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   BFH, 31.03.1977 - IV R 179/73   

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https://dejure.org/1977,1350
BFH, 31.03.1977 - IV R 179/73 (https://dejure.org/1977,1350)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1977 - IV R 179/73 (https://dejure.org/1977,1350)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1977 - IV R 179/73 (https://dejure.org/1977,1350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der Einkommensteuer - Veräußerungsgewinn - Erbschaftsteuer - Kürzung der Einkommensteuer - Nachlaßverbindlichkeit - Unbillige sachliche Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 131 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Weder aus Rechts- noch aus Billigkeitsgründen Ermäßigung der Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wegen der durch frühere Erbfälle ausgelösten Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 90
  • DB 1977, 1345
  • BStBl II 1977, 609
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.05.1972 - I R 126/70

    Vererblichkeit des Rechts zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs

    Auszug aus BFH, 31.03.1977 - IV R 179/73
    Ferner sei das BFH-Urteil vom 17. Mai 1972 I R 126/70 (BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621), das den Verlustausgleich nach § 10 d EStG betreffe, sinngemäß auf den Streitfall anwendbar.

    Die Entscheidung I R 126/70 müsse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles zum Erlaß der Steuer gemäß § 16 Abs. 5 EStG führen.

    Der BFH geht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, daß der Erbe einkommensteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (vgl. z. B. das BFH-Urteil I R 126/70).

  • BFH, 15.05.1968 - I 197/65

    Berechnung des Ermäßigungsbetrages - Stille Reserven - Betriebsveräußerung -

    Auszug aus BFH, 31.03.1977 - IV R 179/73
    Nach den Urteilen des RFH vom 17. Februar 1943 VI 185/42 (RStBl 1943, 294) und des BFH vom 15. Mai 1968 I 197/65 (BFHE 92, 482, BStBl II 1968, 606) bezwecke das Gesetz, die kurzfristige Doppelbelastung der stillen Reserven mit Erbschaft- und Einkommensteuer zu vermeiden.

    Der BFH hat im Urteil I 197/65 ausgesprochen, bei Anwendung des § 16 Abs. 5 EStG sei die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn nur soweit zu kürzen, als die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hätten.

  • BFH, 07.12.1990 - X R 72/89

    Steuerermäßigung des § 35 EStG nur für Einkünfte, die beim Erblasser noch nicht

    Obwohl sie nicht mehr die Anordnung des § 31 EStG 1925 enthielt, daß lediglich die Erbschaftsteuer auf den Unterschiedsbetrag zwischen Erbschaftsteuerwert und Buchwert anzurechnen sei (dazu Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 17. Februar 1943 VI 185/42, RStBl 1943, 294; vgl. ferner den "klarstellenden" Formulierungsvorschlag der Einkommensteuerkommission, Bericht 1964, Schriftenreihe des BMF, Heft 7, S. 182 f.), wurde sie allgemein so verstanden, daß begünstigt lediglich die aufgedeckten, mit Erbschaftsteuer belasteten stillen Reserven waren (BFH-Urteile in BFHE 92, 482, BStBl II 1968, 606; vom 8. Oktober 1970 IV R 69/70, BFHE 100, 305, 308, BStBl II 1971, 16; vom 29. Oktober 1974 I R 126/73, BFHE 114, 76, BStBl II 1975, 110; vom 31. März 1977 IV R 179/73, BFHE 122, 90, 92 f., BStBl II 1977, 609; Abschn. 139 Abs. 8 EStR 1972).
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