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   BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14   

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https://dejure.org/2015,29066
BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14 (https://dejure.org/2015,29066)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2015 - VI R 46/14 (https://dejure.org/2015,29066)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - VI R 46/14 (https://dejure.org/2015,29066)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1, EStG VZ 2009
    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • rewis.io

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbungskosten: Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Abzugsfähgkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Abzugsfähgkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BFH-Urteil zu Werbungskosten: Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH unterscheidet zwischen Partygästen - Feier für beruflich Eingeladene steuerlich absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • Jurion (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • Jurion (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Feier können Werbungskosten sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar?

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus privaten und beruflichen Gründen

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Kosten für Steuerberaterfeier als Werbungskosten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beruflich-private Feier anteilig als Werbungskosten absetzbar

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Anteiliger Werbungskostenabzug bei Feier aus beruflichem und privatem Anlass

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.10.2015)

    Beruflich-private Feier anteilig absetzbar

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für auch beruflich veranlasste Feier können, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für Geburtstagsfeier mit Freunden und Mandanten aufteilbar und absetzbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Geburtstagsfeier als Werbungskosten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Gemischte Feier. Der betriebliche Kostenanteil ist bei den Werbungskosten abziehbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Geburtstagsparty mit dienstlicher Feier verbinden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 392
  • NJW 2016, 352
  • NZA 2016, 416
  • BB 2015, 2645
  • DB 2015, 2484
  • BStBl II 2015, 1013
  • NZA-RR 2015, 657
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Die Gesamtaufwendungen von 3.413,69 EUR (für Hallenmiete und Bewirtung) teilte er dabei unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) nach Köpfen auf, wobei er 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete.

    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    b) Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind aber bei einer Feier wie unter den im Streitfall gegebenen Umständen mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125).

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 1 K 3541/12

    Aufwendungen für die Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014  1 K 3541/12 aufgehoben.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 370 veröffentlichten Gründen ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. März 2014  1 K 3541/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass für den beruflich veranlassten Anteil der Feier Werbungskosten in Höhe von 1.586,34 EUR anerkannt werden.

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).

    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500).

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).

    Diesem Ereignis kann ungeachtet der Tatsache, dass es auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zur Zurruhesetzung).

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 95/09

    Grundsätzliche Bedeutung - Bewirtungsaufwand eines Arbeitnehmers als

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 33/07

    Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 26/07

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des § 4

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14
    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).
  • BFH, 10.11.2016 - VI R 7/16

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteile vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 20. Januar 2016 VI R 24/15, BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (z.B. Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11, und in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1868/13

    Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

    Ergänzend werde auf das Urteil des FG Münster vom 29.05.2015 - 4 K 3236/12 E und das Urteil des BFH vom 08.07.2015 - VI R 46/14 hingewiesen.

    Zur Abzugsfähigkeit von Kosten einer Feier als Werbungskosten hat der BFH mit Urteil vom 08. Juli 2015 - VI R 46/14 ( DB 2015, 2484 ) u.a. ausgeführt:.

    Der Senat schließt sich den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 08. Juli 2015 - VI R 46/14 an.

  • BFH, 16.01.2019 - VI R 24/16

    Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 24/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
  • BFH, 14.01.2021 - VI R 15/19

    Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24.09.2013 - VI R 35/11; Senatsurteile vom 08.07.2015 - VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 16.01.2019 - VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376).
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 52/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500; Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Zum anderen hat es --vor Ergehen des Senatsurteils in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013-- nicht geprüft, ob die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden.

    Dem Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann ungeachtet der Tatsache, dass die Habilitation auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 zur Bestellung zum Steuerberater).

  • BFH, 14.01.2021 - VI R 52/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.01.2021 - VI R 15/19:

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24.09.2013 - VI R 35/11; Senatsurteile vom 08.07.2015 - VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 16.01.2019 - VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376).
  • FG Düsseldorf, 31.07.2018 - 10 K 3355/16

    Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst

    Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen (so auch BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Eine Aufteilung von Aufwendungen nach Köpfen kommt vorrangig bei --hier nicht einschlägigen-- Feiern in Betracht, bei denen infolge eines gemischten Teilnehmerkreises die Aufwendungen, die auf Teilnehmer aus dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen entfallen, auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; BMF BStBl I 2010, 614 Rz 15).
  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 3 K 11195/21

    Betriebsausgaben; Lebensführungskosten; Kein Betriebsausgabenabzug einer

    Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Betrieb oder Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 , BStBl. II 2010, 672; BFH, Beschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11 , BFH/NV 201, 500; BFH, Urteile vom 8. Juli 2015 VI R 46/14 , BStBl. II 2015, 1013 und vom 16. Januar 2019 VI R 24/16 , BStBl. II 2019, 376).
  • BFH, 22.02.2017 - III R 20/15

    Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

  • FG München, 07.12.2017 - 13 K 3477/16

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten

  • FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
  • Senator für Finanzen Bremen, 26.11.2021 - 900 - S 2144/14
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Rechtsprechung
   BFH - IV R 46/14   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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BFH - IV R 46/14 (https://dejure.org/9999,134704)
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Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a ; AO § 181 Abs 1 S 1 ; AO § 125 ; AO § 129 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 392
  • BStBl II 2015, 1013
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 10.11.2016 - VI R 7/16

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteile vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 20. Januar 2016 VI R 24/15, BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (z.B. Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11, und in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 24/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteil in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Zum anderen hat es außer Acht gelassen, dass nach der Senatsentscheidung in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, die das FG bei seiner Entscheidung allerdings noch nicht kennen konnte, der Schluss naheliegt, dass Aufwendungen für eine Feier (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Eine Aufteilung von Aufwendungen nach Köpfen kommt vorrangig bei --hier nicht einschlägigen-- Feiern in Betracht, bei denen infolge eines gemischten Teilnehmerkreises die Aufwendungen, die auf Teilnehmer aus dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen entfallen, auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; BMF BStBl I 2010, 614 Rz 15).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Senatsurteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194).

    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen beruflichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine berufliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

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