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   BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98   

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https://dejure.org/2002,45
BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 (https://dejure.org/2002,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 (https://dejure.org/2002,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2002 - 2 BvR 1053/98 (https://dejure.org/2002,45)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen: zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip, nicht jedoch die Beihilfe - Beihilfe nur eine Ergänzung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Beamten auf die Gewährleistung von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherren; Verletzung des Beamten in seinen Rechten wegen der Verteuerung seiner Krankenversicherung durch das Gesetz zur Beseitigung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 74 a; LBG BE § 44
    Landesrechtlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG Berlin § 44 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Beihilfe-Streichung für Beamte // Beamte haben keinen Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus

Sonstiges (2)

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Wird es künftig weniger Privatpatienten geben?

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 225
  • NJW 2003, 2158 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 720
  • VersR 2003, 1425
  • DVBl 2003, 622 (Ls.)
  • DÖV 2003, 546
 
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Wird zitiert von ... (591)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 [343]; 70, 69 [79]; 83, 89 [98]).

    Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; 76, 256 [298]; 99, 300 [314]).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 [77 f.]; 79, 223 [235]; 83, 89 [98]).

    b) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 [100 ff.]).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 [98] m. w. N.).

    Verwendet er einen Teil seiner Dienstbezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer "beihilfekonformen" Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip "in Rechnung stellen" (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

    Deshalb war der Beschwerdeführer schon bisher gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu überprüfen (vgl. BVerfGE 83, 89 [110]).

    Diese Begrenzung der in Erfüllung der Fürsorgepflicht gewährten Beihilfe vermindert nicht den Teil der Dienstbezüge, der nach Aufbringung der Prämien für eine im Umfang des medizinisch Notwendigen erforderliche, beihilfekonforme Krankenversicherung für den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie verbleiben muss (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung zulässig sei, seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207 ff.) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen.

    Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 [210 ff.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; 9, 268 [286]; 11, 203 [210]) und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 15, 167 [196]) sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums.

    Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 f.]; 43, 154 [167]; 64, 367 [375]).

    Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; 76, 256 [298]; 99, 300 [314]).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Die Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG erfasst den jeweiligen Hoheitsträger allerdings nur innerhalb seines Kompetenzbereichs (vgl. BVerfGE 106, 225 m.w.N., stRspr).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

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