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   BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93   

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https://dejure.org/2002,71
BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 (https://dejure.org/2002,71)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 (https://dejure.org/2002,71)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 (https://dejure.org/2002,71)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Aufhebung der Steuerfreiheit von Zinsen aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung im Steuerrecht nicht unverhältnismäßig ein - durch Aufhebung von EStG § 3a eingetretener Kurs- und Wertverlust ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - Abbau einer Steuersubvention - Steuerfreiheit von Wertpapierzinsen - Einkommensteuer - Pfandbriefe - Kommunalschuldverschreibungen

  • Judicialis

    BGB § 99 Abs. 2; ; EStG § ... 3a; ; EStG § 3a Abs. 1; ; EStG § 3a Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 3a Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 3a Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 3a Abs. 1 Nr. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3a; StÄndG 1992
    Aufhebung der Steuerfreiheit von Zinsen aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Aufhebung der Steuerfreiheit von Zinsen aus Sozialpfandbriefen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Aufhebung der Steuerfreiheit von Zinsen aus Sozialpfandbriefen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1; EStG 1990 § 3a; StÄndG 1992 Art. 1 Nr. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Steuerfreiheit für Sozialpfandbriefe

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 17
  • NJW 2002, 3009
  • WM 2002, 1496
  • WM 2002, 1498
  • DVBl 2002, 1226 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (411)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
    Der Abbau einer nicht mehr gerechtfertigten Steuersubvention bezweckt damit die folgerichtige Ausgestaltung der steuergesetzlichen Belastungsgründe (vgl. BVerfGE 81, 108 ) und wird so auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich durch einen hinreichenden Legitimationsgrund getragen.

    Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei (vgl. BVerfGE 81, 108 ).

    Das Gleiche gilt beim Abbau von Steuervergünstigungen, besonders, wenn dieser Abbau im Rahmen eines Gesamtprogramms erfolgt, dessen Ziel die Herstellung eines ausgeglichenen Haushalts ist (vgl. BVerfGE 81, 108 ).

    Darüber hinaus ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Steuergesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 52, 277 ; 68, 287 ; 81, 108 ).

    Die Streichung einer steuerlichen Begünstigung und die damit verbundene Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führen grundsätzlich keine Ungleichheit herbei, sondern stellen im Gegensatz größere Gleichheit her (vgl. BVerfGE 81, 108 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Belastende Steuergesetze - dazu gehören auch solche, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln 1998, § 4 Rn. 171; Offerhaus, DB 2001, S. 556, 557) - dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Dieser Rückwirkungstatbestand betrifft den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm und ist gegeben, wenn - im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) - die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" wurden (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 72, 200 ).

    Solche Änderungen dürfen allerdings nicht ohne sachlichen Grund erfolgen und sich über höher zu gewichtendes schutzwürdiges Vertrauen nicht hinwegsetzen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
    Das gesetzliche Angebot einer Steuerverschonung ist keine durch Einsatz von Arbeit oder Kapital erworbene Rechtsposition und folglich kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 392 ; 97, 67 ).

    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Steuerrechtliche Dispositionsbedingungen bilden zwar vom Tag der Entscheidung an eine Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige sein steuerlich geregeltes Verhalten stützt (vgl. BVerfGE 97, 67 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    228 (1) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 148, 217 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 132, 302 ; 148, 217 ).
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