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   BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14   

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https://dejure.org/2015,47033
BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14 (https://dejure.org/2015,47033)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2015 - VII R 34/14 (https://dejure.org/2015,47033)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - VII R 34/14 (https://dejure.org/2015,47033)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 74 Abs 1, AO § 74 Abs 2
    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 1 AO, § 74 Abs 2 AO
    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • IWW

    § 74 der Abgabenordnung (AO), § ... 74 AO, § 74 Abs. 2 Satz 1 AO, § 74 Abs. 2 Satz 2 AO, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 74 Abs. 1 Satz 1 AO, § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 74 Abs. 1, § 15 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 des Grundgesetzes, § 118 Abs. 2 FGO, § 74 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der wesentlichen Beteiligung an einem Unternehmen i.S. von § 74 Abs. 2 S. 1 AO; Zusammenrechnung von mehreren Familienmitgliedern gehaltener Anteile

  • rewis.io

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 74
    Begriff der wesentlichen Beteiligung an einem Unternehmen i.S. von § 74 Abs. 2 S. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wesentliche Beteiligung - und die Personengruppentheorie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Personengruppentheorie bei der Eigentümerhaftung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 223
  • DB 2016, 1235
  • BStBl II 2016, 375
  • NZG 2016, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Das Urteil des BFH vom 23. Mai 2012 VII R 28/10 (BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763) lasse sich auf den Streitfall nicht übertragen, weil der Kläger weder an der KG noch an der GmbH wesentlich beteiligt sei.

    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).

    Da der Kläger an der GmbH nicht in dem von § 74 AO geforderten Maß beteiligt war, kann ebenfalls offen bleiben, ob er über seine Beteiligung an der KG zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer der dem Unternehmen überlassenen Grundstücke und Gegenstände des Anlagevermögens angesehen werden kann und ob die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763 auf den Streitfall übertragen werden kann.

  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Damit findet die Annahme, eine Haftung solle sich ohne Weiteres auch auf bestimmte Gruppen von Personen erstrecken, deren Anteile zusammengerechnet werden müssten, keine Stütze in der gesetzlichen Bestimmung (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 9. Dezember 1999  15 K 1756/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 203, und Jestädt, Haftung gemäß § 74 AO und Betriebsaufspaltung, Deutsches Steuerrecht 1989, 243, 246).

    Aufgrund dieser Unterschiede verbietet es sich bei der Haftung nach § 74 AO --ohne Berücksichtigung der eigentlichen Herrschaftsverhältnisse-- die Anteile von einzelnen Gesellschaftern aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, insbesondere zu einem Familienverbund, zusammenzurechnen, um damit eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO zu konstruieren (so im Ergebnis auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 AO Rz 16; Jatzke in Beermann/Gosch, AO, § 74 Rz 13; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 AO Rz 10; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, S. 79, und Urteil des FG Köln in EFG 2000, 203; vgl. auch Klein/Rüsken, a.a.O., § 74 Rz 15, nach dem --bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit-- Anteile der Familienangehörigen allenfalls als mittelbare Beteiligung Berücksichtigung finden können, und Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rz 472, der allerdings auf den beherrschenden Einfluss der Personengruppe abstellt).

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Juni 2014  14 K 101/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

    Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 1156) lasse sich nichts anderes entnehmen.
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94

    Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Vermietung der Wohnungen einer

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Die Einstufung als gewerbliche Betätigung und damit die Annahme entsprechender Einkünfte nach § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird damit begründet, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen --auch wenn sie in unterschiedlicher Höhe an den Gesellschaften beteiligt sind-- personell verflochten sind, d.h. einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der nicht nur auf eine bloße Vermögensverwaltung, sondern auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2016 - V R 36/15

    Organschaft in der Insolvenz - Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Über die Umsatzsteuer Januar bis Juni 2009 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen die GmbH einen Feststellungsbescheid, der Gegenstand eines beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens ist (V R 36/15).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14
    Von einer personellen Verflechtung ist nach der Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (sog. Personengruppentheorie, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).
  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

  • BFH, 27.06.1957 - V 298/56 U

    Haftung eines Angehörigen für eine Steuer

  • FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 2547/18

    Einkommensteuer - Zur Frage des Nahestehens i.S.v. § 32d

    Eine Einheitsbetrachtung sei nicht möglich, da die "Personengruppentheorie" nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) außerhalb des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung nicht anerkannt sei (BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 34/14, BStBl. II 2016, 375) und der BFH bloße familiäre Verbindungen im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht ausreichen lasse.
  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

    aaa) Von einer personellen Verflechtung ist nach der Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (sog. Personengruppentheorie, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl. II 1972, 63; BFH, Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557; vom 1. Dezember 2015 VII R 34/14, BFHE 252, 223, in BStBl. II 2016, 375).
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