Rechtsprechung
   BFH, 21.09.2011 - I R 89/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1099
BFH, 21.09.2011 - I R 89/10 (https://dejure.org/2011,1099)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2011 - I R 89/10 (https://dejure.org/2011,1099)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2011 - I R 89/10 (https://dejure.org/2011,1099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • openjur.de

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung; Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung; Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, HGB § 253, GG Art 3 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, FGO § 143 Abs 2
    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 253 HGB, Art 3 Abs 1 GG, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 1997 vom 24.03.1999
    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen

  • rewis.io

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei Anschlussrevision und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 bei börsennotierten Aktien

  • datenbank.nwb.de

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 bei börsennotierten Aktien

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 253
    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Teilwert-AfA auf Aktien bereits bei kleinen Kursabweichungen möglich

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Teilwertansatz von Aktien bei gesunkenen Börsenkursen zum Bilanzstichtag

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    TW-Abschreibung auf börsennotierte Aktien und Investmentanteile

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 263
  • NJW 2012, 412
  • DB 2012, 91
  • BStBl II 2014, 612
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen.

    Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.

    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen.

    Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

    a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung.

    aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

    aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt.

    Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen.

  • FG Münster, 31.08.2010 - 9 K 3466/09

    Anforderungen für die Anerkennung der dauernden Wertminderung bei Aktien

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 EUR zugelassen hat.

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

    Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

    aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758).
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1966 - VI 226/64

    Ansetzung von Wertpapieren mit dem Anschaffungskosten sowohl bei Zugehörung zum

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp.
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 63/97

    Teilwert bei Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp.
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 39/80

    Inländische Besteuerung des Nutzungswertes eines in Spanien belegenen

    Auszug aus BFH, 21.09.2011 - I R 89/10
    Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).
  • BFH, 29.04.2009 - I R 74/08

    Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

  • BFH, 29.07.1981 - I R 119/77
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BFH, 27.11.1974 - I R 123/73

    Aktivierte Herstellungskosten - Umbauten - Installation - Gemietete Betriebsräume

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

  • BFH, 07.11.1990 - I R 116/86

    Zur Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 20/85

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgebäude - Voraussichtlich dauernde

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    b) Unabhängig davon würde aber auch die im BFH-Urteil vom 21.09.2011 (I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBI II 2014, 612) dargelegte Bagatellgrenze von 5 % der steuerlichen Berücksichtigung der von der Klägerin vorgenommenen Teilwertminderung entgegenstehen.

    Letzteres ist jedenfalls bei einer Bagatellgrenze von 5 % nicht der Fall (vgl. ebenfalls BFH, Urteil vom 21.09.2011 - I R 89/10 -, BFHE 235, 263, BStBI II 2014, 612).

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    gg) In anderen Entscheidungen hat der I. Senat des BFH allerdings die Abweichung von Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen zu dessen Lasten aufgrund der objektiven Rechtslage gebilligt, ohne zu prüfen, ob die der Bilanz zugrunde liegende Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war (so etwa in den Urteilen vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 25. August 2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263; vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612; BFH-Beschluss vom 8. Februar 2012 IV B 13/11, BFH/NV 2012, 963, Rz 3; BFH-Urteil vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 61; zu Fällen des gezahlten Paketzuschlags s. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 41).

    Der aktuelle Börsenwert weist --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit auf, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren; deshalb kommt es nicht in Betracht, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 15 und 16).

    Dann kann vom Steuerpflichtigen auch insoweit nicht erwartet werden, dass er über bessere prognostische Fähigkeiten verfügt als der Markt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.d, Rz 12; in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 12).

    Der Börsenkurs weist jedenfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit auf, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren, als dies bei den historischen Anschaffungskosten der Anteile der Fall ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.d, Rz 13; in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 13).

    (4) Zwar darf --wovon das FG ebenfalls zu Recht ausgegangen ist-- eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 17).

    Auch in einem solchen Fall entspricht die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurs unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 17).

  • FG Hamburg, 03.06.2020 - 5 K 20/19

    Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

    Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (BFH Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612 Tz. 10).

    Für börsennotierte und im Anlagevermögen gehaltene Aktien ist nach der Rechtsprechung des BFH dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612 Tz. 10 Juris).

    Das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung sei an dem Kurswert auszurichten, es sei auf einen ggf. gesunkenen Börsenkurs als typisierendes Kriterium abzustellen, da die notwendige Bewältigung einer Vielzahl von Fällen im Massenverfahren des Steuerverfahrens derart einfach und leicht überprüfbarer objektiver Kriterien bedürfe (BFH I R 89/10 Tz. 12ff mit Bestätigung der Rechtsprechung in der Entscheidung vom 26.09.2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294).

    Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung könne nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH I R 89/10 Tz. 17).

