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   BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88   

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https://dejure.org/1989,64
BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88 (https://dejure.org/1989,64)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1989 - 1 BvR 649/88 (https://dejure.org/1989,64)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 (https://dejure.org/1989,64)
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Versagte Berufungsfristverlängerung

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, keine zu hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), hier: abweichende Praxis des erkennenden Gerichts und des BGH

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung - Verschulden - Sorgfaltspflicht - Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 372
  • NJW 1989, 1147
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88
    Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt dazu, daß den Beschwerdeführern der Zugang zur Berufungsinstanz in unvorhersehbarer und damit in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 69, 381 [385 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88
    Ob eine Spruchpraxis rechtens ist, ist allerdings vorrangig eine Frage einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und solange der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind, als nicht Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88
    Das ergibt sich allerdings nicht schon - wie die Beschwerdeführer meinen - aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Postlaufzeiten (BVerfGE 53, 25 [28 f.]); denn die Forderung des Landgerichts gegenüber ihrem Prozeßbevollmächtigten, sich nach dem Schicksal des Verlängerungsbegehrens zu erkundigen, zielte keineswegs vorrangig oder gar ausschließlich darauf, daß dieser den fristgerechten Eingang des Schriftstücks habe kontrollieren müssen.
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auch bei nur teilweisem Obsiegen kann eine vollständige Kostenerstattung angeordnet werden, insbesondere wenn die Beschwerdeführer mit dem teilweise aufgehobenen Hoheitsakt ihr wesentliches Verfahrensziel erreicht haben (vgl. BVerfGE 79, 372 - Juris Rn. 16) oder wenn der erfolglose Teil für die Beschwerdeführer und ihr Begehren von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 - Juris Rn. 93; BVerfGE 53, 366 - Juris Rn. 153).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII ist für das Begehren der Beschwerdeführerinnen von lediglich untergeordneter Bedeutung; sie haben ihr Rechtsschutzziel nahezu vollständig erreicht (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 47, 253 ; 79, 372 ; 86, 90 ; 88, 366 ; 136, 338 ).
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