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   BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98   

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BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98 (https://dejure.org/2004,883)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98 (https://dejure.org/2004,883)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 (https://dejure.org/2004,883)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Festschreibung eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat in Unternehmen mit mehr als 20.000 Arbeitnehmern - Fortgeltung der mit dem GG nicht im Einklang stehenden Regelung bis ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes über das Vorschlagsrecht zur Wahl der Delegierten im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Unternehmen - Verzerrung der Chancengleichheit der konkurrierenden Listen durch ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat

  • Judicialis

    MitbestG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; MitbestG § ... 3 Abs. 3 Nr. 1; ; MitbestG §§ 10 ff.; ; MitbestG § 11; ; MitbestG § 12; ; MitbestG § 12 Abs. 1; ; MitbestG § 12 Abs. 1 Satz 2; ; MitbestG § 15 Abs. 1; ; MitbestG § 15 Abs. 2; ; MitbestG § 15 Abs. 4; ; MitbestG § 16; ; MitbestG § 21; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; BVerfGG § 95 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschriftsquorum für Wahlvorschläge bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer: Anforderungen an ein Unterschriftenquorum ? Unvereinbarkeit von § 12 Abs. 1 MitbestG mit Art. 3 Abs. 1 GG ? Bis zum 31. 12. 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat mit GG unvereinbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.11.2004)

    Mitbestimmungsgesetz zur Wahl von Aufsichtsrat verfassungswidrig // Gesetz benachteiligt kleinere Gewerkschaften

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 289
  • ZIP 1999, 38
  • ZIP 2004, 2201
  • NZA 2004, 1395
  • WM 2004, 2355
  • DVBl 2005, 47
  • DB 2004, 2480
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Da das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken, unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG fällt, ist mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit auch die Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl verbunden (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen; BVerfGE 71, 81 für die Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern).

    Dem Gesetzgeber ist daher, wenn er in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, die die Chancengleichheit beeinträchtigen kann, auch hier jede ungleiche Behandlung versagt, die sich nicht durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge führt zu einer Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

    aa) Das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge ist hinreichend sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit es dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Unterschriftenquoren können auch das Ziel verfolgen, die Wähler davor zu bewahren, ihre Stimmen an aussichtslose Kandidaten zu vergeben (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

    Dies schließt eine Einbuße an Geschlossenheit des Vertretungsorgans im Interesse einer Repräsentanz auch von Minderheiten ein (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Die geringe Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratssitze schließt eine zu große Zersplitterung von vornherein aus (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen).

    Dem Zweck von Quoren, aussichtslose Kandidaten fern zu halten, ohne dabei die Teilnahme an Wahlen unnötig zu erschweren, wird grundsätzlich nur ein deutlicher Abstand zwischen Quorum und Wahlerfolg gerecht (vgl. dazu BVerfGE 60, 162 ; 67, 369 ).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl verschärft (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 34, 81 ; 41, 1 ; 71, 81 m.w.N.).

    Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Da das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken, unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG fällt, ist mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit auch die Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl verbunden (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen; BVerfGE 71, 81 für die Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern).

    Dem Gesetzgeber ist daher, wenn er in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, die die Chancengleichheit beeinträchtigen kann, auch hier jede ungleiche Behandlung versagt, die sich nicht durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    aa) Das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge ist hinreichend sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit es dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Dies schließt eine Einbuße an Geschlossenheit des Vertretungsorgans im Interesse einer Repräsentanz auch von Minderheiten ein (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl verschärft (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 34, 81 ; 41, 1 ; 71, 81 m.w.N.).

    Sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 11, 351 ; 14, 121 ).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl verschärft (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 34, 81 ; 41, 1 ; 71, 81 m.w.N.).

    Bei Wahlen in anderen Bereichen kann der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gewissen Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 39, 247 ; 54, 363 für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule; BVerfGE 41, 1 für die Wahlen der Richtervertretungen).

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97

    Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 -,.

    Auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 89, 15) verstößt § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG weder gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der formalen Wahlgleichheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Der Umstand, dass die Regelung trotz der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die - wie die angegriffenen Beschlüsse - in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Dem trägt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die gleichheitswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 104, 74 ; 105, 73 ).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Dem trägt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die gleichheitswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 104, 74 ; 105, 73 ).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 11, 351 ; 14, 121 ).
  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98
    Bei Wahlen in anderen Bereichen kann der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gewissen Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 39, 247 ; 54, 363 für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule; BVerfGE 41, 1 für die Wahlen der Richtervertretungen).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • BVerfG, 16.10.1984 - 2 BvL 20/82

    Personalvertretungswahlen - Verfassungsmäßigkeit - Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • LAG Berlin, 01.11.1996 - 2 TaBV 2/96

    Mitbestimmung; Verfassungsmäßigkeit; Aufsichtsrat; Wahlrechtsgrundsätze;

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Demgegenüber haben die angegriffenen Urteile und Bescheide, soweit zulässig angegriffen, aufgrund der befristeten Fortgeltungsanordnung Bestand, so dass den Verfassungsbeschwerden insoweit der Erfolg versagt bleiben muss (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 109, 64 ; 111, 289 ; 115, 276 ).
  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    In dieser Einschränkung der Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl liegt eine Benachteiligung betroffener Parteien und damit auch der Antragstellerinnen gegenüber den in den Parlamenten vertretenen Parteien (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 111, 289 ; VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris, Rn. 70).

    bb) Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wahlrechtliche Unterschriftenquoren für sachlich gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ff.; 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 84 ; 12, 135 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 71, 81 ; 82, 353 ; 111, 289 ).

    Sie zielt darauf ab, das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und die Wahlberechtigten davor zu bewahren, ihre Stimmen an aussichtslose Wahlvorschläge zu vergeben (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 111, 289 ).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 111, 289 ).

    Der Gesetzgeber ist daher gehalten zu prüfen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob eine unveränderte Beibehaltung der Unterschriftenquoren zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme einer nicht in den Parlamenten vertretenen Partei weiterhin erforderlich ist oder ob deren Wahlteilnahme hierdurch übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 111, 289 ).

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

    (a) Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl konkretisiert (vgl. BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, BVerfGE 111, 289) .

    (b) Diese Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen, denn sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung (vgl. BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, BVerfGE 111, 289) .

    Wenn ein Gremium durch Wahlen der Belegschaft und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen besetzt werden soll, hat eine in sich folgerichtige Regelung die Chancengleichheit der bei den Wahlen antretenden Gruppen zu beachten (BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, aaO) .

    Der Normgeber hat die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter Gruppen innerhalb der Wählerschaft Rücksicht zu nehmen, zudem kann er Zweckmäßigkeitsüberlegungen größeren Raum einräumen und auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigen (BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, aaO) .

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht wahlrechtliche Unterschriftenquoren in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Kandidierende zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81, BVerfGE 60, 162 = juris, Rn. 26, vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34 m. w. N., und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98, BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 77).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst nicht vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98, BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 83 m. w. N.).

    Die Zahl der notwendigen Unterschriften darf aber nicht so hoch sein, dass neu Kandidierenden die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81, BVerfGE 60, 162 = juris, Rn. 26, und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98, BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 83 m. w. N.).

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 65/11

    Betriebsratswahl - Unterzeichnung des Wahlvorschlags

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so gefasst sein, dass einem Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (bezogen auf politische Wahlen vgl. bereits BVerfG 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 - BVerfGE 3, 19; bezogen auf Personalratswahlen [Rechtfertigung durch "zwingenden Grund" gefordert] BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - aaO und 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82, 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369; bezogen auf Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - BVerfGE 111, 289) .
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht wahlrechtliche Unterschriftenquoren in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Kandidierende zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81, BVerfGE 60, 162 = juris, Rn. 26, vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34 m. w. N., und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98, BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 77).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst nicht vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98, BVerfGE 111, 289 = juris, Rn. 83 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Wahlen der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung (BVerfGE 30, 227 [246]), der Personalvertretung und der Arbeitnehmerkammern (BVerfGE 60, 162 [169 ff.]; - 71, 81 [94 f.]) sowie der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat (vgl. BVerfGE 111, 289 [300 ff.]) an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen.

