Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,173
BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,173)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,173)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Versagung der Gewährung eines Zuschusses zur abgesenkten Besoldung für im Beitrittsgebiet tätige Richter mit GG Art 3 Abs 1 vereinbar - Befähigungserwerb im bisherigen Bundesgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 73; 2. BesÜV
    Voraussetzungen eines Zuschusses nach Übergangsvorschriften in der Richterbesoldung im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Auszüge)

    GG Art. 3 Abs. 1, 3, 33 Abs. 5; § 73 BBesG; § 4 BesÜV
    Besoldung - Richter - Übergangsregelung im Beitrittsgebiet

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluss von Richtern von der Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (BesÜV) wegen Nichterwerb aller laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen und Ausbildungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet als Verstoß gegen ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2003)

    Niedrigere Beamtenbesoldung in den neuen Ländern rechtens // Unterschied "noch gerechtfertigt"

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 257
  • NJW 2003, 3335
  • NVwZ 2003, 1370
  • NJ 2003, 591 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1163 (Ls.)
  • DÖV 2003, 1000
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    b) aa) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 [329]; 83, 89 [107 f.]; 103, 310 [318]).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 [130]; 53, 313 [329]; 75, 108 [157]; 103, 310 [318]).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 [148 f.]; 103, 310 [319 f.]).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Die Zuschussregelung des § 4 der 2. BesÜV knüpft nach der in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegten Auslegung tatbestandlich jedenfalls nicht unmittelbar an das Merkmal der Heimat im Sinne der örtlichen Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit an; dies kann unabhängig von zweifelhaften Abgrenzungsfragen zu diesem Merkmal (vgl. BVerfGE 102, 41 [53 f. mit abw. Meinung 63 ff.]) festgestellt werden.

    Auch angesichts derartiger mittelbarer Wirkungen kann jedoch das besondere Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat, das entstehungsgeschichtlich insbesondere auf den Schutz der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zielte (vgl. BVerfGE 102, 41 [64 f.]), nach Sinn und Zweck dieses Verbots dem Besoldungsgesetzgeber bei der Bewältigung der Transformationsprobleme im Zuge der Wiedervereinigung nicht entgegengehalten werden.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 [130]; 53, 313 [329]; 75, 108 [157]; 103, 310 [318]).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 [388]; 75, 108 [157]; 78, 232 [247]; 100, 138 [174]; 101, 54 [101]).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Bezug genommen.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Bezug genommen.

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    bb) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 [366 f.]; 26, 141 [158]), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.

    Solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet (vgl. dazu BVerfGE 26, 141 [157]).

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 [148 f.]; 103, 310 [319 f.]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Aus dem - auch in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden - subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 22, 287 [290 f.]; 81, 22 [27]; 84, 203 [208]; 95, 163 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Aus dem - auch in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden - subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 22, 287 [290 f.]; 81, 22 [27]; 84, 203 [208]; 95, 163 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Der Alimentationsgrundsatz ist ebenso wenig betroffen wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der für das Beamten- und Richterverhältnis in Art. 33 Abs. 5 GG eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (BVerfGE 52, 303 [345]; 67, 1 [14]; stRspr).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 [388]; 75, 108 [157]; 78, 232 [247]; 100, 138 [174]; 101, 54 [101]).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ; 139, 64 ).

    Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 139, 64 ; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice "European judicial systems - Efficiency and quality of justice" des Europarates Nr. 26 , wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ).

    Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 ; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice").

  • VG Weimar, 12.07.2005 - 4 K 3880/03

    Besoldung und Versorgung; Besoldung und Versorgung; Befähigung;

    Sie erhält daher zu Recht seit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe im November 1996 gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 2. BesÜV abgesenkte Dienstbezüge, wobei die Absenkung der Dienstbezüge derzeit noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGE 107, 257, 268 f. unter Hinweis auf BVerfGE 107, 218 ff.; BVerwGE 101, 116, 120 ff.; BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3 S. 6).

    Denn der beamtenrechtliche Charakter des Besoldungsrechts wird maßgeblich durch das Laufbahnprinzip, einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 62, 374, 383; 64, 323, 351; BVerwGE 109, 292 ff.), geprägt (zur laufbahnrechtlich unterlegten Auslegung des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen im Rahmen des § 4 2. BesÜV bei Richtern vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257, 273).

    Sie vermitteln in der Regel keine spezifisch fachbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlich sind (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 21), sondern allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in: Fürst, GKÖD , Bd. I, K vor § 15 BBG Rn. 14).".

    GG ist durch den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts bisher "lediglich´ i.S. der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG entschieden (BVerfGE 107, 257 ff.).

