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   BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95   

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https://dejure.org/2000,24
BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95 (https://dejure.org/2000,24)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95 (https://dejure.org/2000,24)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95 (https://dejure.org/2000,24)
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Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz

Art. 1 Abs. 3 GG, keine grundgesetzliche Pflicht zur Entschädigung für Schäden, die eine nicht an das GG Grundgesetz gebundene Staatsgewalt bewirkt hat, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG, mögliche sozialstaatliche Entschädigungspflicht;

§ 93 Abs. 3 BVerfGG, Berechnung der Jahresfrist nach §§ 187 ff BGB

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht mit dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip sowie dem Willkürverbot vereinbar - Eigentumsgarantie kein Maßstab für Überprüfung der Wiedergutmachung des ...

  • nomos.de PDF, S. 32

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 u. 3, ... 14 Abs. 1 u. 3, 20 Abs. 1 u. 3 GG; §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 u. 4, §§ 4, 7 Abs. 1 u. 2, 8 Abs. 1 EntschG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 u. 2, §§ 3, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 AusglLeistG; §§ 2, 3 Satz 1 NS-VEntschG; § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG; § 93 Abs. 3 BVerfGG; §§ 187 ff. BGB
    Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht/Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen/Verfassungsmäßigkeit des EALG

  • Wolters Kluwer

    Sozialstaatsprinzip - BRD - Wiedergutmachung - Vermögensschaden - Grundrechte - Leistungsrechte - Willkürverbot - Entschädigung - Verfassungsbeschwerde - Frist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Jahresfrist; Gleichbehandlungsgrundsatz; Eigentumsgarantie; Sozialstaatsgebot; Rechtsstaatsprinzip; Willkürverbot; Entschädigung; Ausgleichsleistung; NS-Verfolgtenentschädigung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 3; ; BVerfGG § ... 93; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BGB §§ 187 ff.; ; BGB § 187 Abs. 2; ; BGB § 188 Abs. 2 Alternative 2; ; VermG § 8; ; VermG § 9; ; VermG § 6 Abs. 7; ; VermG § 4 Abs. 2; ; VermG § 5 Abs. 1 Buchstabe c; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a; ; VermG § 18 Abs. 3; ; VermG § 18 Abs. 2; ; EntschG § 2 Abs. 1; ; EntschG § 3 Abs. 4; ; EntschG § 6; ; EntschG § 7; ; EntschG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; EntschG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; EntschG § 1 Abs. 1 Satz 4; ; EntschG § 10; ; NS-VEntschG § 2 Satz 1; ; NS-VEntschG § 2 Satz 2; ; NS-VEntschG § 2 Satz 3; ; NS-VEntschG § 3 Satz 1; ; AusglLeistG § 5 Abs. 2; ; AusglLeistG § 3 Abs. 5; ; AusglLeistG § 3 Abs. 3 Satz 4; ; AusglLeistG § 3 Abs. 8; ; AusglLeistG § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c; ; AusglLeistG § 4 Abs. 3; ; Parteiengesetz-DDR § 20 b; ; LAG § 349 Abs. 3; ; LAG §§ 16 ff.; ; LAG § 250 Abs. 3; ; LAG § 349 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 135 a Abs. 2; ; GG Art. 72 Abs. 2

  • Bundesverfassungsgericht

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG; EALG; EntschG; NS-VEntschG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos

  • nomos.de PDF, S. 23 (Kurzinformation)

    Vorschriften des EALG verfassungsgemäß

  • zaoerv.de PDF, S. 50 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 13 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Causa finita? (Dr. Horst-Dieter Kittke; NJ 2001, 64)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 102, 254
  • NJW 2001, 669 (Ls.)
  • NJ 2001, 83
  • WM 2000, 2494
  • WM 2001, 2494
  • DVBl 2001, 191
 
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Wird zitiert von ... (273)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
    - 1 BvR 2307/94 - - 1 BvR 1120/95 - - 1 BvR 1408/95 - - 1 BvR 2460/95 - - 1 BvR 2471/95 -.

    - 1 BvR 2307/94 - - 1 BvR 1120/95 - - 1 BvR 1408/95 - - 1 BvR 2460/95 - - 1 BvR 2471/95 -.

    - 1 BvR 1408/95 -,.

    Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in den §§ 3 und 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 ), und die Vorschrift des § 5. Sie betrifft die Rückgabe beweglicher Sachen und sieht für diese, soweit es sich um Kulturgut handelt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, für Zwecke der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung einen zuerst unentgeltlichen, später entgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vor.

    Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 wenden sich die Beschwerdeführer zu I und III, deren Vorbringen in weiten Teilen übereinstimmt, unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 4 Abs. 1, die §§ 7 und 8 EntschG, auch in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die §§ 3 und 5 AusglLeistG sowie § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG.

    Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen und zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 außerdem - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geäußert.

    a) Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 seien im Wesentlichen zulässig, weil sie im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung seien.

    aa) Das ergebe sich für die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 aus Folgendem:.

    Die Landesregierungen haben zu den Verfahren 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 ergänzend wie folgt Stellung genommen:.

    Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind dagegen zulässig.

