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   BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99   

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BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 (https://dejure.org/2000,2)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 (https://dejure.org/2000,2)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 (https://dejure.org/2000,2)
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Altlasten - Hutstoffabrik/Schießanlage

Art. 14 GG, Inanspruchnahme des Eigentümers im Rahmen der Zustandsstörerhaftung (§ 7 PolG, auch: § 10 Abs. 1 Nr. 2 BodSchG, jetzt insb. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) muß verhältnismäßig und zumutbar sein, Kriterien für die Abgrenzung, Verfassungwidrigkeit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Altlastenproblematik, Haftungsbeschränkung bei fehlender Zurechenbarkeit, verfahrensmäßige Sicherung;

Art. 20a GG verstärkt den Auftrag aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG;

(Hinweis zum Verfahrensfortgang: in der Sache "Hutstoffabrik" wird ein Vergleich mit einer Haftungsobergrenze geschlossen, der VGH verteilt daraufhin in «Altlasten - Hutstoffabrik II» die Verfahrenskosten zu 3/4 zulasten der Klägerin)

Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (6)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 16 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zu rechtlichen Risiken und Nebenwirkungen von Altlastenklauseln in Kaufverträgen (RA Hellmuth Mohr; BWNotZ 5-6/03, S. 112-115)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BBodSchG § 4 Abs. 3; GG Art. 14
    Begrenzung der Zustandshaftung für Altlastensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz durch den Verkehrswert des Grundstücks

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Pflicht von Grundstückseigentümern, Altlasten auf eigene Kosten zu sanieren; Entwertung von Grundpfandrechten durch Altlasten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 GG
    Abfallrecht, - Altlastenhaftung des Eigentümers; Haftungsbegrenzung im Ermessensprogramm

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altlastenhaftung und Grundstückseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altlastensanierung: Ist die Haftung des Grundstückseigentümers grenzenlos? (IBR 2000, 564)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 102, 1
  • NJW 2000, 2573
  • NVwZ 2000, 1033 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 901
  • NZI 2001, 95
  • ZMR 2000, 583
  • WM 2000, 1656
  • VBlBW 2000, 430
  • DVBl 2000, 1275
  • BB 2000, 1369
  • DB 2000, 1460
  • DÖV 2000, 867
  • BauR 2000, 1530 (Ls.)
  • BauR 2000, 1722
 
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Wird zitiert von ... (391)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    245 aa) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; 134, 242 stRspr).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Bei der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung wird jeweils von besonderer Bedeutung sein, inwieweit der Eigentümer die den Entzug des Eigentums legitimierenden Gründe zu verantworten hat oder sie ihm jedenfalls zuzurechnen sind (vgl. dazu BVerfGE 102, 1 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; hierauf verweisend BVerfGE 102, 1 ).

    348 (α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    (a) Das grundgesetzlich geschützte Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 79, 292, 303 f.; 100, 226, 241; 102, 1, 15; jeweils mwN).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; stRspr).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Hierin liegt die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 102, 1 ).

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