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   BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00   

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BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 (https://dejure.org/2001,114)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 (https://dejure.org/2001,114)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 (https://dejure.org/2001,114)
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Hessische Wahlprüfung

Art. 28 GG, landesrechtliches Wahlprüfungskriterium "Verstoß gegen die guten Sitten";

Art. 92 GG, gegen die Entscheidungen des hessischen Wahlprüfungsgerichts muß ein Rechtsmittel gegeben sein

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über die Prüfung der Wahl zum Hessischen Landtag: enge Auslegung des Wahlfehlertatbestands der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung - Wahlprüfungsgericht und Begriff der rechtsprechenden Gewalt

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsrechtliche Spruchpraxis - Gute Sitten - Beeinflussung des Wahlergebnisses - Sittenwidrige Wahlbeeinflussung - Wahlprüfungsrechtliche Entscheidung - Wahlfehler - Rechtsprechende Gewalt - Rechtsprechende Tätigkeit

  • Judicialis

    WahlPrüfG § 1; ; WahlPrüfG § 17; ; WahlPrüfG § 15; ; WahlPrüfG § 2; ; WahlPrüfG § 17; ; BGB § ... 138 Abs. 1; ; StGB § 108b; ; StGB §§ 107 ff.; ; BetrVG § 74 Abs. 2; ; BVerfGG § 35; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 41; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 97; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Anforderungen aus dem Grundgesetz und Verfassungsautonomie der Länder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Wahlprüfungsgesetzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag "Wahlprüfung Hessen" teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag "Wahlprüfung Hessen" teilweise erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28 Abs. 1, 92 GG
    Verfassungsrecht, Grundgesetzliche Anforderungen an Wahlprüfung nach Landesverfassungsrecht

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 111
  • NJW 2001, 1048
  • NVwZ 2001, 551 (Ls.)
  • DVBl 2001, 463
  • DVBl 2001, 888
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
    Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab (vgl. BVerfGE 22, 49 ; 64, 175 ; 76, 100 ).

    Sinn und Zweck des IX. Abschnitts des Grundgesetzes, der für den Bereich der Rechtsprechung eine besondere Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Willensbildung im System der Gewaltenteilung gewährleisten will (vgl. BVerfGE 22, 49 ), entspräche es nicht, allein aus der Besetzung eines staatlichen Gremiums mit unabhängigen Richtern auf die Ausübung rechtsprechender Gewalt zu schließen.

    Um Rechtsprechung in einem materiellen Sinn handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (vgl. BVerfGE 22, 49 ).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
    Dieser Rechtsgedanke liegt den wahlprüfungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde (vgl. BVerfGE 89, 243 ) und ist in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung der Länder allgemein anerkannt (vgl. OVG Schleswig, NVwZ 1994, S. 179; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, DVBl 2000, S. 627).

    Andererseits schließt das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ), das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, es zumindest aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben.

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
    Er gibt den Ländern kraft des Demokratiegebots auf, ein Verfahren zur Prüfung ihrer Parlamentswahlen einzurichten; auch hierfür sind die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze verbindlich (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 99, 1 ).

    Einem Land, das sich entschließt, das materielle Wahlprüfungsrecht gesetzlich zu regeln, steht dementsprechend eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 98, 145 ; 99, 1 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 89, 69 ; 103, 111 ; 123, 39 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 ; 103, 111 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Es besteht jedoch ein unabwendbares Bedürfnis nach einer einheitlichen, abstrakt-generellen Regelung (vgl. auch BVerfGE 39, 1; 48, 127; 84, 9; 88, 203; 99, 341; 101, 106 ; 103, 111; 109, 256), da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.
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