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   BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,501
BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08 (https://dejure.org/2011,501)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2011 - VIII R 13/08 (https://dejure.org/2011,501)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2011 - VIII R 13/08 (https://dejure.org/2011,501)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • openjur.de

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, SGB 5 § 95, SGB 5 § 103 Abs 4, GüKG § 3, GüKG § 10 Abs 4, SGB 5 §§ 95 ff
    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • Bundesfinanzhof

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 95 SGB 5, § 103 Abs 4 SGB 5, § 3 GüKG
    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • rewis.io

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung des Kaufpreises für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz auf den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt bei Orientierung des Praxiswertes ausschließlich am Verkehrswert

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Zulassung als Vertragsarzt als wertbildender Faktor

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstreckung des Kaufpreises für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz auf den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt bei Orientierung des Praxiswertes ausschließlich am Verkehrswert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorteil einer Vertragsarzt- Zulassung ist in der Regel im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wert einer Arztpraxis

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Immaterieller Praxiswert komplett absetzbar

  • auw.de (Kurzinformation)

    Abschreibung des Praxiswertes in voller Höhe zulässig

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Wert einer Arztpraxis umfasst regelmäßig den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist im Regelfall im Praxiswert einer Arztpraxis enthalten

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Praxisbewertung: Wert einer Arztpraxis umfasst regelmäßig den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehr Klarheit? Es kommt drauf an! Der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung der Vertragsarztzulassung beim Praxiskauf

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassung zum Vertragsarzt kann steuerlich abgeschrieben werden

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 286
  • NJW 2012, 960
  • NJW-RR 2012, 168
  • BB 2011, 2479
  • DB 2011, 2123
  • BStBl II 2011, 875
  • NZG 2012, 797
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 22.03.1989 - II R 15/86

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Güterfernverkehrsgenehmigung -

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644, m.w.N.; vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383).

    Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644; in BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; in BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383) beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste.

    Bei der Veräußerung eines Speditionsunternehmens hing die Höhe des Kaufpreises entscheidend vom Vorhandensein einer oder mehrerer Güterfernverkehrsgenehmigungen ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644).

  • BFH, 30.09.2010 - IV R 28/08

    Keine Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung"

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    a) Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.; vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301; vom 30. September 2010 IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406).

    c) Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, m.w.N.; in BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406).

    Erst zu diesem Zeitpunkt wird sie einer selbständigen Bewertung zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut von dem Grund und Boden (BFH-Urteil in BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406).

  • BFH, 04.12.1991 - I R 148/90

    1. Keine AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG von entgeltlich erworbenen

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644, m.w.N.; vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383).

    Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644; in BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; in BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383) beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste.

  • BFH, 10.08.1989 - X R 176/87

    Güterfernverkehrsgenehmigungen sind selbständig bewertbare immaterielle

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Es reicht aus, dass der Vermögenswert zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644, m.w.N.; vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383).

    Die Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft von Güterfernverkehrsgenehmigungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644; in BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; in BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383) beruht zudem auf § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damaligen Fassung, wonach die Güterfernverkehrskonzession in einem vereinfachten Verfahren auf einen etwaigen Betriebserwerber überging, ohne dass ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden musste.

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Vielmehr sind das Nachbesetzungsverfahren und der Praxiserwerb voneinander unabhängige Rechtsakte (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. August 1992  6 RKa 36/90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1547).
  • FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für die Aufwendungen zur Erlangung eines

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (vgl. dazu Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. September 2004  13 K 412/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 427).
  • BFH, 15.04.1958 - I 61/57 U

    Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen auf den Geschäftswert eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. Januar 1929 VI A 369/28, RStBl 1929, 326; BFH-Urteile vom 15. April 1958 I 61/57 U, BFHE 67, 151, BStBl III 1958, 330; vom 1. April 1982 IV R 2-3/79, BFHE 136, 83, BStBl II 1982, 620).
  • BFH, 28.10.1987 - II R 224/82

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Leseringe - Belieferungsrechte - Geworbene

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    So sind Lieferrechte für Leseringe keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern wertbildende Faktoren des allgemeinen Geschäftswerts (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 II R 224/82, BFHE 151, 198, BStBl II 1988, 50).
  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 43/79, BFHE 134, 255, BStBl II 1982, 56), sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht(vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56; vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; vom 10. Juni 2010 IV R 32/08, BFHE 230, 332; vom 9. September 2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011, 171).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Auszug aus BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08
    Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 43/79, BFHE 134, 255, BStBl II 1982, 56), sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht(vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56; vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; vom 10. Juni 2010 IV R 32/08, BFHE 230, 332; vom 9. September 2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011, 171).
  • BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75

    Anschaffungskosten - Erwerb eines Unternehmens - Wettbewerbsverbot

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 29/98

    Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als besonderes WG neben Grund und Boden?