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54, [101]; 103, 310, [318 ff.]; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Umdruck, S. 17 ff. m.w.N.)"; vgl. ebenso die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99; vom 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, dort unter Angabe der Fundstelle in der amtlichen Sammlung für den Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvR 209/99 -: BVerfGE 107, 257, [270 ff.]).

    Die Entscheidung (BVerfGE 107, 257, [269 ff.]), die sich mit dieser verfassungsrechtlichen Frage befasst, ergibt, dass die dieser Entscheidung zukommende Bindungswirkung die vom erkennenden Gericht vorliegend für sachgerecht erachtete Auslegung unter Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Begrifflichkeiten und Maßgaben nicht verbietet:.

    Aus dem Senatsbeschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 ff., ergibt sich danach Folgendes:.

    Die im Kammerbeschluss vom 19.11.2003 - 2 BvR 538/00 -, mit der Angabe "Umdruck S. 17 ff" (bzw. im Kammerbeschluss vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - insoweit mit "BVerfGE 107, 257, [270 ff.]") in Bezug genommenen Gründe beginnen auf Seite 269 (Seite 270 beginnt nicht mit einem vollständigen Satz) damit, dass der Beschwerdeführer auch dadurch,.

    "Diese Auslegung des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen in § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV a.F. berücksichtigt insoweit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 62, 374 [383]; 64, 323 [351]), wonach für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. dazu Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 15 BBG, Rn. 10)" (so: BVerfGE 107, 257 [ 273]).

    Das leuchtet erst recht ein angesichts eines wie im Beschluss des BVerfG vom 12.02.2003 - 2 BvR 709/99 - auf Seite 272 , zu II. C. II. 1. c) aa) a.E. zu findenden, völlig offenen obiter dictum, auf das sich die 2. Kammer (s. oben Zitat aus dem Beschluss vom 19.11.2003) maßgeblich zu stützen scheint: "Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdeführer von Beamten, die lediglich den Abschluss einer allgemein bildenden Schule oder eine bestimmte anderweitige Berufsausbildung im Beitrittsgebiet erworben haben.

    Vor allem bleibt auch völlig offen, ob im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Auslegung der Begriffs Befähigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV (a.F.) eine dem Wortlaut der als Ausnahmevorschrift konzipierten Norm sowie ihrem Zweck als eines die "Mobilität" fördernden Zuschusses zur "Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet" (s. BVerfGE 107, 257, [271] m.w.N.), nicht zu entnehmende Unterscheidung des Bedeutungsgehaltes je nach Amtsstellung oder Laufbahn erfolgen könnte bzw. welche.

    verfassungsrechtlichen Konsequenzen eine solch differenzierende Auslegung angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum weiten gesetzgeberischen Ermessensspielraum (vgl. BVerfGE 107, 257, [271 zu C. II. bb]) einerseits sowie den Grenzen der Unvereinbarerklärung bei gleichheitswidrigem Ausschluss von Personengruppen (vgl. BVerfGE 22, 349, [361 f]; Maunz/Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 211 m.w.N.) andererseits haben könnte.

    Das Laufbahnprinzip beinhaltet, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (BVerfGE 107, 257, [273]).

    Dies in der damaligen Situation nicht zuletzt auch deswegen, um durch Fachpersonal "aus dem westlichen Bundesgebiet" das im Beitrittsgebiet verloren gegangene Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihre Funktionäre wieder aufzubauen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch den Hinweis in BVerfGE 107, 257, 272 auf Battis, LKV 1992, S. 12, der es dort auch auf den Punkt bringt: "Anreize für die Gewinnung qualifizierter Westdeutscher zu schaffen").

    Die Zuschussregelung in § 4 Abs. 1 2. BesÜV (a.F.) sowie die dazu erfolgte Auslegung des darin verwendeten Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu, dass der Regelungsbereich des Art. 3 Abs. 3 GG nicht tangiert ist, vgl.: BVerfGE 107, 257, [269 f.] m.w.N.).

    Die Grenze der dem Gesetzgeber zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit wird mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und 2 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58; BVerfGE 107, 257, 270 m.w.n.).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 107, 257, 270 m.w.N.).

    Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1, 22; 81, 363 375; BVerfGE 107, 257, 271 m.w.N.), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind.

    Daran ändert auch die einigungsvertraglich vorgeschriebene Gleichstellung der Bildungsabschlüsse nichts, da sie lediglich den sonst verschlossenen Zugang zu öffentlichen Ämtern eröffnet, ohne dass darum die laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen als im bisherigen Bundesgebiet erworben anzusehen wären (BVerfGE 107, 257, 273).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht