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   BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14   

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https://dejure.org/2016,42991
BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14 (https://dejure.org/2016,42991)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2016 - VIII R 37/14 (https://dejure.org/2016,42991)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2016 - VIII R 37/14 (https://dejure.org/2016,42991)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • Bundesfinanzhof

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 164 der Abgabenordnung, § 34 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 1, 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung einer Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre

  • rewis.io

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Ertragsteuerliche Behandlung einer Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ? keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung eines Vertragsarztes für mehrjährige Tätigkeit - und die Teilzahlungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte: Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 128 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Nachzahlung der KV und Tarifbegünstigung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 34 Abs 1
    Mehrjährige Tätigkeit, Zusammenballung, Tarifermäßigung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 573
  • DB 2016, 2885
  • BStBl II 2017, 258
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10

    Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. November 2013  3 K 2762/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1883 veröffentlichen Urteil vom 20. November 2013  3 K 2762/10 die Klage als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354).

    Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1354).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    Andernfalls könnte die Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 EStG und den nach dem Regeltarif zu versteuernden Einkünften nicht hinreichend trennscharf gezogen werden (BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831).
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 46/14

    Abfindung - Ermäßigte Besteuerung - Geringfügigkeit einer Teilauszahlung

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    c) Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BFH § 34 Abs. 1 EStG trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 46/14, BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 214; vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BStBl II 2012, 659).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 20/10

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    c) Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BFH § 34 Abs. 1 EStG trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 46/14, BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 214; vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BStBl II 2012, 659).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    b) Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14
    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).
  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Die Kläger führen unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 an, bei der Überstundenvergütung handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, da der Nachzahlungszeitraum über zwölf Monate hinausgehe und sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecke.

    Er macht unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 geltend, das BFH-Urteil vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 betreffe Nachzahlungen einer Kassenärztlichen Vereinigung und sei damit nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Demnach kann auch eine Honorarnachzahlung durch die Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sein (BFH-Urteil vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258).

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteile vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

  • BFH, 22.11.2023 - VI R 5/21

    Keine ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts

    b) Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine auf einem Rechtsgrund beruhende Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.06.2006 - XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 13 und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19).
  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    Diese abzumildern ist der Zweck der Regelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (BFH-Urteile vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 15 f., und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 12).

    Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 01.02.1957 - VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104; BFH-Urteile vom 28.06.2006 - XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; in BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 13, und in BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19).

    Diese Belastungen müssen aber in Kauf genommen werden, da anderenfalls --bei Überschreitung des Grundsatzes, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche anerkannt werden können-- eine Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 EStG und den nach dem ordentlichen Tarif zu versteuernden Einkünften nicht mehr gezogen werden könnte (BFH-Urteile vom 02.09.1992 - XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831, m.w.N., und in BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 13).

    Denn die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zugeflossene Einnahmen und --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart waren oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (BFH-Urteile vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 21, und in BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 15).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (vgl. BFH 2. August 2016 - VIII R 37/14 - Rn. 12, BFHE 254, 573; 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 15, aaO; 25. August 2009 - IX R 11/09 - Rn. 13, aaO) .
  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, hindert die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit als solche ebenfalls nicht (BFH-Urteile vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b, und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 10).
  • FG Thüringen, 28.07.2021 - 1 K 478/20

    Keine Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 1 EStG bei vertraglicher Vereinbarung,

    Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (BFH-Urteil vom 2. August 2016 VIII R 37/14, BStBl II 2017, 90 m.w.N.).

    Auch der Umstand, dass der Klägerin die ratenweise Auszahlung von der A und B GmbH aufgrund deren Liquiditätsproblemen aufgezwungen wurde, führt nach der neueren Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, zu keiner anderen Beurteilung, da die Tarifbegünstigung des § 34 EStG an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen anknüpft und nicht daran, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (BFH-Urteil vom 2. August 2016 VIII R 37/14, a.a.O., BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, a.a.O.).

  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung

    Damit scheiden Kapitalzahlungen, die über zwei Veranlagungszeiträume verteilt werden, jedenfalls dann aus dem Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG aus, wenn die eine Zahlung nicht lediglich als geringfügige Zusatzleistung zu der anderen (Haupt-)Zahlung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 14).
  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog.

    Diese abzumildern ist der Zweck der Regelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (BFH-Urteile vom 15.12.2022 VI R 19/21, juris, Rz. 15; vom 2.8.2016 VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz. 12; vom 14.4.2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, Rz 16).
  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

    Dies bedeutet nach dem Sinn und Zweck der Norm, dass diese Einkünfte im Verhältnis zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung des Steuerpflichtigen führen müssen, die durch die Vorschrift des § 34 EStG abgemildert werden soll (BFH-Urteil vom 2. August 2016 VIII R 37/14, BStBl II 2017, 258).
  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl II 2017, 258).
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