    Bei der Prüfung der Wahlgleichheit ist das Bundesverfassungsgericht auch in diesen Fällen, wenn auch unter großzügigerer Zulassung von Differenzierungen, von einem streng formalen Gleichheitssatz ausgegangen (vgl. nur BVerfGE 71, 81 [94 f.]; - 111, 289 [300 f.]).

    bb) Anders als bei den Wahlen zu Personal-, Richter- und Arbeitnehmervertretungen, in der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung und im Bereich der Hochschulen handelt es sich bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen um eine allgemeinpolitische Wahl, an die besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 111, 289 [300]: "Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl verschärft. Diese Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen. Sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung. Bei Wahlen in anderen Bereichen kann der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gewissen Einschränkungen unterliegen.").

  • OVG Sachsen, 09.03.2007 - 4 BS 216/06

    Bürgerentscheid zur Dresdner Waldschlösschenbrücke muss umgesetzt werden

    Da das Welterbekomitee keine verbindlichen Entscheidungen gegenüber den Vertragsstaaten treffen kann, sondern - soweit hier von Belang - nur die Welterbeliste (Art. 11 Abs. 2) und die sog. Rote Liste des gefährdeten Welterbes (Art. 11 Abs. 4) zu führen hat (zu den weiteren Aufgaben vgl. Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, S. 62), kommen Beschlüssen des Welterbekomitees auch nicht die gleichen rechtlichen Wirkungen zu wie etwa den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.10.2006, BVerfGE 111, 289 [319 ff.]), zu deren Befolgung sich die Signatarstaaten der EMRK nach Maßgabe von Art. 46 EMRK verpflichtet haben.
  • LAG Hessen, 05.08.2010 - 9 TaBV 26/10

    Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem

    5. Die Entscheidung des BVerfG vom 12.10.2004 (- 1 BvR 2130/98 - EzA § 12 MitbestG Nr. 2) zu § 12 MitbestG gilt nicht für das Quorum in § 6 DrittelbG.

    Die Rechtsprechung des BVerfG zu § 12 Mitbestimmungsgesetz (12.10.2004 - 1 BvR 2130/98 - AP Nr. 2 zu § 12 MitbestG) sei auf § 6 DrittelbG nicht anzuwenden.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 12 MitbestG (BVerfG Beschluss vom 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98 - EzA § 12 MitbestG Nr. 2) ist hier nicht anzuwenden.

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.05

    Klärung der Gewerkschaftseigenschaft im personalvertretungsrechtlichen

    Ein Recht der Koalition, unter ihrem eigenen Namen einen Wahlvorschlag einzureichen, folgt daraus nicht; vielmehr genügt das Wahlvorschlagsrecht der wahlberechtigten Beschäftigten, sofern es nicht mit einem übermäßigen Unterschriftenquorum verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 a.a.O. S. 163, 169 f., vom 16. Oktober 1984 a.a.O. S. 371, 377 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - BVerfGE 111, 289 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • BVerfG, 31.07.2007 - 2 BvR 1831/06

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Zurückweisung des Wahlvorschlags eines

  • OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16

    Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 19.05

    Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung als Vorfrage eines

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • LAG Hamm, 23.01.2015 - 13 TaBV 46/10

    Vorschlagsrecht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeter

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 20.05

    Gewerkschaftseigenschaft einer Beamtenvereinigung; Antragsbefugnis für einen

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 18.05

    Gewerkschaftseigenschaft einer Beamtenvereinigung; Antragsbefugnis für einen

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 1 A 1264/05

    Voraussetzungen für die Durchführung einer Wahlanfechtung; Voraussetzungen für

  • BVerfG, 12.03.2014 - 2 BvE 1/14

    Fristen für Einreichung von Wahlvorschlägen für die Europawahl sowie Zeitpunkt

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 7/11

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 47/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 12 N 43.15

    Kommunalwahl Brandenburg; Wahlüberprüfungsentscheidung (Piratenpartei

  • BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.06

    Gewerkschaftseigenschaft einer Beamtenvereinigung - Antragsbefugnis für einen

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