    Unzulässig ist ferner die im Verfahren 1 BvR 1408/95 erhobene Rüge, im Hinblick auf die Restitutionsregelung für bewegliche Sachen in § 5 AusglLeistG sei § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht länger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit diese Vorschrift die Rückübertragung für die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Immobilien ausschließe.

    Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind unbegründet.

    Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.

    Die in den Verfahren 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95 angegriffenen Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes sind mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar.

    Zum anderen stellt das Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden soll (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 ).

    Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

    Auch Satz 5 des § 3 Abs. 5 AusglLeistG, nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist nicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht begründen lässt (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

    Auch § 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG, die in den Verfahren 1 BvR 1120/95 und 1 BvR 1408/95 angegriffen werden, haben verfassungsrechtlich Bestand.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
    Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 84, 90 ).

    Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.

    Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 ; 84, 90 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 - BVerfGE 84, 90 für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl).

    Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen entfaltet ergänzend zu dem Sozialstaatsgrundsatz auch das Rechtsstaatsprinzip Wirkung (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 84, 90 ).

    Art. 135 a Abs. 2 GG stellt ihn mit Bezug auf Verbindlichkeiten der darin genannten Art von dieser Bindung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht frei (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Allerdings kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ).

    Der Bundesgesetzgeber durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des Enteignungsunrechts berücksichtigen, dass die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik - wie zuvor schon in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ) - nicht nur rechtsstaatswidrige Eigentumsschäden erlitten, sondern vielfältige Beeinträchtigungen auch anderer Güter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ausbildungschancen und berufliches Fortkommen erfahren haben.

    Darüber hinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich ihm im Hinblick auf den Wiederaufbau in den neuen Ländern gestellt haben und weiterhin stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Der Gesetzgeber durfte deshalb hier ebenfalls davon ausgehen, dass er angesichts der Aufgabenfülle im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit und angesichts der dabei entstehenden enormen Kosten, die sich nach den Ausführungen der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung allein in staatlichen Transferleistungen von West- nach Ostdeutschland in Höhe von bisher 1 Billion DM widerspiegeln, verfassungsrechtlich auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, für Vermögensverluste eine Wiedergutmachung zu gewähren, die wertmäßig einer Restitution gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Da die Gemeinsame Erklärung für die Ausgleichsleistungen keine Maßstäbe enthält (vgl. BVerfGE 84, 90 ), sind vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes keine Ansprüche entstanden, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gekürzt worden sein könnten.

    Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

    Auch Satz 5 des § 3 Abs. 5 AusglLeistG, nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist nicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht begründen lässt (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
    Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 ; 84, 90 ).

    Der Gesetzgeber hat hier einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 27, 253 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 - BVerfGE 84, 90 für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 84, 90 ).

    Das insofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 27, 253 ) und rechtfertigt deshalb die durch § 7 Abs. 1 EntschG bewirkten Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen Vermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung.

    § 7 Abs. 1 EntschG beruht nach dem Vorbild des Lastenausgleichsrechts auf dem Gedanken der so genannten sozialen Degression, der davon ausgeht, dass diejenigen, die, weil weniger wohlhabend, in der Mehrzahl der Fälle Schäden geringeren Ausmaßes erlitten haben, hierdurch in der Regel relativ stärker betroffen werden als vermögendere Personen durch absolut größere Schäden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 36, sowie BVerfGE 27, 253 ).

    Es ist kein Grund ersichtlich, der ihn daran gehindert haben könnte, im Rahmen seines weiten Regelungsspielraums auch hier soziale Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 27, 253 ) zu verwirklichen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Schließlich ist bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, u.a. -, BVerfGE 102, 254 [337] = juris, Rn. 325, m.w.N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 29).

    (b) Ausgehend von dieser als gering einzustufenden Intensität des Eingriffs, die bei der Frage zu berücksichtigen ist, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, u.a. -, BVerfGE 102, 254 [337] = juris, Rn. 325, m.w.N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 29), ist § 22 Abs. 1a BPolG hinreichend klar und bestimmt.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 255 ; 83, 130 ; 102, 254 ; 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Das BVerfG formuliert die rechtsstaatlichen Bestimmbarkeitsanforderungen beispielhaft folgendermaßen (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95 - Rn. 325):.

    Die Aussage des BVerfG, die Rechtsunterworfenen müssten in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen, und hierfür reiche es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lasse (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - Rn. 325), darf nicht so verstanden werden, dass ein verfassungswidriger Bestimmtheitsmangel des Gesetzes durch Auslegung der Gerichte mit anerkannten Mitteln der juristischen Methodenlehre ausgeglichen werden könnte (in diese Richtung aber Luik , jurisPRSozR 22/2013 Anm. 1).

    Sowohl die Grundrechtsqualität als auch die Konstituierung des Anspruchs auf Existenzsicherung als Gewährleistungsrecht prägen mithin die "Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck" und bestimmen die "Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten" (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - Rn. 325) in dem Sinne, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Sicherung des Existenzminimums möglichst präzise ausgestalten und hierdurch eine möglichst effektive Bindung der Verwaltung an die gesetzgeberischen Grundentscheidungen ermöglichen muss.

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