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   BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96   

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https://dejure.org/2002,1226
BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 (https://dejure.org/2002,1226)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 (https://dejure.org/2002,1226)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 (https://dejure.org/2002,1226)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz im Anschluss an eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht - Lastenausgleichsgesetz - Rückforderung des Zinszuschlags - Restitution nach dem Vermögensgesetz - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - Endgrundbetrag der Hauptentschädigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Rückforderung des Zinszuschlags für Lastenausgleich nach Restitution

  • Judicialis

    GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 3 ... Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; EntschG § 8 Abs. 1; ; EntschG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; AusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; LAG §§ 246 ff.; ; LAG § 250 Abs. 3; ; LAG § 349 Abs. 4 Satz 4; ; LAG § 349 Abs. 4 Satz 1; ; LAG § 349 Abs. 4 Satz 3; ; LAG § 342 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des Zinszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vorlagen des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Lastenausgleichsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlagen des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Lastenausgleichsgesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 201
  • NJW 2003, 2083 (Ls.)
  • WM 2003, 633
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    Diese Regelung, die mit dem Abzug der Hauptentschädigung zugleich die Anrechnung des Zinszuschlags vorschreibt, gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auch für die Bemessung der Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (zum Ganzen vgl. auch BVerfGE 102, 254 ).

    Außerdem hat es die Auffassung vertreten, dass die Vorlagefrage durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 22. November 2000 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (BVerfGE 102, 254) nicht beantwortet sei (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 A 167, 173 und 174/95 - Juris).

    Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden hat, der Abzug des Zinszuschlags von der für Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz maßgeblichen Bemessungsgrundlage sei mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Der Regelungsspielraum des Gesetzgebers endet demzufolge erst dort, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 m.w.N.).

    Dies gilt vor allem auch deshalb, weil ohne Berücksichtigung dieses Zuschlags im Fall der anderweitigen Schadenswiedergutmachung die Unterschiede zwischen denjenigen, die in der Vergangenheit nach dem Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigt waren, und denen, die als Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch größer geworden wären (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Mit der Möglichkeit, im Zuge der Wiedervereinigung die zwischen den beiden deutschen Staaten offen gebliebenen Vermögensfragen einer abschließenden Regelung zuzuführen und dabei die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in vielen Fällen entzogene Vermögenswerte restituiert werden konnten, war mit Blick auf den Lastenausgleich nicht nur die Frage aktuell geworden, Doppelentschädigungen für ein und denselben Unrechtstatbestand zu vermeiden (vgl. dazu BVerfGE 102, 254 mit Hinweis auf BTDrucks 12/2170, S. 11 zu Nr. 3).

    Ebenso wie es im Hinblick auf den weiten Regelungsspielraum des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht geboten war, für den zuletzt genannten Personenkreis nachträglich den Zugang zum Empfang von Lastenausgleichsleistungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 102, 254 ), ist es einleuchtend und frei von sachfremden Erwägungen, von denen, die in der alten Bundesrepublik Hauptentschädigung mit Zinszuschlag erhielten und den damit geschaffenen wirtschaftlichen Wert weiter behalten, auch den Zuschlag zurückzufordern, damit die Wertdifferenz zwischen den Wiedergutmachungsleistungen, die den im Westen und Osten Deutschlands lebenden Menschen von der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sind oder werden, nicht noch anwächst.

    Insbesondere wird durch die Rückforderung des Zinszuschlags verhindert, dass der - im Allgemeinen ohnehin geringere (vgl. BVerfGE 102, 254 ) - Wert der nach dem Entschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung im Verhältnis zu der den Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz zu gewährenden Wiedergutmachung in Natur weiter geschmälert wird.

    Dieses verlangt im vorliegenden Zusammenhang, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu bewältigenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Das gilt für die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, zu denen auch der Zinszuschlag zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gehört, umso mehr, als die Gewährung solcher Leistungen nach § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952 (BGBl I S. 446) von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird (vgl. BVerfGE 102, 254 ; BVerwGE 105, 110 ).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 110 ) schon im Urteil vom 22. November 2000 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz ausgeführt hat, stellte der Zinszuschlag, der dem Geschädigten nach § 250 Abs. 3 LAG neben dem zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gezahlt wurde, einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte.

    So aber verhält es sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Zinszuschlags dann, wenn dem Empfänger von Lastenausgleich der ihm entzogene Vermögenswert nachträglich restituiert wird (vgl. BVerwGE 105, 110 ).

    Das gilt für die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, zu denen auch der Zinszuschlag zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gehört, umso mehr, als die Gewährung solcher Leistungen nach § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952 (BGBl I S. 446) von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird (vgl. BVerfGE 102, 254 ; BVerwGE 105, 110 ).

  • VG Osnabrück, 26.06.1996 - 6 A 173/95
    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    - 2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1996 (6 A 173/95) -.

    Die Klagen, die sie daraufhin erhoben, wurden rechtskräftig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rückforderung des jeweiligen Grundbetrags richteten (vgl. dazu hinsichtlich des im Ausgangsverfahren zum Verfahren 1 BvL 13/96 ergangenen Teilurteils die Revisionsentscheidung BVerwGE 105, 106, sowie das im Ausgangsverfahren zur Vorlage 1 BvL 14/96 erlassene Teilurteil des vorlegenden Gerichts vom 26. Juni 1996, VIZ 1996, S. 664).

    a) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 LAG, soweit er die Rückforderung des Zinszuschlags betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. zum Verfahren 1 BvL 14/96 VIZ 1996, S. 529).

  • BVerfG - 1 BvL 15/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    - 1 BvL 13/96 - - 1 BvL 14/96 - - 1 BvL 15/96 -.

    - 1 BvL 15/96 -.

