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   BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 (1)   

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BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 (1) (https://dejure.org/2005,231)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 (1) (https://dejure.org/2005,231)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 (1) (https://dejure.org/2005,231)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 2 durch Aufnahme einer Wochenzeitung in Verfassungsschutzberichte eines Bundeslandes ohne hinreichende Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen

  • Telemedicus

    Junge Freiheit

  • Telemedicus

    Junge Freiheit

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Verdachts hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung eines Presseverlags; Berufung eines Verlags als juristische Person des Privatrechts auf die Pressefreiheit; Schutzbereich eines Grundrechts ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, 19 Abs. 3, 70 Abs. 1, 73 Nr. 10 Ziffer b GG

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufnahme in Verfassungsschutzbericht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch Nennung einer Wochenzeitung im Verfassungsschutzbericht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG
    Verfassungsschutzbericht als mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit, Schrankensystematik

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Junge Freiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 113, 63
  • NJW 2005, 2912
  • NVwZ 2006, 78 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1033
  • afp 2005, 454
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In den Entscheidungen "Osho" und "Glykol" (Hinweis auf BVerfGE 105, 279 und BVerfGE 105, 252) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch Beeinträchtigungen, die nicht die Qualität eines Eingriffs hätten, am Maßstab des betroffenen Spezialfreiheitsrechts zu überprüfen seien.

    b) Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105, 252 [265 ff.] - zu Art. 12 Abs. 1 GG - 105, 279 [294 ff., 299 ff.] - zu Art. 4 Abs. 1 GG -).

    Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 [300]), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]).

    Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer (vgl. BVerfGE 105, 252 [267 ff.]), hinaus.

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]), bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.] - zu Art. 4 GG -).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In den Entscheidungen "Osho" und "Glykol" (Hinweis auf BVerfGE 105, 279 und BVerfGE 105, 252) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch Beeinträchtigungen, die nicht die Qualität eines Eingriffs hätten, am Maßstab des betroffenen Spezialfreiheitsrechts zu überprüfen seien.

    Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 [300]), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]).

    a) Der Staat ist grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 [294] - zu Art. 4 Abs. 1 GG -).

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]), bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.] - zu Art. 4 GG -).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Damit habe sich das Bundesverfassungsgericht von einer früheren Entscheidung (BVerfGE 40, 287) abgekehrt, nach der die indirekten Auswirkungen der Einstufung als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht nur am Willkürverbot zu messen seien.

    Dass über faktische Nachteile des Informationshandelns hinaus rechtliche Auswirkungen an die staatliche Maßnahme geknüpft sein müssen - wie der Zweite Senat im Jahre 1975 für den Bereich des Art. 21 GG angenommen hat (BVerfGE 40, 287 [293]) - ist demgegenüber nicht Voraussetzung dafür, dass die Kommunikationsfreiheit beeinträchtigt sein kann.

  • VG Düsseldorf, 14.02.1997 - 1 K 9318/96

    Aufnahme der "Jungen Freiheit" in einen Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Junge Freiheit Verlag GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander von Stahl, Schönblick 14, 76275 Ettlingen - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, c) die Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1994 und 1995 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 24. Mai 2005 beschlossen:.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2001 - 5 A 2055/97
    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Junge Freiheit Verlag GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander von Stahl, Schönblick 14, 76275 Ettlingen - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, c) die Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1994 und 1995 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 24. Mai 2005 beschlossen:.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Auch als juristische Person des Privatrechts kann sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen (vgl. BVerfGE 80, 124 [131]; 95, 28 [34]).

    Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (vgl. BVerfGE 80, 124 [133 f.] - zu Subventionen).

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Aufgabe der Presse ist es dementsprechend, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]).

    Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 [300]), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob verfassungsrechtliche Maßstäbe bei der Tatsachenwürdigung missachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 42, 143 [148]; 60, 79 [90]).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 97, 125 [146]; stRspr).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob verfassungsrechtliche Maßstäbe bei der Tatsachenwürdigung missachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 42, 143 [148]; 60, 79 [90]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1994 - 5 B 1236/93

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Wegen des konkludent erhobenen Vorwurfs, diese Versammlung propagiere Intoleranz und Rassismus ("Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus"), waren die Äußerungen des Oberbürgermeisters geeignet, interessierte Bürger von einer Teilnahme an der Versammlung abzuhalten und damit die Wirkung der Veranstaltung nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 Rn. 52; auch vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 - BVerfGE 140, 225 Rn. 11).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dies ist mit der Anwendung einfachen Gesetzesrechts, bei der der Behörde Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist (vgl. BVerfGE 113, 63 ), nicht vergleichbar.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

    Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70 ff.

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