Rechtsprechung
BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
- IWW
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
- Bundesfinanzhof
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 4 EStG 2002
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber - Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem Arbeitgeber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
- Betriebs-Berater
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
- rechtsportal.de
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem Arbeitgeber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
- datenbank.nwb.de
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vergeblicher Aufwand für eine angestrebte Vorstandsposition
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
- wittich-hamburg.de (Kurzinformation)
Angestrebter Vorstandsposten: Vergeblicher Aufwand ist nicht als Werbungskosten abziehbar
- pwc.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für künftiges Arbeitsverhältnis und geplanten Aktienerwerb keine Werbungskosten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Köln, 21.10.2015 - 14 K 2767/12
- BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16
Papierfundstellen
- BFHE 258, 365
- NJW 2017, 3262
- BB 2017, 2197
- DB 2017, 2137
- BStBl II 2017, 1073
- NZG 2018, 518
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 14.05.2020 - VI R 3/18
Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern
Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (z.B. Senatsurteil vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 26, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 17.07.2014 - VI R 8/12, BFHE 247, 64, Rz 68, und VI R 2/12, BFHE 247, 25, Rz 74, jeweils m.w.N.). - BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15
Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf …
Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der steuerlich relevanten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zu ihrer Förderung getragen werden (…vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644, und vom 27. August 2013 VIII R 3/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 18, sowie BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 25).Danach sind die Aufwendungen derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.2., und vom 10. April 2014 VI R 57/13, BFHE 245, 330, BStBl II 2014, 850, Rz 24, sowie BFH-Urteil in BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 27, jeweils m.w.N.).
Die Lebensversicherungen treten daher auch bei einer solchen Sichtweise als eigenständige Erwerbsquellen steuerpflichtiger Einnahmen zwischen die Schuldzinsen und die Renteneinnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.2.) und verdrängen damit den (etwaigen) --entfernteren-- Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus den Rentenversicherungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.2., und in BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 29 bis 31, 34;… BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817, unter II.2.b, sowie vom 3. September 2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, Rz 17, a.E.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 27).
- BFH, 28.04.2020 - VI R 44/17
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei …
Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (Senatsurteil vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 22, m.w.N.).
- FG Hamburg, 09.05.2019 - 6 K 32/19
Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten - Kosten für die Inanspruchnahme …
Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2017, VI R 1/16, BStBl. II 2017, 1073, juris, Rn. 25; Urteil vom 8. Juli 2015, VI R 77/14, BStBl. II, 2016, 60, juris, Rn.19).Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist (BFH…, Beschluss vom 16. Februar 2017, VI B 65/16, BFH/NV 2017, 734, juris, Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2017, VI R 1/16, BStBl. II 2017, 1073, juris, Rn. 29f.).
Demgegenüber besteht bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes, sondern das übernommene Risiko enthält umgekehrt auch die Chance einer Wertsteigerung (BFH, Urteil vom 17. Mai 2017, VI R 1/16, BStBl. II 2017, 1073, juris, Rn. 30).
- FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 2576/17
Betriebsaufspaltung - erlittene Vermögensverluste im Zusammenhang mit einer …
Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der steuerlich relevanten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zu ihrer Förderung getragen werden (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.12.1996, VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644; vom 27.8.2013, VIII R 3/11, BFHE 243, 192; vom 17.5.2017, VI R 1/16, BFHE 258, 365).Danach sind die Aufwendungen derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteile vom 5.4.2006, IX R 111/00, BFHE 213, 341; vom 10.4.2014, VI R 57/13, BFHE 245, 330; vom 17.5.2017, VI R 1/16, BFHE 258, 365; jeweils m.w.N.).
- BFH, 28.04.2020 - VI R 45/17
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.4.2020 - VI R 44/17: Zufluss …
Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (Senatsurteil vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 22, m.w.N.). - BFH, 07.06.2018 - IV R 11/14
Revisionsbegründung zu allen kumulativ entscheidungserheblichen Streitfragen …
a) Der Zweck der Begründungspflicht, das Revisionsgericht zu entlasten und bei seiner Arbeit zu unterstützen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 22, m.w.N.), erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. - FG Hessen, 19.11.2019 - 6 K 360/18
Lohnsteuer
Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteile des BFH vom 17.05.2017 VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073 und vom 19.01.2017 VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526 m. w. N.). - FG München, 26.10.2017 - 10 K 614/17
Vorab entstandene Werbungskosten, Vorweggenommene Werbungskosten, …
Die vorab entstandenen Aufwendungen können dabei als vergeblicher Aufwand selbst dann zu berücksichtigen sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 sowie BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 VI R 1/16, BFHE 258, 365).