  • BFH, 27.03.1996 - I R 60/95

    Zum Geschäftswert bei Aufteilung eines einheitlichen Betriebs und Veräußerung

  • BFH, 16.09.1970 - I R 196/67

    Geschäftsaufgabe - Persönliche Geschäftsbedingungen - Geschäftswert -

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 32/08

    Zur erfolgswirksamen Abspaltung eines früher veräußerten Milchlieferrechts vom

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 2649/07

    Vertragsarztzulassung als unselbständiger Teil des abschreibbaren Praxiswerts

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

  • BFH, 01.04.1982 - IV R 3/79
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83

    Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 43/79

    Erhöhung des Geschäftswerts - Vertragsauflösung - Entschädigung

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 7/14

    Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis vom Erwerb nur des

    Auch in diesem Fall ist in einem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875).

    Der Erwerb einer Praxis als Chancenpaket im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 kann auch vorliegen, wenn eine Gemeinschaftspraxis (Personengesellschaft) eine Einzelpraxis erwirbt und die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers vom Zulassungsausschuss einem Gesellschafter der Personengesellschaft erteilt wird.

    Die Überleitung des Patientenstamms und der anderen wertbildenden Faktoren einer Praxis samt Übergang der Vertragsarztzulassung stehe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2011 VIII R 13/08 (BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875) der Annahme des Erwerbs nur des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung entgegen.

    Das FG habe die rechtlichen Maßstäbe verkannt, die der BFH in dem Urteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 für die Abgrenzung des Erwerbs einer Sachgesamtheit mit den wertbildenden Faktoren (Praxis) vom eigenständigen Erwerb nur des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung aufgestellt habe.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Ermittlung der AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen dem Erwerb des Betriebs einer Vertragsarztpraxis als Sachgesamtheit (mit sämtlichen materiellen Wirtschaftsgütern und einem Praxiswert) und dem Erwerb nur des immateriellen Wirtschaftsguts des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" zu unterscheiden (BFH-Urteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875).

    Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung neben oder statt des Praxiswerts kommt aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, Rz 19 f.; vom 21. Februar 2017 VIII R 56/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    b) Der Erwerb einer Praxis als Sachgesamtheit ist abzugrenzen von dem sog. "Sonderfall", in dem zwar vom Veräußerer und Erwerber im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss kundgetan wird, es gehe um die Übernahme der ausgeschriebenen Praxis als solcher, sich der Sachverhalt aber wirtschaftlich betrachtet so darstellt, dass nur die mit der Vertragsarztzulassung verbundenen Marktchancen (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Zulassungsbereich) übertragen werden sollen (s. BFH-Urteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875; vom 21. Februar 2017 VIII R 56/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und VIII R 24/16, nicht amtlich veröffentlicht).

    Es wird in diesem Fall nur der Vorteil aus dem Innehaben der Vertragsarztzulassung (nicht die Praxis) zum Gegenstand des Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs gemacht und hierdurch zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert (BFH-Urteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, Rz 25).

    Zahlt der Erwerber einen Preis in Höhe des Verkehrswerts der Vertragsarztpraxis, indiziert dies, dass die Praxis als Chancenpaket Gegenstand der Übertragung ist, da sich der Kaufpreis in diesem Fall maßgeblich nach der Patientenstruktur und der damit verbundenen Ertragskraft der Praxis richtet (s. BFH-Urteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875; vom 21. Februar 2017 VIII R 56/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    c) Der Erwerb einer Praxis als Chancenpaket im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 kann entgegen der Auffassung des FG auch vorliegen, wenn eine Gemeinschaftspraxis (Personengesellschaft) eine Einzelpraxis samt der wertbildenden Faktoren erwirbt und die Vertragsarztzulassung des Übergebers vom Zulassungsausschuss einem Gesellschafter der Personengesellschaft neu erteilt wird (ebenso FG Köln, Urteil in EFG 2012, 1128).

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 56/14

    Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil

    a) Nach der Rechtsprechung des Senates wird bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis in der Regel neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" erworben (Senatsurteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875; vgl. auch Senatsurteile vom 21. Februar 2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und VIII R 24/16, nicht amtlich veröffentlicht).

