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   BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14   

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https://dejure.org/2015,3844
BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14 (https://dejure.org/2015,3844)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2015 - VIII R 8/14 (https://dejure.org/2015,3844)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - VIII R 8/14 (https://dejure.org/2015,3844)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32d Abs 1, EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, GG Art 6 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • IWW

    § 32d Abs. 1 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 32d Abs. 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG, § 32d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 177 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG 2009 §§ 32d Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 20 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten und finanzieller Abhängigkeit

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Steuersatz für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem dem Ehegatten gegebenen Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie

  • cpm-steuerberater.de

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei finanzieller Beherrschung

  • rewis.io

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Steuersatz für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem dem Ehegatten gegebenen Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Abgeltungssteuer für Ehegattendarlehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Abgeltungssteuer für Ehegattendarlehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Höhe des Steuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Abgeltungssteuersatz bei Ehegatten-Darlehen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Abgeltungsteuersatz für Darlehen zwischen Ehegatten bei finanziellem Abhängigkeitsverhältnis

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.03.2015)

    Kredit an Partner: Definition steuerrechtlicher Nähe in der Ehe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Ehegatten und finanzieller Abhängigkeit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes bei Darlehenszinsen zwischen Angehörigen?

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kein Abgeltungsteuersatz bei Darlehen an finanziell abhängigen Ehegatten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Darlehen zwischen Ehegatten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 133
  • NJW 2015, 2288
  • NZM 2015, 429
  • FamRZ 2015, 747
  • BB 2015, 725
  • DB 2015, 596
  • BStBl II 2015, 397
  • NZG 2015, 606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 28.01.2014 - 12 K 3373/12

    Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2014  12 K 3373/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1393 veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 2014  12 K 3373/12 als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2014  12 K 3373/12, den Ablehnungsbescheid des FA vom 16. Januar 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2012 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 25. Januar 2012 die tariflich besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen um 27.196 EUR zu verringern, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte unter Gewährung des Sparer-Pauschbetrags um diesen Betrag zu erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    b) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2014 VIII R 9/13 (BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986), VIII R 35/13 (BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990) und VIII R 44/13 (BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992) entschieden hat, fallen unter den Begriff der "nahestehenden Person" nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen.

    Danach liegt ein Näheverhältnis u.a. nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Senatsurteile in BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986; in BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990, und in BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf nicht dazu führen, dass eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes unwiderlegbar vermutet wird (Senatsurteil in BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, m.w.N.).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 44/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    b) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2014 VIII R 9/13 (BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986), VIII R 35/13 (BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990) und VIII R 44/13 (BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992) entschieden hat, fallen unter den Begriff der "nahestehenden Person" nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen.

    Danach liegt ein Näheverhältnis u.a. nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Senatsurteile in BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986; in BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990, und in BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 35/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus einer

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    b) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2014 VIII R 9/13 (BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986), VIII R 35/13 (BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990) und VIII R 44/13 (BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992) entschieden hat, fallen unter den Begriff der "nahestehenden Person" nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen.

    Danach liegt ein Näheverhältnis u.a. nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Senatsurteile in BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986; in BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990, und in BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung -

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    c) Zudem würde im vorliegenden Fall bei einer Gewährung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG das vom Gesetzgeber mit der Einführung des Abgeltungsteuersatzes verfolgte Lenkungsziel verfehlt, die Standortattraktivität der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, die ihr Kapital ohne größere Schwierigkeiten auch im Ausland anlegen könnten (s. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884); denn ist der Erwerb einer Immobilie durch einen Ehegatten nur dann möglich, wenn ihm der andere Ehegatte die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, ist weder die Verlagerung des Kapitals in das Ausland, noch eine Anlage des Kapitals und eine Kreditaufnahme im Inland eine Alternative zu dieser Investition.

    Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her (Senatsurteil in BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    Liegen jedoch unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft Beweisanzeichen vor, die für die Annahme gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen sprechen, ist der Einwand, Verheiratete seien gegenüber Ledigen schlechter gestellt, unbegründet; denn insoweit folgt die Benachteiligung der Verheirateten im Verhältnis zu Ledigen nicht aus einer unwiderlegbaren Vermutung eines Gestaltungsmissbrauchs, die an die Ehe anknüpft, sondern ergibt sich aufgrund von konkreten Anhaltspunkten, die für eine enge Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten im Einzelfall sprechen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, BVerfGE 69, 188).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14
    Jedoch wären in diesem Fall im Rahmen der bei der Zusammenveranlagung vorzunehmenden Fehlersaldierung nach § 177 der Abgabenordnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19) die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des gewährten Schuldzinsenabzugs in gleicher Höhe zu erhöhen.
  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

    Denn mit den vorstehend genannten Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz will der Gesetzgeber "Mitnahmeeffekte" bzw. eine Überbesteuerung vermeiden (vgl. dazu auch die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2016 - VIII R 11/14

    Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Darlehen zwischen nahestehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nur unter der Voraussetzung aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen, dass besondere Umstände in Form eines absoluten Beherrschungsverhältnisses oder des Interesses einer Vertragspartei des Darlehensvertrags an der Einkünfteerzielung des anderen gegeben sind (s. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 34/13

    Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung, Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG

    Denn mit den vorstehend genannten Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz will der Gesetzgeber "Mitnahmeeffekte" bzw. eine Überbesteuerung vermeiden (vgl. dazu auch die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Der BFH sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt, hieraus Kapitalerträge erzielt und er auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 8/14, BStBl. II 2015, 397).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein (Senatsurteil vom 28.01.2015 - VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397).

    Denn die vom Gesetzgeber durch die Gewährung von Fremdkapital befürchtete missbräuchliche Verlagerung von Einkünften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen in fremdüblicher Weise verteilt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz 18; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 65, 70).

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Eine solche "enge Beziehung" hat der Senat auf Grundlage der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz 12).
  • FG Hessen, 22.10.2018 - 6 K 49/17

    § 32d Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die sich aus dem Wortsinn von "nahestehender Person" ergebende Auslegung, es seien alle natürlichen und juristischen Personen gemeint, die zueinander in enger Beziehung stehen, insbesondere Angehörige im Sinne von § 19 der Abgabenordnung (AO), zu weitgehend (Urteile des BFH vom 29.04.2014 VIII R 9/13 BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986; VIII R 35/13 BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990 [BFH 29.04.2014 - VIII R 35/13] und VIII R 44/13 BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992 [BFH 29.04.2014 - VIII R 44/13] sowie vom 28.01.2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397).

    Ein solches Beherrschungs- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wurde durch die Rechtsprechung ausdrücklich bislang allein für den Fall bejaht, dass ein Ehemann seiner Ehefrau ein Darlehen zur Anschaffung und Renovierung eines Mietobjektes gewährte, wobei die Ehefrau mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit "bei der Aufnahme der Darlehen von dem Klägers als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig" war (vgl. Urteil des BFH vom 28.01.2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397).

  • FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 2547/18

    Einkommensteuer - Zur Frage des Nahestehens i.S.v. § 32d

    Liegen unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft Beweisanzeichen vor, die für die Annahme gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen sprechen, so kann ein Näheverhältnis zu bejahen sein (BFH-Urteil vom 28.01.2015 VIII R 8/14, BStBl. II 2015, 397).
  • FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 2664/11

    Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die

    Diese Voraussetzung ist bei den Klägern als Eheleuten erfüllt, da bereits das auf der Eheschließung beruhende Näheverhältnis auf eine enge Bindung schließen lässt (vgl. nur jüngst BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, BStBl II 2015, 379 unter II.1.b., m.w.N.).
  • FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 2163/13

    Einkommensteuer: Zur Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitaleinkünften (§ 1 Abs. 3

    Diese gleichheitswidrige Besteuerungsform sei nach Ansicht des BFH jedoch durch ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes wirtschaftspolitisches Lenkungsziel gerechtfertigt (vgl. BFH, 28.1.2015, VIII R 8/14; 29.4.2014, VIII R 23/13).
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