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   BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95   

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BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 (https://dejure.org/2002,84)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 (https://dejure.org/2002,84)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 (https://dejure.org/2002,84)
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Vermögensstrafe

§ 43a StGB ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot) verfassungswidrig und nichtig, Abgrenzung der Aufgaben des Strafgesetzgebers und des Strafrichters

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe nach StGB § 43a: Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzes- und Rechtsfolgenbestimmtheit von GG Art 103 Abs 2 - Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafandrohungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) - Hinreichende Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Schuldprinzips - Herkömmliche Strafzumessungsgrundsätze - Garantie des Eigentums - Missbrauchsvorkehrungen gegen unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte

  • Judicialis

    StGB § 43a; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 43a; GG Art. 103 Abs. 2
    Bestimmtheit der Vermögensstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    § 43 a StGB ist verfassungswidrig

  • welt.de (Pressemeldung, 20.03.2002)

    Vermögensstrafe verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Vermögensstrafe verfassungswidrig // Strafe muss für Täter vorhersehbar sein

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schätzung und Aufklärungspflicht bei der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung (RA Dr. Daniel M. Krause)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 135
  • NJW 2002, 1779
  • NJW 2002, 1785
  • NVwZ 2002, 1496 (Ls.)
  • StV 2002, 247
  • DVBl 2002, 697
 
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Wird zitiert von ... (198)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung der vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den Strafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 ); ebenso hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20 ), womit er der - vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen - Überlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage entzogen hat.

    Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen schuldangemessen sein (BGHSt 41, 20 ); das verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip.

    (1) Dabei ist der vom Bundesgerichtshof vertretene Standpunkt verfassungsrechtlich hinzunehmen, der Richter sei diesem Umwertungsakt dank des allgemeinen Strafzumessungsrechts gewachsen, zumal es vergleichbare Situationen gebe, in denen er erbrachte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anrechnen müsse (BGHSt 41, 20 ).

    Es bleibt nach der Gesetzeslage zunächst unbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranreichenden Vermögensstrafe auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Richtung weisend: BGHSt 41, 20 ) oder ob - wie es das Landgericht angenommen hat - im Hinblick auf nach dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutlich unter der Höchstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

    § 43a StGB verstößt jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 41, 20 ) nicht gegen das Grundgesetz.

    Allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 46 StGB) ergeben ergänzende Anhaltspunkte dafür, wann eine Vermögensstrafe zu verhängen ist (BGHSt 41, 20 ).

    Aus den Einzelnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und aus ihrer Systematik sowie aus den anerkannten Strafzwecken ergibt sich demnach, dass die Verhängung der Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe dazu dient, dem Täter die Mittel zu entziehen, die er andernfalls künftig zur Finanzierung weiterer Straftaten einsetzen könnte (vgl. BGHSt 41, 20 ).

    Die Vermögensstrafe fügt sich sodann in die Gesamtsanktion ein, die ihrerseits schuldangemessen sein muss (vgl. BGHSt 41, 20 ).

    Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 ), die sich in schuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile einfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient (vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5).

  • Drs-Bund, 25.10.1989 - BT-Drs 11/5461
    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Sie haben jedoch nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem Instrument verfolgen wollten, das ausschließlich als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Vermögensstrafe (StrÄndG) -, BTDrucks 11/5461, S. 5; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 22).

    Anders als etwa bei der kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, deren Anwendung von einer Bereicherung oder doch einem Bereicherungswillen des Täters abhängt, verzichtet der Gesetzgeber bei der kumulativen Vermögensstrafe auf eine gesetzliche Konkretisierung der richterlichen Entscheidung zum Ob der Vermögensstrafe und überlässt damit die Anwendung des § 43a StGB dem generalisierten Programm einer "die einzelnen Strafzwecke berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden" Strafzumessungsentscheidung (siehe Begründung eines Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Vermögensstrafe - StrÄndG, BTDrucks 11/5461, S. 6).