  • VG Osnabrück, 04.03.1998 - 6 A 167/95

    Akzessorietät des Zinszuschlages im Verhältnis zum Endgrundbetrag im Falle der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    Dabei hat es sich mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts auseinander gesetzt, die zeitlich nach den Vorlagebeschlüssen ergangen ist (vgl. VIZ 1998, S. 514).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 40.96

    Lastenausgleich - Rückforderung der Entschädigung wegen Rückübertragung des

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    Die Klagen, die sie daraufhin erhoben, wurden rechtskräftig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rückforderung des jeweiligen Grundbetrags richteten (vgl. dazu hinsichtlich des im Ausgangsverfahren zum Verfahren 1 BvL 13/96 ergangenen Teilurteils die Revisionsentscheidung BVerwGE 105, 106, sowie das im Ausgangsverfahren zur Vorlage 1 BvL 14/96 erlassene Teilurteil des vorlegenden Gerichts vom 26. Juni 1996, VIZ 1996, S. 664).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96
    Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Intensität, mit der die Betroffenen durch eine Ungleichbehandlung beeinträchtigt werden, für Maß und Dichte der Gleichheitsprüfung bestimmend sein kann (vgl. BVerfGE 88, 87 ).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254 ; 106, 201 ).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 44.03

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 ; 38, 128 ; 83, 1 ; 102, 254 ; 106, 201 ).

    Insbesondere sind die dem Gesetzgeber für den Bereich der Kriegsfolgengesetzgebung, zu dem das Lastenausgleichsgesetz gehört, eingeräumten weiten Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 102, 254 ; 106, 201 ) vorliegend nicht überschritten.

    Dagegen kann dem Sozialstaatsgebot nicht auch die Rechtspflicht des Staates entnommen werden, aus Mitteln der Gemeinschaft gewährte Leistungen dem Empfänger auch dann zu belassen, wenn der Schaden, für den sie gewährt wurden, nachträglich ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 106, 201 ).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Wenn in diesem Zusammenhang den Hausärzten zumindest der relativ höchste Honoraranteil an den Gesamtvergütungen der zurückliegenden Jahre seit 1996 gesichert werden sollte - und dieser erreichte in nahezu allen KÄVen eben im Jahr 1996 seinen höchsten Wert, während er nachfolgend wieder absank -, so begegnet dies weder mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG noch unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG (in der Ausprägung des Willkürverbots, vgl BVerfGE 106, 201, 210) durchgreifenden Bedenken.
  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

    Ist die Regelung somit - wie dargelegt - sachlich begründet, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für eine willkürliche Regelung (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13/96 -, BVerfGE 106, 201 und juris Rn. 16).
  • BVerfG, 06.02.2004 - 1 BvR 1948/00

    Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung von Rückübertragungspflichten nach dem VermG

    Der Regelungsspielraum des Gesetzgebers endet daher erst dort, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 ; 106, 201 ).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

    Wenn in diesem Zusammenhang den Hausärzten zumindest der relativ höchste Honoraranteil an den Gesamtvergütungen der zurückliegenden Jahre seit 1996 gesichert werden sollte - und dieser erreichte in nahezu allen KÄVen eben im Jahr 1996 seinen höchsten Wert, während er nachfolgend wieder absank -, so begegnet dies weder mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG noch unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG (in der Ausprägung des Willkürverbots, vgl BVerfGE 106, 201, 210) durchgreifenden Bedenken.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2007 - 1 L 205/06

    Personenbeförderung; Ausgleichsleistung; Reiseweite, mittlere; Abweichung;

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes große Gestaltungsfreiheit, so dass der Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot erst dann verletzt ist, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. Oktober 2002 - Az: 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 -, BVerfGE 106, 201 [m . w. N.]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Dass dessen Grenzen überschritten sein bzw. dass die getroffenen Regelungen gegen höherrangiges Recht (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Willkürverbots, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 -) verstoßen könnten, hat der Antragsteller indes bisher nicht dargetan und ist ansonsten auch nicht ersichtlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2014 - L 11 KA 16/12

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen Überschreitung

    Dass dessen Grenzen überschritten sein bzw. dass die getroffenen Regelungen gegen höherrangiges Recht (z.B. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Willkürverbots, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 -) verstoßen könnten, hat der Kläger indes bisher nicht dargetan und ist ansonsten auch nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 02.02.2005 - 3 B 90.04

    Zulassung einer Revision wegen Verfahrenmangel und wegen grundsätzlicher

    Überdies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96 und 1 BvL 15/96) auf die von der Beschwerde erwähnten Vorlagen des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Lastenausgleichsgesetz festgestellt, dass die Regelung des § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2006 - 1 L 414/05

    Leistungen für Selbständige (hier: Rechtsanwalt) gemäß § 13a USG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 38/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • VG Braunschweig, 21.11.2007 - 1 A 108/07

    Abbruchreife; Abriss; allgemeiner Gleichheitssatz; Anerkennung; Anrechnung;

  • VG Frankfurt/Main, 05.12.2008 - 7 E 5417/06

    Rückforderung von Lastenausgleich im Zusammenhang mit einer Familienstiftung

  • BVerwG, 08.07.2016 - 3 B 72.15

    Rückforderung von Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen

  • VG Kassel, 08.11.2006 - 6 E 2296/03

    Spielapparatesteuer; Ersetzungssatzung; Rückwirkung; Bruttokassemaßstab;

  • SG Düsseldorf, 20.06.2006 - S 26 R 230/05

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 09.02.2006 - S 26 R 139/05

    Rentenversicherung

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2012 - 6 L 433/12

    Lastenausgleich, Rückforderung, aufschiebende Wirkung, Erben, Schadensausgleich

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