    Dies könne (beispielsweise) der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (Senatsurteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, unter Verweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. September 2004  13 K 412/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 427; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Danach ist der Regelfall des Erwerbes einer Vertragsarztpraxis samt deren wertbildender Faktoren von dem "Sonderfall" abzugrenzen, in dem zwar vom Veräußerer und Erwerber im Nachbesetzungsverfahren (vgl. § 103 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in der in den Streitjahren geltenden Fassung --SGB V--) gegenüber dem Zulassungsausschuss bekundet wird, es gehe um die Übernahme der ausgeschriebenen Praxis als solcher, sich der Sachverhalt aber wirtschaftlich betrachtet so darstellt, dass nur die mit der Vertragsarztzulassung verbundenen Marktchancen (d.h. die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Zulassungsbereich) übertragen werden sollen (s. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, und vom 21. Februar 2017 VIII R 24/16, nicht amtlich veröffentlicht).

    Ist die Vertragsarztzulassung ausnahmsweise alleiniger Gegenstand des privatrechtlichen Übertragungsvertrages, so konkretisiert sich der Vorteil aus dieser zu einem selbständigen Wirtschaftsgut - dem mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil (Senatsurteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875).

    Bei dieser Gesamtwürdigung kommt insbesondere auch der Kaufpreisbemessung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, und vom 21. Februar 2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Die Zulassung war alleiniger Gegenstand des sog. Praxisübernahmevertrages und hatte sich damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut --dem mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil-- konkretisiert (vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, und vom 21. Februar 2017 VIII R 7/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der

    Dieses Ineinandergreifen habe jedoch nicht zur Konsequenz, dass zwischen Praxis und vertragsärztlicher Zulassung bzw Vertragsarztsitz nicht mehr zu unterscheiden wäre (vgl dazu auch BFHE 234, 286) .
  • FG Düsseldorf, 27.05.2014 - 11 K 2364/13

    AfA für erworbenen Praxiswert - Ausnahmefall des alleinigen Erwerbs einer

    Nur in Sonderfällen könne davon ausgegangen werden, dass eine Zahlung ausschließlich für die Vertragsarztzulassung geleistet werde (BFH Urteil vom 9. August 2011 Az. VIII R 13/08, Bundessteuerblatt II - BStBl. II - 2011, 875).

    Im Gegensatz zu dem Urteil des BFH vom 9. August 2011 (Az. VIII R 13/08, BStBl. II 2011, 875) umfasse die Frage der Beschaffung der kassenärztlichen Zulassung einen wesentlichen Teil des Praxisübernahmevertrages (vgl. § 9 des Praxisübernahmevertrages vom 17. August 2007).

    Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind (BFH Urteil vom 9. August 2011 Az. VIII R 13/08, BStBl. II 2011, 875).

    Die Vertragsarztzulassung ist regelmäßig ein unselbstständiger Bestandteil des Praxiswertes (vgl. BFH Urteil vom 9. August 2011 aaO).

    Eine solche Absicht lässt sich annehmen, wenn die Klägerin an B eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung geleistet hat, ohne jedoch dessen übrige Praxis zu übernehmen, weil sie den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen wollte (BFH Urteil vom 9. August 2011 aaO, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. September Az. 13 K 412/01, DStRE 2005, 427).

    Bei einem solchen Sachverhalt ist die Kassenzulassung untrennbar mit dem Praxiswert verbunden (BFH Urteil vom 9. August 2011, aaO).

    Die Kassenarztzulassung ist daher nicht vom Praxiswert trennbar (vgl. BFH Urteil vom 9. August 2011 aaO).

    Die dem Fall zugrunde liegende Rechtsfrage zur Abgrenzung von Praxiswert und kassenärztlicher Zulassung ist durch den Bundesfinanzhof geklärt (BFH Urteil vom 9. August 2011, aaO).

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Diese unselbständigen Faktoren/Bestandteile eines Wirtschaftsguts können sich jedoch zu einem eigenen Wirtschaftsgut verselbständigen (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.2011 - VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875).

    Ein derartiges Inverkehrbringen wurde von der Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fällen bejaht: Bei einem Bodenschatz, wenn insbesondere mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird (BFH-Urteil in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, unter II.1.a), bei einer Ackerprämienberechtigung (Ackerquote), wenn die Genehmigung eines Flächentausches im Zusammenhang mit der Verpachtung/Anpachtung von Ackerflächen erteilt oder sie zum Gegenstand eines Kauf-/Erwerbsvertrags gemacht wird (BFH-Urteil in BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406, Rz 26), und bei einer Vertragsarztzulassung, wenn sie Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, Rz 25).

  • FG Bremen, 24.08.2016 - 1 K 67/16

    Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene

    Nach dem Urteil des BFH vom 9. August 2011 ( VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) sei, soweit sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert orientiere, in dem abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

    Gemäß Urteil des BFH vom 9. August 2011 ( VIII R 13/08, BStBl 2011, 875) könne die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht werden.

    Wirtschaftsgüter sind "Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können" (so BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BFHE 234 286, BStBl II 2011, 875).