    So ist die Bundesregierung in ihrem ersten Gesetzentwurf zur Einführung der Vermögensstrafe davon ausgegangen, dass es sich bei ihr um eine besonders spürbare Sanktion handele, die, um dem Schuldgrundsatz zu genügen, auf besonders gravierende Fälle beschränkt bleiben müsse (BTDrucks 11/5461, S. 5); sie hat damit - in erster Linie angesichts der Kumulation beider Strafarten - eine besondere Belastungsqualität angenommen, die aus ihrer Sicht nicht ohne Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 43a StGB bleiben kann.

    (2) Diese Unsicherheit bei der Bemessung der Vermögensstrafe wird nicht dadurch gemildert, dass entsprechend dem vom Gesetzgeber gewählten und vom Bundesgerichtshof mit Recht für zutreffend erachteten Ausgangspunkt die Vermögensstrafe nicht straferweiternd neben die Freiheitsstrafe tritt, sondern bloß Teil eines gemäß § 46 StGB zu errechnenden und durch die Einfügung der Vermögensstrafe nicht veränderten Strafquantums ist (vgl. BTDrucks 11/5461, S. 6 - 7).

    c) Der Gesetzgeber hat schließlich auch darauf verzichtet, Kriterien für die eigentliche Zumessung der Strafe in das Gesetz aufzunehmen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Vermögensstrafe - BTDrucks 11/5461, S. 6).

    Darüber waren sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien einig (vgl. die Begründungen der ursprünglichen Gesetzentwürfe der Länder Bayern und Baden-Württemberg in BRDrucks 74/90 und 83/90, die zu einem einheitlichen Bundesratsentwurf führten, der schließlich aufgrund derselben Gefahreneinschätzung Gesetz wurde, BTDrucks 11/5461 S. 5 ff.; 12/989 S. 20 ff., 52; 12/2720 S. 2 f.).

    Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 ), die sich in schuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile einfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient (vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5).

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine Rechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die mildere sei (BGHSt 41, 278 ); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher Weise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz in Kauf genommen habe.

    (a) Das Vermögen ist als "Inbegriff der geldwerten Güter einer Person", von dem Verbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen werden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 ).

    Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten) Grundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 ).

    Insoweit ist sowohl eine Obergrenze als auch eine Untergrenze festgelegt (vgl. BGHSt 41, 278 ; von Selle, wistra 1993, S. 216 und 1995, S. 161 ).

    Das Vermögen wird durch Saldierung der aktiven und passiven Werte ermittelt (vgl. BGHSt 41, 278 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 ; stRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt (vgl. BVerfGE 86, 288 ; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 ; 26, 41 ; 41, 314 ; 75, 329 ).

    Dabei sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) - neben ihrer Bedeutung als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 86, 288 ) - auch eine Bedingung der Verwirklichung des Bestimmtheitsgebots.

    Dem Verfassungsgrundsatz schuldangemessenen Strafens trägt § 46 StGB besondere Rechnung, die Vorschrift ist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 ; stRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Auch Art. 103 Abs. 2 GG fußt auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Daraus folgt nicht nur, dass gesetzlicher Tatbestand und Strafrahmen, gemessen an der Gerechtigkeit, einander entsprechen müssen, sondern auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen hat (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 54, 100 ; stRspr).

    (1) Der gesetzlich bestimmte herkömmliche Strafrahmen vermittelt einen verbindlichen Eindruck des Unwertgehalts, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat (vgl. BVerfGE 25, 269 ); er gibt dem Richter damit eine normative Orientierung und definiert überdies den abgegrenzten Bereich, aus dem dieser mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 46 StGB die konkrete Strafe entnehmen kann.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).

    Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafrichter auch, ein unbestimmtes Gesetz von sich aus nachzubessern (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ).

