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   BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S   

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https://dejure.org/1963,358
BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S (https://dejure.org/1963,358)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1963 - IV 198/62 S (https://dejure.org/1963,358)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1963 - IV 198/62 S (https://dejure.org/1963,358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Endgültige Einstellung der Tätigkeit in einem abgegrenzten örtlichen Wirkungskreis als Voraussetzung einer Tarifbegünstigung des aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten Gewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 78, 303
  • DB 1964, 904
  • BStBl III 1964, 120
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.07.1962 - I 314/60 U

    Steuerbefreiung für vorhandene stille Rücklagen im Betriebsvermögen nach

    Auszug aus BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S
    In diesen Fällen wirkt sich die Freigrenze von 10 000 DM (§ 18 Abs. 3 Satz 4 EStG) voll aus, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Tätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis oder einer Gesellschaft (Sozietät) ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 314/60 U vom 24. Juli 1962, BStBl 1962 III S. 444, Slg. Bd. 75 S. 484).
  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

    Auszug aus BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S
    Denn im gewerblichen Bereich liegt ein Teilbetrieb nur vor, wenn es sich um einen mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebes handelt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 987/31 vom 13. Mai 1931, RStBl 1931 S. 490; Urteile des Senats IV 67/58 U vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 124, Slg. Bd. 72 S. 331; IV 251/57 U vom 27. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 230, Slg. Bd. 72 S. 628).
  • BFH, 24.05.1956 - IV 24/55 U

    Veräußerung von einzelnen Gegenständen eines der selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S
    Sowohl im Fall der Veräußerung als auch in dem der Aufgabe muß die selbständige Arbeit beendet sein, damit die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats IV 24/55 U vom 24. Mai 1956, BStBl 1956 III S. 205, Slg. Bd. 63 S. 27).
  • BFH, 15.04.1958 - I 61/57 U

    Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen auf den Geschäftswert eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S
    Dennoch pflegen diese Werte Gegenstand von Veräußerungsverträgen zu sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 61/57 U vom 15. April 1958, BStBl 1958 III S. 330, Slg. Bd. 67 S. 151).
  • BFH, 27.10.1960 - IV 251/57 U

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines von mehreren Lastschiffen eines

    Auszug aus BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S
    Denn im gewerblichen Bereich liegt ein Teilbetrieb nur vor, wenn es sich um einen mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebes handelt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 987/31 vom 13. Mai 1931, RStBl 1931 S. 490; Urteile des Senats IV 67/58 U vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 124, Slg. Bd. 72 S. 331; IV 251/57 U vom 27. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 230, Slg. Bd. 72 S. 628).
  • BFH, 14.05.1970 - IV 136/65

    Veräußerung einer Teilpraxis - Steuerbevollmächtigter - Einheitliche Praxis -

    Die Veräußerung einer Teilpraxis im Sinn des BFH-Urteils IV 198/62 S vom 10. Oktober 1963 (BFH 78, 303, BStBl III 1964, 120) liegt nicht vor, wenn ein Steuerbevollmächtigter von seiner einheitlichen Praxis den Teil veräußert, der lediglich in der Bücherführung bestand.

    Im Falle einer Teilpraxisveräußerung müsse es sich tatsächlich um eine Teilpraxis und nicht nur um den unselbständigen Teil einer Praxis handeln (vgl. Urteile des BFH IV 198/62 S vom 10. Oktober 1963, BFH 78, 303, BStBl III 1964, 120; IV 268/63 U vom 6. Dezember 1963, BFH 78, 346, BStBl III 1964, 135).

    Die Grundsätze des BFH-Urteils IV 198/62 S hält er für unrichtig.

    Die Grundsätze, von denen sich die Vorentscheidung leiten ließ, entsprechen der Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere BFH-Urteil IV 198/62 S. Die Vorinstanz wendete die dort entwickelten Grundsätze auch richtig auf den Streitfall an.

    So kann einmal der Umstand, daß der Steuerpflichtige im Rahmen seiner gesamten Praxis auch Kunden betreute, für die er nur Buchführungsarbeiten verrichtete, nicht dazu führen, hierin eine Teilpraxis im Sinn des Urteils IV 198/62 S zu erblicken.

    Der erkennende Senat hielt es allerdings in seiner Entscheidung IV 198/62 S für angebracht, den Fall einer Teilpraxisveräußerung bzw. Teilpraxisaufgabe nicht schlechthin von den sich aus der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 4 bzw. des § 34 EStG ergebenden steuerlichen Vergünstigungen auszuschließen, da sich für eine Verweigerung der Steuerbegünstigungen im Verhältnis zu den Begünstigungen von Teilbetriebsveräußerungen bzw. Teilbetriebsaufgaben land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Betriebe keine einleuchtenden Gründe finden ließen.

    Ob der Senat an der im Urteil IV 198/62 S vertretenen Auffassung, daß die selbständige Arbeit auch im Falle der Veräußerung des ihr dienenden Vermögens beendet sein müsse, damit die Steuervergünstigung gewährt werden könne, auch weiterhin festhalten würde, kann dahingestellt bleiben.

    Nach alledem handelt es sich bei der Veräußerung der Mandantenbeziehungen durch den Steuerpflichtigen an seinen früheren Angestellten Y nicht um die Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens oder um die Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinn des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG 1960, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiten Auslegung des Urteils des Senats IV 198/62 S um die Veräußerung des Vermögens oder die Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Teilpraxis des Steuerpflichtigen, so daß die Steuervergünstigung des § 34 EStG mit Recht nicht gewährt wurde.

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Nach dem Senatsurteil vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S (BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120) kann eine Teilpraxisveräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG nur dann in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt.
  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 22/09

    "Selbständiger Teil des Vermögens" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG eines

    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht hat, dass er einem Teilbetrieb im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182, mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
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