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich das Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte (BFH I R 89/10 Tz. 11f, 20) für eine Teilwertabschreibung nicht erforderlich.

    Zudem hat der BFH in der Entscheidung I R 89/10 (offengelassen noch im Urteil vom 26.09.2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294 Tz. 8) nunmehr ausdrücklich entschieden, dass die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen sog. wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände darstellen, die grundsätzlich die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berühren (Tz. 11).

  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    bb) Hieran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache I R 89/10 (BFHE 235, 263) festgehalten und zum einen seine Rechtsprechung mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2009, BStBl I 2009, 514) dahin präzisiert, dass --vorbehaltlich zu vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der Notierung bei Erwerb (Bagatellgrenze)-- im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann geboten ist, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt.

    Zur Begründung dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil I R 89/10 (BFHE 235, 263) Bezug.

    Der Senat nimmt auch insoweit auf sein Urteil in der Sache I R 89/10 Bezug.

  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Nach der Rechtsprechung ist bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (Senatsurteile vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612; vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357; BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717).
  • BFH, 12.12.2012 - I B 27/12

    Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums

    Der Wertermittlung zum Bilanzstichtag zugrunde zu legen ist ein Bilanzansatz damit nur, wenn er spätestens am Tag der Bilanzerstellung erkennbar geworden ist (Senatsurteile vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941; vom 15. September 2004 I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371; Senatsurteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BFH/NV 2012, 306; Senatsbeschluss vom 30. November 2011 I R 83/10, juris).
  • FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13

    Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu

    Danach gelten die mit Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 (BFH/NV 2012, 306) fortentwickelten Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2007 I R 58/06 zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien - wobei im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswertes zum Bilanzstichtag die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG rechtfertige - auch für die Bewertung von Investmentvermögen, die ihr Vermögen überwiegend in börsennotierten Aktien anlegten.

    aa) (1) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2001 liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl. II 1975, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612).

    (2) Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist hiernach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612).

    Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen berühren die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht (BFH-Urteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616).

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16

    Teilwertzuschreibung bei einem verzinslichen unbefristeten Fremdwährungsdarlehen

    aa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).

    Für die Wahl der 10 %-Grenze spricht, dass dieser Wert auch in anderem Zusammenhang im Steuerrecht bereits richterrechtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).

    Geringere Prozentsätze zieht der Senat auch deshalb nicht in Erwägung, weil der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

    Der Höhe nach seien 0, 367% der Anschaffungskosten der übertragenen Aktien angemessen (Mittelwert der im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612 angegebenen ANK).

    Die nach dem BFH-Urteil vom 21.09.2011, a.a.O., zu berücksichtigende Bagatellgrenze von 5% könne nur auf Steuerpflichtige mit geringen Aktienbeständen anwendbar sein, weil sie der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen solle.

    In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5% der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).

  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

  • FG Münster, 22.05.2014 - 9 K 5096/07

    Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

  • BFH, 10.06.2021 - IV R 18/18

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 V 2763/15

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 11 K 1833/10

    Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen

  • FG Münster, 28.10.2016 - 9 K 2393/14

    Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen;

  • FG Köln, 17.06.2020 - 13 K 2038/16

    Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds;

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 18/12

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand -

  • BFH, 07.05.2014 - X R 19/11

    Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bei über mehrere Jahre gewährten

  • FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10

    Berechtigung einer AG zur Bildung von Rückstellungen wegen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2015 - 2 V 2786/13

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem befristeten

  • FG Schleswig-Holstein, 07.06.2012 - 1 K 130/09

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100 %-ige Tochtergesellschaft

  • BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08

    Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung; Bewertung von Aktien in

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07

    Dauernde Wertminderung von Fondsbeteiligungen

  • FG Nürnberg, 25.10.2016 - 1 K 1229/14

    Fonds, Revision, Bescheid, Leistungen, Kaufpreis, Eintragung, Kaufvertrag,

  • FG Hessen, 21.12.2016 - 4 K 520/13

    § 6 Abs.1 Nr.2 EStG

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 89/12

    Bilanzsteuerrecht: Voraussetzungen für Teilwertberichtigungen auf

  • FG Düsseldorf, 19.09.2013 - 11 K 211/12

    Einheitsbewertung eines Betriebsgrundstücks - Abgrenzung zwischen Gebäuden und

  • FG München, 07.12.2010 - 6 K 3192/07

    Zum Zeitpunkt der Teilwertabschreibung von Aufgeldern börsennotierter

  • FG Köln, 09.11.2016 - 5 K 652/12

    Anforderungen an die Berücksichtigung einer AfA sowie einer Teilwertabschreibung

  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 122/14

    Teilwertabschreibung - Einbringung einer typisch stillen Beteiligung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht