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   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95   

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https://dejure.org/2001,159
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflegeversicherung: gesetzliche Verpflichtung privat Krankenversicherter, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, verletzt keine Grundrechte aus GG Art 2 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 - Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Privatrechtliches Versicherungswesen - Abschluss privater Pflegeversicherungsverträge - Volksversicherung - Sicherung der Pflege hilfsbedürftiger Menschen - Allgemeine Handlungsfreiheit - Verfassungsgemäßer Eingriff in ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2
    Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung privater Pflegeversicherungsverträge ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI
    Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung sind zu hoch // Auch Renten- und Krankenkassenbeiträge müssen auf Prüfstand

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 197
  • NJW 2001, 1709
  • NZS 2001, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 627
  • DVBl 2001, 906
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Dem Bund fehlte die Gesetzgebungszuständigkeit allerdings in solchen Fällen, in denen frühere landesrechtliche Versicherungsmonopole auf der Grundlage eines gesetzlichen Versicherungszwangs Versicherungsschutz in den Formen des öffentlichen Rechts begründet hatten (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

    Die Anordnung einer Versicherungspflicht durch den Bundesgesetzgeber kann auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt werden (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).

    Ebenso wie die Kompetenz "Sozialversicherung" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 75, 108 ) ist auch die Kompetenznorm "privatrechtliches Versicherungswesen" Entwicklungen nicht von vornherein verschlossen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 5/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung der

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Jedenfalls kann sich der Bundesgesetzgeber auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn sich seine Regelungen auf Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen (vgl. auch BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Regelungen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber einzelne Gruppen ausnahmsweise nicht der Versicherungspflicht unterwirft (siehe auch dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, Umdruck S. 18 ff.).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Das mangelnde Interesse an einer freiwilligen Eigenvorsorge war schließlich auch deshalb ein nachvollziehbarer Grund für gesetzgeberische Maßnahmen, weil wegen der gesellschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen mit der unentgeltlichen Pflege durch Dritte, insbesondere durch Ehepartner oder Kinder, nicht allgemein gerechnet werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 32 ff.).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74
    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    In den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Vertragsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRspr), wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber Personen - wie hier die Beschwerdeführerin - zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages zur finanziellen Absicherung des Pflegerisikos verpflichtet.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Solche additiven Kompetenzbegründungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenzträger berechtigen (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).

    Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Der Gesetzgeber des Bundes kann sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1 SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz halten (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Der Gesetzgeber kann, wenn er eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schafft, die Personengruppen diesen beiden in einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen (vgl. BVerfGE 103, 197 ) und damit die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sichern (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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