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   BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12   

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https://dejure.org/2014,11760
BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12 (https://dejure.org/2014,11760)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI R 40/12 (https://dejure.org/2014,11760)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - VI R 40/12 (https://dejure.org/2014,11760)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG VZ 2007, EStG § 52 Abs 12 S 9
    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, EStG VZ 2007, § 52 Abs 12 S 9 EStG 2009
    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telearbeitsplatz gilt als häusliches Arbeitszimmer!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH zu Pool- und Telearbeitsplätzen - Zusätzliches häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Raum mit Telearbeitsplatz kann Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz als Werbungskosten abziehbar?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auf-wendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer bei Pool-arbeitsplatz bzw. Tele-arbeitsplatz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Pool- oder Telearbeitsplatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Poolarbeitsplatz - Heimarbeitsplatz - Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Mittelpunkt der Betätigung
    Qualitativer Schwerpunkt
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Zur-Verfügung-Stehen des »anderen Arbeitsplatzes«
    Poolarbeitsplatz

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 14
  • NJW 2014, 2142
  • NZA 2014, 956
  • ZMR 2014, 845
  • NJ 2015, 102
  • BB 2014, 1494
  • DB 2014, 1291
  • BStBl II 2014, 568
  • NZA-RR 2014, 434
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12
    a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12
    a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12
    Denn ein solcher "anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    b) Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12

    Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer - Arbeitsvertragliche

    Auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) werde Bezug genommen.

    Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen macht er geltend, der Streitfall sei mit dem der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten kommt dabei - entgegen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) - keine weitergehende Bedeutung zu.

    Zudem kann der erkennende Senat im Streitfall - im Unterschied zum Sachverhalt, den das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zu beurteilen hatte - nicht erkennen, dass aus der Vereinbarung über Telearbeit im Umfang von 40 bis 60 % tatsächlich eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber resultiert hat.

    Die Revision war im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 40/12 wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1544/13

    Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

    Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 (Bl. 56 - 58 der Gerichtsakte) nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2014 (VI R 40/12), mit dem das (von ihnen zitierte) Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 in dem Verfahren 4 K 1270/09 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war, und führten dazu Folgendes aus:.

    In den angeführten drei Urteilen vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13, BFHE 245, 22; BStBl II 2014, 570; VI R 11/12 BFHE 245, 150; BStBl II 2014, 674; VI R 40/12 BFHE 245, 14; BStBl II 2014, 568) hat der BFH zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 zur Verfügung steht, folgende Grundsätze, die er bereits in früheren Entscheidungen entwickelt hat, wiederholt:.

    Das Fehlen eines solchen Nutzungsverbots hat der BFH auch in seinem (klageabweisenden) Urteil in dem o.g. Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 40/12 (a.a.O.) für entscheidungserheblich erachtet.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2016 - 1 K 2571/14

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH Urteile vom 6. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485 und vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Zu der Frage, ob der (betriebliche) Arbeitsplatz jedoch auch zumutbar ist, hat der BFH darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann." (so auch BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BStBl II 2014, 568).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).
  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Dieser andere Arbeitsplatz muss allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1090/21

    Häusliches Arbeitszimmer neben betrieblichem Büro

    Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BStBl. II 2014, 56).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

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