    So wie das Schuldprinzip zur Vermeidung unverhältnismäßiger und ungerechter Strafen tendenziell die Bestimmung von Strafrahmen einfordert, aus denen der Richter im Einzelfall die schuldangemessene Strafe zu entnehmen hat (vgl. BVerfGE 73, 206 ), so streitet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dafür, die Entscheidung über die für eine Straftat zu verhängende Sanktion - auch im Sinne einer allgemeinen Orientierung und einer gleichmäßigen Bestrafung - hinsichtlich ihres Rahmens und der Kriterien, die ihn ausfüllen, dem Gesetzgeber zu belassen.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; stRspr).

    103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 95, 96 ).

    Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt (vgl. BVerfGE 86, 288 ; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 ; 26, 41 ; 41, 314 ; 75, 329 ).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit und schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 95, 96 ).

    Die im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Jedoch deutet dort die maßgebliche Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dieselbe Richtung; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich gewinnorientiert (vgl. BGHSt 43, 158 m.w.N.).

    Die Festlegung einer Höchstgrenze zum Beispiel bei zehn Millionen Euro für eine Vermögensstrafe gegen Drogengroßhändler, die bisweilen Millionengewinne machen (vgl. BGHSt 43, 158 ), oder für Kapitalanlagebetrüger, deren Taten Schadenssummen im Bereich von mehreren hundert Millionen erreichen können (vgl. BGHSt 43, 149 ), trüge wenig zur Bestimmtheit des Sanktionsrahmens bei; sie erschiene willkürlich.

  • LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Auszug aus BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
    Ob eine Vermögensstrafe verhängt wird, kann deshalb im Einklang mit der gesetzgeberischen Vorstellung auch daran orientiert werden, ob die abzuurteilende Tat der organisierten, gewinnorientierten Kriminalität zugeordnet werden kann (vgl. LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 ; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 43a Rn. 9).

    Sie führten auch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 43a StGB, sondern gäben lediglich Veranlassung zu fragen, ob das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes bei nachträglicher Vermögensänderung (vgl. dazu LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 ; Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafrecht, S. 107 f.) oder ein unzureichender Vollstreckungsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 159/94

    Vermögensstrafe - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BGH, 29.01.1957 - 1 StR 333/56

    Ärztliches Gesundheitszeugnis, Unrichtigkeit

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BGH, 16.10.1952 - 4 StR 247/52

    Zulässige Auslegung - Unzulässige Analogie

  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 176/94

    Fortgesetzte Tat - Feststellung der Tatverwirklichung - Verfassungsgemäßheit des

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine den Anwendungsbereich der Norm einschränkende Auslegung, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter bestimmten Umständen doch für zulässig erklärte, widerspräche den Absichten des Gesetzgebers und käme damit einer mit dem Gebot hinreichender gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbaren originären judikativen Rechtsetzung gleich (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 105, 135 ).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG [3.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372), also für den Nicht-Juristen (Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 92; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136), in den Blick zu nehmen, damit jedermann sein Verhalten an den Strafnormen ausrichten kann und zugleich kein willkürliches staatliches Strafen fürchten muss (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 67; HGR/ Wolff § 134 Rn. 14; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 125).

    Insoweit bedeutet Verständlichkeit nicht unmittelbare Ablesbarkeit - das Gericht bringt das Erfordernis der Abstraktion mit dem Erfordernis der Normenklarheit in Einklang -, jedoch muss zumindest ein "Graubereich" erkennbar sein, in dem ein Risiko der Strafbarkeit besteht, soweit eine klarere Normfassung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 66; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 29; HGR/ Wolff § 134 Rn. 53; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    Andererseits ist Art. 103 Abs. 2 GG auch Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung, wobei die Verfassungsnorm dem parlamentarischen Gesetzgeber als einzigem das Recht, aber auch die Pflicht (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 57; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14; HGR/ Wolff § 134 Rn. 15 f.) zuweist, bestimmtes Handeln unter Strafe zu stellen.

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 90; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 69; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 145; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 45; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 57; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 57; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 30; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 114; Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    Den Gerichten ist es verwehrt, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 74; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; HGR/ Wolff § 134 Rn. 16; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 35, 263 ; 105, 135 ; 133, 168 ).

    Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 133, 168 ) und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 105, 135 ; 133, 168 ).

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