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   BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81   

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https://dejure.org/1984,60
BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81 (https://dejure.org/1984,60)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1984 - IV R 139/81 (https://dejure.org/1984,60)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1984 - IV R 139/81 (https://dejure.org/1984,60)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 und 2, § 16

  • Wolters Kluwer

    Reitschule - Verlust - Pferdeverleih - Liebhaberei - Mangelnde Vekäuflichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1, 2 § 16

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung - zur Liebhaberei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Einzelfälle
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Rechtsprechung - Übersicht
    Liebhaberei
    Wechsel zwischen Liebhaberei und Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht oder umgekehrt
    Liebhaberei von Anfang an

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 464
  • BB 1985, 379
  • BStBl II 1985, 205
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.03.1980 - IV R 182/78

    Nichtlandwirt - Erwerb landwirtschaftlicher Nutzfläche - Ausbau eines

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
    Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, daß er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485, und vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
    Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/84 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), die insoweit keine wesentliche Änderung der Rechtsprechung beinhaltet, ist im betrieblichen Bereich unter Liebhaberei im steuerlichen Sinne eine Betätigung zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, oder allgemeiner ausgedrückt, nicht der Erzielung positiver Einkünfte dient, sondern aus persönlichen, nicht wirtschaftlichen Gründen der Lebensführung betrieben wird.
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
    Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, daß er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485, und vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
    Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/84 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), die insoweit keine wesentliche Änderung der Rechtsprechung beinhaltet, ist im betrieblichen Bereich unter Liebhaberei im steuerlichen Sinne eine Betätigung zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, oder allgemeiner ausgedrückt, nicht der Erzielung positiver Einkünfte dient, sondern aus persönlichen, nicht wirtschaftlichen Gründen der Lebensführung betrieben wird.
  • BFH, 23.04.1971 - VI R 254/70

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm -

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81
    Denn in ihr setzt sich das FA mit der rechtlichen Würdigung des FG auseinander und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Vorentscheidung den steuerrechtlichen Begriff der Liebhaberei verkannt und deshalb die Verluste des Klägers zu Unrecht als ausgleichsfähige Verluste aus Gewerbebetrieb anerkannt habe (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1971 VI R 254/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 588).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Der erkennende Senat geht daher im Anschluss an die Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH (Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, unter 2., und vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter II.1.c) davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird.

    Gleiches kann in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    b) Für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht können nach der Rechtsprechung des Senats entscheidende Schlüsse auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige auf die längere Zeit hindurch erwirtschafteten Verluste reagiert hat (Senatsurteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, 468, BStBl II 1985, 205, 207, m.w.N.).

    Unter den besonderen Umständen des Streitfalles wäre aber wohl als einzige angemessene Reaktion auf die entstandenen Verluste die Einstellung der verlustbringenden Tätigkeit in Betracht gekommen (Senatsurteil in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und Senatsbeschluss vom 15. Mai 1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668, zu 2. a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Die ernsthafte Möglichkeit, daß ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d. h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart des Betriebs betriebsspezifisch festzulegen (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 - fünf Jahre und dort zu der Ausnahme, daß von vornherein die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen war-; BFH/NV 1990, 768, 769; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

    Weder die Art. des Gewerbebetriebs, nämlich eine Tennishalle mit anfänglich drei, 1979 mit vier Spielplätzen und ein Restaurant für gehobene Ansprüche mit 50 Sitzplätzen, noch die Art. der Betriebsführung und Bewirtschaftung berechtigen im Streitfall zu der Annahme, etwa von vornherein von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207; BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, 12).

    Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die betriebsspezifische Anlaufphase in den Streitjahren noch andauerte mit der Folge, daß bereits aus diesem Grund die Verluste einkommensteuerrechtlich anzuerkennen wären (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

    Gerade diese einschneidende Maßnahme spricht gegen eine insoweit fehlende Gewinnerzielungsabsicht (vgl. auch BFH/NV 1993, 475, 476; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207 zur Betriebstillegung).

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