslohn bei unentgeltlicher, bedingungsloser

    Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 69/13

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.

    Arbeitslohn kann nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Es hat damit seiner Entscheidung einen von den Senatsurteilen in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 abweichenden Rechtsmaßstab zugrunde gelegt, weshalb sein Urteil aufzuheben ist.

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • BFH, 02.12.2015 - X K 4/14

    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

  • BFH, 08.07.2020 - X R 6/19

    Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

  • BFH, 02.12.2015 - X K 6/14

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1690/18

    Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf

  • FG Hamburg, 29.11.2017 - 1 K 111/16

    Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines Unternehmens Rabatt, liegt nur

  • FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13

    "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist,

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21

    Zum Vorliegen von Arbeitslohn bei unentgeltlicher Übertragung von GmbH-Anteilen

  • FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3681/12

    Arbeitslohn: Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch freien Mitarbeiter unter

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17

    Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer

  • FG Münster, 16.03.2022 - 13 K 1398/20

    Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

  • BFH, 06.12.2013 - VI B 89/13

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von

  • FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies

  • BFH, 15.01.2015 - VI R 16/12

    Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Satz 9, 19a EStG auf den Aktienerwerb im Rahmen von

  • BFH, 26.08.2016 - VI B 95/15

    Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1102/09

    Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn: Abgrenzung

  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

  • FG Bremen, 27.01.2021 - 1 K 152/21

    Übertragung von Kommanditanteilen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1223/09

    Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

  • FG Düsseldorf, 01.06.2016 - 4 K 2699/15

    Anfallen einer Schenkungssteuer bei freigebigen Zuwendungen unter Lebenden

  • FG Hamburg, 10.06.2014 - 3 K 239/13

    Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für

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