Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,16
BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 (https://dejure.org/1989,16)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 (https://dejure.org/1989,16)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 (https://dejure.org/1989,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Ausländeradoption

Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Volljährigenadoption

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Volljährigenadoption I

  • openjur.de

    Volljährigenadoption I

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kein Aufenthaltsrecht eines Ausländers nach Erwachsenenadoption

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis bei Erwachsenenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 81
  • NJW 1989, 2195
  • MDR 1989, 785
  • NVwZ 1989, 855 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 715
  • DVBl 1989, 712
  • DÖV 1989, 674
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (461)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Auch für den Erwachsenen ist die Familie eine Gemeinschaft, die der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen entspricht (vgl. BVerfGE 76, 1 [51]).

    Unbeschadet der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht definieren, sondern nur die daraus folgenden Schutzwirkungen modifizieren und beschränken, kann sich ein als Erwachsener von einem Deutschen adoptierter Ausländer, der sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält oder innerhalb des Bundesgebietes ohne Aufenthaltserlaubnis verweilt, auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG berufen, wenn er eine Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt bei seinen im Inland lebenden Familienangehörigen begehrt und die Einreiseerlaubnis zu diesem Zweck beantragt (vgl. BVerfGE 76, 1 [46]).

    Die im Inland lebenden Eltern sind im persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG betroffen, wenn ihrem Kind der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des familiären Zusammenlebens versagt wird (vgl. BVerfGE 76, 1 [45 f.]).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG sichert als Institutsgarantie den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung und schützt gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmende Merkmale des Bildes von der Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, beeinträchtigen (BVerfGE 76, 1 [49]).

    c) Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 76, 1 (49); st. Rspr.), erreicht zwar nicht das Maß an Verbindlichkeit, das der Institutsgarantie oder dem Freiheitsrecht eigen ist.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; vgl. auch BVerfGE 77, 170 [214]).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft solche Entscheidungen nicht lediglich auf offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]; 76, 1 [51]).

    Art. 2 Abs. 1 GG regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit für Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erlaubt aber im Rahmen der diese Freiheit beschränkenden verfassungsmäßigen Ordnung auch Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern (vgl. BVerfGE 35, 382 [399]; 76, 1 [71]).

  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 13/85

    Anfechtung eines nach den geseztlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschlusses

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Eine Beschwerde wird von der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise zugelassen, wenn die gerichtliche Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, FamRZ 1986, S. 150).

    Dies gilt um so mehr, als eine Annahme grundsätzlich unanfechtbar ist (§ 56 e Satz 3 FGG) - nur bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" läßt die Rechtsprechung die Beschwerde zu (BGH, FamRZ 1986, S. 150) - und gegenüber Behörden und anderen Gerichten Tatbestandswirkung entfaltet, das Bestehen einer Familie also nicht mehr in Frage gestellt werden darf.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Art. 2 Abs. 1 GG regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit für Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erlaubt aber im Rahmen der diese Freiheit beschränkenden verfassungsmäßigen Ordnung auch Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern (vgl. BVerfGE 35, 382 [399]; 76, 1 [71]).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft solche Entscheidungen nicht lediglich auf offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]; 76, 1 [51]).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; vgl. auch BVerfGE 77, 170 [214]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    c) Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 76, 1 (49); st. Rspr.), erreicht zwar nicht das Maß an Verbindlichkeit, das der Institutsgarantie oder dem Freiheitsrecht eigen ist.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Ob sie auch im übrigen zutrifft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Unabhängig hiervon bietet die Familie den erwachsenen Familienmitgliedern Raum für Ermutigung und Zuspruch und festigt die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben in der Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.1985 - 3 W 61/85
    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Nicht familienbezogene, insbesondere wirtschaftliche Gründe oder das Anliegen, eine Ausweisung zu verhindern, rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Adoption (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, S. 832).
  • Drs-Bund, 07.01.1975 - BT-Drs 7/3061
    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Der Ausschluß des adoptierten volljährigen Ausländers von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes hatte unter anderem das Ziel, die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen für Ausländer auch nach der Adoption fortwirken zu lassen (vgl. Begründung der Bundesregierung, BTDrucks. 7/3061, S. 65).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).

    Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81, 90).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht