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   BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94   

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BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 (https://dejure.org/1999,22)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 (https://dejure.org/1999,22)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 (https://dejure.org/1999,22)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des VermG § 4 Abs 2: vertretbarer Ausgleich zwischen Wiedergutmachungsinteresse der Alteigentümer und Vertrauensschutzinteresse der Erwerber - Auslegung des Erwerbsbegriffs mit Eigentumsgarantie vereinbar

  • nomos.de PDF, S. 30

    §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 VermG; §§ 15, 32, 61, 121 Abs. 1 u. 2 SachsenRBerG; §§ 26 Abs. 2, 295, 297 ZGB; § 873 BGB
    Vermögensrecht/redlicher Erwerb/Stichtagsregelung

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsausschluß - Redlicher Erwerb - Offene Vermögensfragen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stichtagsregelung im Vermögensgesetz

  • Judicialis

    VermG § 4 Abs. 2; ; VermG § ... 3 Abs. 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; SachenRBerG § 121 Abs. 1; ; SachenRBerG § 121 Abs. 2; ; SachenRBerG § 61; ; SachenRBerG § 32; ; SachenRBerG § 15; ; SachenRBerG § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c; ; ZGB § 297; ; ZGB § 295; ; ZGB § 26 Abs. 2; ; ZGB § 297 Abs. 2; ; BGB § 873

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 14
    Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Stichtagsregelung" im Vermögensgesetz ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Stichtagsregelung" im Vermögensgesetz ist verfassungsgemäß

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung im VermG verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Stichtagsregelung im Vermögensgesetz zwischen Wiedergutmachung und Vertrauensschutzinteressen (Prof. Dr. Angela Kolb; NJ 2000, 57)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG
    Grundrechte, Verfassungsgemäßheit einer rückwirkenden Eigentumsregelung durch § 4 Abs. 2 VermG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 239
  • NJW 2000, 413
  • NJ 2000, 81
  • WM 1999, 2471
 
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Wird zitiert von ... (751)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Jedenfalls ist deren etwaiges Vertrauen in die alte Rechtslage nicht schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, wenn hinsichtlich religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild eine hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlichen Schutzgüter belegbar ist (vgl. zum Maßstab: BVerfGE 68, 287 ; 89, 48 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    245 aa) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; 134, 242 stRspr).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Geschützt ist das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    a) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ; vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ).

    b) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; BVerfGE 132, 302 ).

    bb) (1) Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; stRspr).

    Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).

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