    Dementsprechend konkretisiert sich die Vertragsarztzulassung insbesondere dann zu einem Wirtschaftsgut, wenn "ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will" (so BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08 a.a.O.; vgl. OFD Münster Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 35/2011 vom 14. Dezember 2011; Krumm in Blümich EStG § 5 Anm. 167).

    Soweit die Vertragsparteien das von dem Erwerber gezahlte Entgelt an dem insgesamt erzielten Gewinn bzw. dem erzielten Umsatz der erworbenen Einzelpraxis ausrichtet, ist dies ein Indiz für den Erwerb der gesamten ärztlichen Praxis des Veräußerers und nicht lediglich seiner Vertragsarztzulassung (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08 a.a.O.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008 2 K 2649/07, DStRE 2008, 1120).

  • FG Nürnberg, 23.09.2014 - 1 K 1894/12

    Wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als selbständiges

    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 09.08.2011 (VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) ausgeführt, im Streitfall handele es sich bei der Zahlung, die X. an Q aufgrund des Praxisübernahmevertrages vom 01.12.2004 geleistet habe, um ein Entgelt, das alleine dem Erwerb der Vertragsarztzulassung gedient habe.

    Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. das BFH-Urteil vom 09.08.2011 a.a.O.).

    Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts (vgl. das BFH-Urteil vom 09.08.2011, a.a.O.).

    Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis liegt nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das BFH-Urteil vom 09.08.2011, a.a.O.) im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vor.

    Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts kann nach der BFH-Rechtsprechung jedoch zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und in diesem Sonderfall dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (vgl. das Urteil des BFH vom 09.08.2011, a.a.O.).

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 24/16

    Zuordnung der Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus einer

    a) Die Würdigung des FG, dass Gegenstand des Erwerbs in den Streitjahren 2004 und 2006 nicht die Praxen des M und des P, sondern jeweils nur der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung war, da nur dieser im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 zum Gegenstand des Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs gemacht wurde, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden (s. zur Abgrenzung des Erwerbs einer Einzelpraxis vom Erwerb des wirtschaftlichen Vorteils aus der Zulassung durch eine Gemeinschaftspraxis auch BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 7/14).

    Die Auffassung der Kläger, dass sich ein von der Gesellschaft erworbener wirtschaftlicher Vorteil auf der Gesamthandsebene unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. August 2011 VIII R 13/08 (BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875) untrennbar mit einem originär geschaffenen Praxiswert der Gesellschaft vereinige und die Aufwendungen zum Erwerb des Vorteils deshalb als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zur Erhöhung des Praxiswerts der Gesellschaft zu behandeln sind, teilt der Senat nicht.

  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    So habe er in einer jüngeren Entscheidung vom 9. August 2011 (VIII R 13/08, BStBl. II 2001, 875) hervorgehoben, dass selbst ein unselbstständiger (nur) werterhöhende Faktor eines Wirtschaftsguts zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden könne.

    Aus den gleichen Gründen gelangt bei dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des BFH zur Frage der Wirtschaftsgutsfähigkeit einer als Sonderfall vorkommenden, isoliert veräußerten Zulassung als Vertragsarzt zur Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl. II 2011, 875).

    Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönliche Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht (BFH-Urteil vom 9. August 2011, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 4 K 173/14

    Keine Bilanzierung einer Fernsehlizenz mangels Übertragbarkeit und

    Ausreichend ist, dass der Vorteil zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (BFH-Urteile vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977; vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BStBl II 2012, 238 Rn. 21).

    Diese Rechtsprechung betraf etwa Güterfernverkehrsgenehmigungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1974 III R 75/73, BStBl II 1974, 654; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) oder "Rechte am Fußballspieler" (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238).

    Der Inhaber einer Sendelizenz kann auch nicht zugunsten eines Dritten (des Erwerbers des Betriebs) auf das Lizenzierungsverfahren (entscheidenden) Einfluss nehmen, so dass auch insoweit eine wirtschaftliche Übertragungsmöglichkeit (anders als etwa bei einer Güterfernverkehrsgenehmigung, vgl. dazu und zur Vertragsarztzulassung BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) nicht angenommen werden kann.

  • FG Köln, 26.01.2012 - 6 K 4538/07

    Vertragsarztpraxis: Kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut neben Praxiswert

  • FG Nürnberg, 12.12.2013 - 6 K 1496/12

    Vorteil aus der Zulassung zum Vertragsarzt als selbständiges nicht abnutzbares

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 49/18

    Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 8 K 323/05

    Ansatz einer anderen Nutzungsdauer für Mehrwerte in einer Ergänzungsbilanz als in

  • SG Marburg, 25.11.2011 - S 12 KA 797/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Schutz des

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