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   BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98   

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BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98 (https://dejure.org/1999,331)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1999 - 1 BvL 14/98 (https://dejure.org/1999,331)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 (https://dejure.org/1999,331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    3. Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 18. August 1998 - VIl (III) 306/97 -) zur Grunderwerbsteuer ist unzulässig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verfassungskonformität der Grunderwerbsteuer

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Eigenheims - Selbstnutzung - Grunderwerbsteuer - Ausnahme von Besteuerung - Eigentumsgarantie - Gleichheitsgebot

  • Judicialis

    GrEStG § 3; ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; BVerfGG § 81 a; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 7 b; ; EStG § 10 e; ; EStG § 34 f; ; UStG § 4 Abs. 12 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsbesteuerung eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims bis zum Betrag von 600.000 DM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist unzulässig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer unzulässig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vertragsrecht und Steuern, Begriffsbestimmungen im BGB
    Verhältnis Zivilrecht und die einzelnen Steuerrechtsgebiete
    Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1098
  • BStBl II 1999, 152
  • BStBl II 1999, 52
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist zulässig und geboten, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt und das vorlegende Gericht von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (BVerfGE 86, 52 ).

    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wird nur genügt, wenn die Ausführungen im Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 86, 52 ).

    Im Vorlagebeschluß muß nicht nur der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (BVerfGE 86, 52 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Zur Darlegung seiner Auffassung, die Grunderwerbsteuer verletze den Erwerber in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, kann sich das vorlegende Gericht auch nicht auf die Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ff., BVerfGE 93, 165 ff.) berufen.

    Nichts anderes gilt, soweit sich der Vorlagebeschluß auf die Erbschaftsteuerentscheidung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 93, 165 ) beruft.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Wird im Vorlagebeschluß in bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht seinen hiervon abweichenden Maßstab in Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE 80, 182 ); andernfalls läßt sich dem Vorlagebeschluß ein Prüfungsmaßstab im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht entnehmen (BVerfGE 80, 182 ).

    Seinen hiervon abweichenden Maßstab hätte das vorlegende Gericht deshalb in vertiefter Auseinandersetzung mit der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung näher begründen müssen (vgl. dazu BVerfGE 80, 182 ).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Dieses geht auf der Grundlage einer heterogenen, durch Steuervielfalt gekennzeichneten Finanzverfassung (Art. 105 f. GG) seit jeher davon aus, daß der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitreichende Gestaltungsbefugnis beläßt (vgl. BVerfGE 93, 121 ; Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 - 2 BvR 1818/91 -, Seite 10 des Umdrucks), die ihn insbesondere berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen.
  • BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt: Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -) kommt dem Gesetzgeber bei der Wahl des Steuergegenstandes ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage ist vielmehr schon deshalb geboten, weil das Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 ).
  • BVerfG, 20.12.1996 - 1 BvL 10/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage betreffend "Altersbegrenzung im

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Schließlich dient das Begründungserfordernis auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, 111 ; so wörtlich der Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1996 - 1 BvL 10/96 -, NJW 1997, 791 ).
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Auch insoweit bedarf es der Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten (BVerfGE 94, 315 ) sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Auch insoweit bedarf es der Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten (BVerfGE 94, 315 ) sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98
    Auch insoweit bedarf es der Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten (BVerfGE 94, 315 ) sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BVerfG, 14.11.1990 - 1 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime;

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    a) Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht (BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999  1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).

    Zu ihrem Wesen gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpft (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Mai 1963  2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61, BVerfGE 16, 64, 73, und in BStBl II 1999, 152).

  • BFH, 06.12.2016 - I R 50/16

    Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung

    a) Auszugehen ist hierbei davon, dass die Bundesrepublik Deutschland über kein einheitliches Steuersystem verfügt, das Grundgesetz selbst vielmehr eine Vielzahl von Steuern kennt (vgl. Art. 105 ff. GG) und es deshalb auch keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts gibt, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden müssten (BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999  1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    a) Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht (BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999  1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).

    Zu ihrem Wesen gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpft (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Mai 1963  2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61, BVerfGE 16, 64, 73, und in BStBl II 1999, 152).

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