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   BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94   

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https://dejure.org/2003,52
BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 (https://dejure.org/2003,52)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 (https://dejure.org/2003,52)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 (https://dejure.org/2003,52)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Unterhaltsleistung an den ehemaligen Ehegatten: Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit einer geschiedenen Ehe mit einer erneut geschlossenen Ehe - ein der ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578 BGB
    Steuervorteil aus neuer Ehe des unterhaltspflichtigen

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Höhe von Unterhaltszahlungen; Berechnung des Unterhalts; Wegfall der Unterhaltsverpflichtung; Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsberechnung; Geschiedene Ehe; Unterhaltsansprüche nach der Scheidung; Unterschiedliche ...

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    GG 6 I
    Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Ehegattensplittings bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des Ehegattensplittings bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterhalt - "Ex" darf nicht an Steuer-Vorteil verdienen

  • IWW (Kurzinformation)

    "Ex" darf nicht an Steuer-Vorteil verdienen

  • IWW (Kurzinformation)

    "Ex" darf nicht an Steuer-Vorteil verdienen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten

  • RA Kotz (Leitsatz)

    Steuervorteile aus Ehegattensplitting dürfen nicht dem Ex-Ehegatten zugute kommen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Die steuerliche Privilegierung der Ehe dient nur der aktuellen Ehe!

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt - Berücksichtigung des Splittingvorteils durch Wiederheirat beim nachehelichen Unterhalt

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehegattenunterhalt - BGH ändert erneut Rechtsprechung zum Splittingvorteil des Pflichtigen in der neuen Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 351
  • NJW 2003, 3466
  • MDR 2004, 36
  • FamRZ 2003, 1821 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1913
  • FamRZ 2004, 353 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
    Wegen der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit einer geschiedenen mit einer erneut geschlossenen Ehe bei jeweils unterschiedlichen, auch widerstreitenden Interessenlagen, die aus ihrer Aufeinanderfolge herrühren und die es gleichermaßen zu schützen gilt, lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung der jeweiligen Rechtspositionen durch den Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen herleiten (vgl. BVerfGE 66, 84 ).

    a) Da Art. 6 Abs. 1 GG auch der geschiedenen Ehe Schutz zukommen lässt, der sich auf Unterhaltsansprüche nach der Scheidung als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt, ist es, wie das Bundesverfassungsgericht schon entschieden hat (vgl. BVerfGE 66, 84), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten mit § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
    b) Die Ehegattenbesteuerung war 1958 neu geregelt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die ausnahmslose steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten nach demselben Tarif wie für Alleinstehende für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 6, 55).

    Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
    Art. 6 Abs. 1 GG begründet als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313 ).

    Der Gesetzgeber kann grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Aus diesem Grund kann eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden als die Erstehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 66, 84 ; 68, 256 ; 108, 351 ).
  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe zugeordnet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Eine andere Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfGE 108, 351, 363 ff.).

    Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364).

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